Einfach mal machen!
… dachte sich eine Biberfamilie in Tschechien und errichtete nahezu in Rekordzeit einen Staudamm. Sechs lange Jahre plant die Verwaltung die Renaturierung mit Dämmen und Mäandern, der die Wiesen unterhalb der Padrter Teiche wieder in ein Feuchtgebiet verwandeln sollen. Die Baugenehmigungen liegen endlich vor – die Bagger braucht es heute nicht mehr. Die Dämme sind bereits fertiggestellt – ohne Bauverzug, ohne Kostensteigerung und ohne großen bürokratischen Aufwand. Obendrein sparte die Biberfamilie der Parkverwaltung mit dem Bau des Staudamms umgerechnet etwa 1,2 Millionen EUR ein.
Quelle: Tagesschau, 07.02.2025
Schon gewusst?
Der Biber ist das größte Nagetier Deutschlands, sein wissenschaftlicher Name lautet „Castor fiber“, er wird bis zu 20 Jahre alt und erreicht ein Gewicht von bis zu 30 kg. Der Körper ist perfekt an den Lebensraum Wasser angepasst, obwohl der Biber nur ein paar Stunden täglich im Wasser verbringt.
„Wo gehobelt wird, da fallen Späne“ – Biber fällen Bäume. Dabei sitzen sie auf den Hinterbeinen und benagen Bäume etwa einen halben Meter über dem Boden, quer zum Stamm. Mit den oberen Schneidezähnen haken sie in die Rinde und mit dem unteren wird geraspelt. So entstehen zwei parallele, knapp 10 mm breite Rillen, rund um den Stamm – die typische „Sanduhr-Form“.
Quelle: Deutsche Wildtierstiftung
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Dieser Tage wird das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ordentlich auf Trab gehalten. Mit den kürzlich veröffentlichten Beschlüssen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Eilanträge verworfen, die sich gegen die Einberufung des 20. Bundestages zu den geplanten Sondersitzungen am 15. und 18. März 2025 richten. Den Antragstellenden (Die Linke, FDP, AfD und BSW) zufolge sei die Einberufung des 20. Bundestages pflichtwidrig, es sei vielmehr der neugewählte Bundestag so schnell wie möglich einzuberufen. Ist der neue Bundestag – wie vorliegend – bereits konstituierungsfähig, dürfe die Einberufung des neuen nicht durch eine Einberufung des alten Bundestages umgangen werden, so die Antragstellenden.
Gemäß Art. 39 Abs. 1 S. 2 GG wird die Wahlperiode des alten Bundestages erst durch den Zusammentritt des neuen Bundestages beendet. Bis dahin ist der alte Bundestag in seinen Handlungsmöglichkeiten nicht beschränkt. Zu welchem Zeitpunkt der neue Bundestag zusammentritt, entscheidet dieser allein. Offenbleiben kann, inwieweit der Konstituierung des neuen Bundestag Vorzug zu gewähren wäre. Eine derartige Pflicht bestünde allenfalls, wenn der neue Bundestag den Willen zum Zusammentritt gebildet und sich dafür auf einen Termin verständigt hätte. Hieran fehlt es vorliegend.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Der Grund für die Einberufung des alten Bundestages könnte medial kaum präsenter sein. CDU, CSU und SPD müssen ihr schuldenfinanziertes Milliarden-Finanzpaket für Verteidigung, Infrastruktur und – auf Geheiß der Grünen hin – für Klimaschutz zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 durch den Bundestag bringen. Weil hierfür eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich ist, braucht es Art. 79 GG zufolge eine Zweidrittelmehrheit des Bundestages. In einer ersten Probeabstimmung erreichten Union, SPD und Grüne zusammen 31 Stimmen mehr, als sie für eine Zweidrittelmehrheit brauchen.
Die Führung der Unions- und SPD-Fraktion zeigte sich in den vergangenen Tagen zuversichtlich. Seit dem 18.03.2025 ist bekannt, dass sich diese Zuversicht gelohnt hat. Die Abgeordneten stimmten den nötigen Grundgesetzänderungen mit Zweidrittelmehrheit zu.
Für ein Inkrafttreten ist jetzt noch der Bundesrat am Zug. Auch hier braucht es eine Abstimmung mit einer Zweidrittelmehrheit. Die Abstimmung in der Länderkammer ist für Freitag, den 21.03.2025, geplant.
Schlappen vor Gericht – man liebt sie oder hasst sie, eines ist aber unverkennbar: das Design. Korksohle, Schnallen und Lederriemen.
Genau deshalb hat das Unternehmen Birkenstock in einem jahrelangen Rechtsstreit versucht, seine Sandalen als Kunstwerk urheberrechtlich vor Nachahmungen der Konkurrenz schützen zu lassen.
Grundsätzlich gewährt das Urheberrecht dem Schöpfer die exklusiven Nutzungsrechte an seinem Werk und das sogar bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings entschieden, dass die Birkenstock-Sandalen keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind (Urt. vom 20.02.2025 – I ZR 16/24, I ZR 17/24, I ZR 18/24). Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst sei – wie für alle anderen Werkarten auch – eine „nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern“. Das rein handwerkliche Schaffen – wie das vorliegend der Fall sei – reiche nicht für einen Urheberschutz.
Das Unternehmen kündigte bereits an, weiter gegen etwaige Nachahmungen vorgehen zu wollen.
„Rangsdorfer Hausdrama“ – Wohnen bleiben oder das Haus abreißen? Diese Frage belastete knapp 12 Jahre eine Familie aus Brandenburg.
Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum zuständige V. Zivilsenat des BGH verhandelte über ein Verfahren, in dem über die wechselseitigen Ansprüche von Eigentümer und Ersteher nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren zu entscheiden ist.
1. Sachverhalt
Der Kläger war seit 1993 als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Ab dem Jahr 2008 wurde die Zwangsversteigerung in das Grundstück betrieben. Im Jahr 2010 erhielt die Beklagte zu 1.) den Zuschlag für das Grundstück und wurde als Eigentümerin in das Grundstück eingetragen. Zusammen mit dem Beklagten zu 2.), ihrem Ehemann, ließ sie ein auf dem Grundstück befindliches Wochenendhaus auf dem Grundstück abreißen und ein neues Wohnhaus errichten, das die Beklagten seit 2011 bewohnen. Zur Sicherung der für den Hausbau aufgenommenen Kredite wurde das Grundstück mit einer Grundschuld über 280.000 EUR nebst Zinsen belastet. Der Zuschlagsbeschluss wurde 2014 auf Betreiben des Klägers, der verfahrensfehlerhaft erst nach dem Zuschlag Kenntnis von der Zwangsversteigerung erlangt hatte, rechtskräftig aufgehoben.
Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte zu 1.) auf Grundbuchberichtigung und beide Beklagten auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks, Beseitigung des Hauses, Zahlung von Nutzungsersatz und Löschung der Grundschuld in Anspruch.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage und machen hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihnen getätigten Aufwendungen für den Hausbau, die sie auf mindestens 500.000 EUR beziffern, geltend.
Nachdem die Klage vor dem Landgericht Potsdam (Urt. v. 05.06.2020, 1 O 330/14) nur teilweise Erfolg hatte, hat das Oberlandesgericht Brandenburg (Urt. v. 29.06.2023 – 5 U 81/20) ihr auf die Berufung des Klägers hin weitgehend stattgegeben. Es hat die Beklagte zu 1.) zur Grundbuchberichtigung und beide Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks, Beseitigung des Wohnhauses, Zahlung einer Nutzungsentschädigung und zur Löschung der Grundschuld verurteilt. Mit der von dem Bundesgerichtshof zugelassenen Revision haben die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
2. Entscheidung
Und das zumindest mit teilweisem Erfolg!
Vor wenigen Tagen hat der V. Zivilsenat des BGH sein wegweisendes Urteil verkündet.
Die Familie muss das Grundstück räumen, aber erst, wenn der Eigentümer ihnen die Hausbaukosten zahlt. Wie hoch der Kostenersatz ausfallen wird, muss nun noch das Brandenburgische Oberlandesgericht entscheiden, an das der BGH die Sache zurückverwies (Urt. vom 14.03.2025, Az.: V ZR 153/23).
Warum das Urteil als wegweisend angesehen wird:
Der vom BGH zu entscheidende Fall spielt im sogenannten Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, in den Vorschriften der §§ 985 BGB ff. Insbesondere die §§ 987 BGB ff. sollen für einen Besitzer, der nicht weiß und nicht wissen kann, dass ihm eine Sache nicht gehört, für einen gerechten Interessenausgleich sorgen. Dabei soll er etwa Investitionen, sog. Verwendungen, in den Erhalt der Sache oder auch solche, die ihren Wert erhöhen, vom Eigentümer ersetzt bekommen, wenn er die Sache an diesen heraus- resp. zurückgibt. Jene Investitionen kommen schließlich der Sache selbst zugute.
Und um einen solchen Fall handelt es sich dem V. Zivilsenat auch bei dem vorliegenden.
Allerdings musste der BGH mit diesem Urteil seine eigene, 60 Jahre alte, Rechtsprechung revidieren. Bisher unterschied der BGH zwischen Neubau und Sanierung. Während mit Letzterem Verwendungen auf ein bestehendes Haus des Eigentümers getätigt wurden, die ersetzbar seien, bildet derjenige, der auf einem unbebauten Grundstück ein neues Haus baue oder ein altes abreiße etwas Neues und sorge somit nicht für eine Verbesserung der Sache. Einen Verwendungsersatz lehnte der BGH in diesem Fall ab.
Weil es letztlich nicht darauf ankommen kann, dass in dieser Situation lediglich die Interessen des Eigentümers zählen, änderte der V. Zivilsenat seine Rechtsprechung mit dem Ergebnis,
dass die Beklagten nach § 996 BGB Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen können, die sie in das Grundstück investiert haben und die dessen Wert heute noch erhöhen. Weil hierbei noch einige Fragen zu klären sind, verwies der BGH die Sache an das OLG Brandenburg zurück und entschied nicht selbst. Den Beklagten steht zudem ein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 273 BGB zu. Der Kläger kann somit zwar verlangen, dass die Beklagten das Grundstück räumen. Der Kläger kann den Anspruch aber nur dann durchsetzen, wenn er den Beklagten die Kosten für den Bau des Hauses sowie die Wertsteigerung ersetzt.
Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass der Kläger für die Abrisskosten selbst aufkommen muss. Ebenso besteht ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nicht.
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