Neue Aufträge im produzierenden Gewerbe
Die Auftragseingänge im produzierenden Gewerbe sind im Mai gegenüber dem Vormonat um 1,4 Prozent zurückgegangen. Im Dreimonatsvergleich zeigt sich allerdings ein Zuwachs von 2,1 Prozent, was auf eine vorsichtige Stabilisierung der Nachfrage hindeutet. Besonders Großaufträge und die Investitionsgüterindustrie tragen derzeit zu dieser Entwicklung bei, während der Bau- und Zulieferbereich weiter unter Materialengpässen und hohem Kostendruck leiden. Insgesamt schwankt die Industrie damit zwischen ersten Erholungstendenzen und anhaltenden strukturellen Herausforderungen. Marktbeobachter rechnen frühestens im zweiten Halbjahr mit einer spürbareren Belebung.
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnen und Leser,
das erste Halbjahr 2025 liegt bereits hinter uns, und auch die erste Hitzewelle des Jahres haben wir überstanden. Wir möchten die Gelegenheit nutzen, Ihnen für das entgegengebrachte Vertrauen und die gute Zusammenarbeit herzlich zu danken. Für die bevorstehende Sommer- und Urlaubszeit wünschen wir Ihnen erholsame Tage.
I. Aktuelles
Bau in Deutschland: Halbzeit 2025 – leichte Besserung, große Baustellen
Die Bauwirtschaft in Deutschland hat in der ersten Jahreshälfte 2025 eine leicht positive, jedoch insgesamt noch fragile Entwicklung genommen. Nach einem schwachen Jahr 2024 mit einem realen Umsatzrückgang von rund 4 Prozent deutet sich nun eine vorsichtige Erholung an. Der Umsatz des Bauhauptgewerbes war im Zeitraum Januar bis Juni zwar schwankend, zeigte jedoch insgesamt einen moderaten Zuwachs. Im Februar und März wurden reale Umsatzsteigerungen von rund 2 Prozent gegenüber dem Vorjahr erzielt, getragen vor allem von Großaufträgen im Tiefbau. Im April war hingegen ein leichter Rückgang, um etwa 1,4 Prozent zu verzeichnen, während die Umsätze nominal noch knapp über dem Vorjahreswert lagen.
Der Auftragseingang blieb insgesamt volatil. Nach einem schwungvollen Jahresbeginn mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten folgten im Frühjahr teils deutliche Rückgänge. Besonders im Tiefbau sorgten größere Infrastrukturprojekte für positive Impulse, während der Hochbau – und hier insbesondere der Wohnungsbau – weiter unter schwacher Nachfrage und hohen Finanzierungskosten leidet. Die Zahl der Baugenehmigungen sank im Februar erneut und blieb mit unter 18.000 Genehmigungen weit hinter den politischen Zielmarken zurück.
Trotz dieser Herausforderungen wird für das Gesamtjahr 2025 ein leichter nominaler Umsatzanstieg auf etwa 428 Milliarden Euro erwartet, was einem Plus von bis zu 1 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Real könnte das Bauvolumen jedoch nochmals leicht schrumpfen. Gleichzeitig gewinnen Themen wie Digitalisierung, nachhaltige Bauweisen und modulare Fertigung zunehmend an Bedeutung, um Kosten zu senken und Prozesse effizienter zu gestalten.
Unterm Strich befindet sich die Branche damit in einer Phase der Stabilisierung, jedoch ohne klare Trendwende. Ob aus der zaghaften Erholung ein nachhaltiger Aufschwung wird, hängt nicht zuletzt von weiteren politischen Weichenstellungen, Förderprogrammen und einer Belebung im Wohnungsbau ab. Die zweite Jahreshälfte dürfte hier entscheidende Hinweise liefern.
Personeller Zuwachs in BERLIN!
Wir freuen uns Ihnen mitzuteilen, dass unsere Kanzlei auch in diesem Monat einen neuen Kollegen begrüßen darf: Herrn Constantin Möllenkamp.
Herr Möllenkamp unterstützt seit dem 01.07.2025 die Kolleginnen und Kollegen am Standort Berlin. Zum 01.08.2025 wird er an den Standort Hamburg wechseln.
Er ist in Hamburg geboren und absolvierte sein Studium an der Rheinischen-Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn sowie der Universität Münster mit Schwerpunkt in Medien- und Telekommunikationsrecht.
Sein Referendariat am OLG Rostock leistete er mit Stationen am Landgericht Rostock, beim Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der Staatanwaltschaft Rostock, in einer Kanzlei für Zivilrecht in Rostock sowie am OLG Rostock selbst ab.
Abseits der Juristerei spielt er gerne Schach, joggt, trifft sich gerne mit Freunden und ist regelmäßig an und in der Ostsee zu finden.
Wir freuen uns auf die künftige Zusammenarbeit mit Herrn Möllenkamp.
II. Entscheidung im Überblick
KG, Urteil vom 18.04.2023 - 21 U 110/22
Ein Unternehmer wurde mit der Herstellung der Außenanlagen eines bereits bezogenen Einfamilienhauses beauftragt. Im Dezember führten die Parteien eine gemeinsame Begehung zur Feststellung des Bautenstands durch, da die Arbeiten erst im Frühjahr weitergeführt werden sollten. Im Rahmen dieser Begehung bestätigte der Bauherr, dass einzelne Teilbereiche der erbrachten Leistungen „seinen Ansprüchen entsprechen“.
Im folgenden Jahr kam es zwischen den Parteien zum Streit über angebliche Mängel. Im Juni stellte der Bauherr daraufhin weitere Zahlungen ein. Der Unternehmer stellte daraufhin seine Schlussrechnung. Der Bauherr prüfte die Rechnung, wies auf verschiedene Mängel hin und schlug vor, diese teilweise durch eine Minderung zu kompensieren. Außerdem ließ der Bauherr einzelne Mängel im Wege der Ersatzvornahme beseitigen. Der Unternehmer klagte daraufhin auf Zahlung des noch offenen Restwerklohns in Höhe von rund 25.000 Euro.
Das Gericht wies die Klage mangels Fälligkeit des Werklohnanspruchs als derzeit unbegründet ab. Es stellte fest, dass eine Abnahme bislang nicht erfolgt sei. Die im Dezember erfolgte gemeinsame Feststellung des Bautenstands stelle keine Abnahme dar. Auch eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme scheide aus, da der Bauherr das Haus bereits bezogen hatte und somit zwangsläufig auch die Außenanlagen nutzte.
Eine Abnahmefiktion nach § 640 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht, da noch Restmängel vorhanden waren. Ebenso sei zwischen den Parteien kein Abrechnungsverhältnis entstanden, das die Abnahme entbehrlich gemacht hätte.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13, Rz. 44) ist eine Abnahme entbehrlich, wenn der Auftraggeber deutlich zum Ausdruck bringt, dass er unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten will, nachdem dieser das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Darüber hinaus wird eine Abnahme entbehrlich, wenn der Auftraggeber sich gegen die Werklohnforderung ausschließlich mit auf Geld gerichteten Gewährleistungsrechten verteidigt und keine Nacherfüllung mehr verlangt. Hier hatte der Bauherr jedoch lediglich eine Minderung vorgeschlagen, diese aber nicht ausdrücklich erklärt. Auch die durchgeführte Ersatzvornahme begründet für sich genommen kein Abrechnungsverhältnis, das eine Abnahme entbehrlich machen würde.
III. Entscheidung im Detail
OLG Celle, Urteil vom 14.05.2025, 14 U 238/24
„Das Vorliegen eines Nachtragsangebotes nach § 650b Abs. 1 S. 2 BGB setzt – über die Voraussetzungen der §§ 145 ff. BGB hinaus – voraus, dass der Besteller durch dieses in die Lage versetzt wird, die auf ihn im Falle einer Beauftragung zukommenden Zusatzkosten wenigstens annähernd abzuschätzen. Das Angebot muss zeitlich vor der Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB in hinreichend bestimmter Form vorliegen, da es der Unternehmer andernfalls in der Hand hätte, durch ein nachträgliches Angebot die Höhe seiner Abschlagszahlungen nach § 650c Abs. 3 BGB selbst festzulegen.“
1. Sachverhalt
Der AN verlangt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom AG die Zahlung offener Nachträge aus einem Bauvertrag über die Sicherung eines alten Stollensystems in H. Der Bauvertrag wurde im Juni 2023 geschlossen, die Bauarbeiten begannen im Juli 2023. Streit besteht über zwei Nachtragspositionen: Zum einen über Kosten für die Entsorgung von Bohrwasser, das aufgrund behördlicher Vorgaben nicht in die Kanalisation eingeleitet werden durfte und daher extern entsorgt werden musste; zum anderen über Mehrkosten infolge geringerer täglicher Verfüllmengen, die eine längere Bauzeit und zusätzliche Aufwendungen verursachten. Der AG verweigert die Zahlung dieser Nachträge mit der Begründung, bei der Entsorgung handele es sich um eine vom AN zu tragende Nebenleistung; zudem seien die täglichen Verfüllmengen nicht vertraglich garantiert gewesen. Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels schlüssigen Vortrags zurück. Hiergegen richtet sich die Berufung des AN.
2. Entscheidung
Die Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung des Landgerichts und weist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Der AN kann seinen geltend gemachten Anspruch auf Abschlagszahlungen weder auf § 650c Abs. 3 BGB noch auf § 650c Abs. 1 BGB stützen. Auch ein Anspruch aus §§ 2 Abs. 5, 16 Abs. 1 VOB/B scheidet im einstweiligen Rechtsschutz mangels eines Verfügungsgrundes aus.
Ein Anspruch nach § 650c Abs. 3 BGB scheitert schon daran, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 650b BGB nicht glaubhaft gemacht sind. Hinsichtlich der Entsorgung des Bohrwassers fehlt es an einem hinreichend bestimmten Nachtragsangebot, das Grundlage einer Anordnung und damit einer Vergütungsanpassung sein könnte. Bei den Mehrkosten infolge reduzierter täglicher Verfüllmengen liegt schon kein Änderungsbegehren im Sinne des § 650b BGB vor, da es sich hierbei nicht um eine Änderung des Werkerfolgs oder des geschuldeten Leistungsumfangs, sondern lediglich um eine Modifikation der Bauausführung bzw. Bauzeit handelt.
Jedenfalls fehlt es hinsichtlich der Nachtragsposition Entsorgung von überschüssigem Bohrwasser an einem Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO. Zwar greift für Streitigkeiten über Vergütungsanpassungen nach § 650c BGB grundsätzlich die gesetzliche Vermutung des § 650d BGB zugunsten des AN, die auch bei Einbeziehung der VOB/B gilt. Diese Dringlichkeitsvermutung wird jedoch widerlegt, wenn der AN durch längeres Zuwarten selbst zu erkennen gibt, dass ihm die Angelegenheit nicht eilig ist (sog. Selbstwiderlegung). Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Zuwarten von mehr als zwei bis drei Monaten regelmäßig nicht mehr als dringlich anzusehen.
Im vorliegenden Fall hat der AN trotz der von Beginn an bestehenden Zahlungsverweigerung und mehrfachen ausdrücklichen Ablehnung des AG, zuletzt durch Schreiben vom 3. Juni 2024, mehr als ein Jahr mit der Stellung des Eilantrags zugewartet. Damit hat er die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung des § 650d BGB selbst widerlegt.
Nach Wegfall dieser Vermutung hätte es dem AN oblegen, das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nach den allgemeinen Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies ist ihm nicht gelungen. Allein der Hinweis auf eine Beeinträchtigung seiner Liquidität genügt hierfür nicht. Es fehlt insbesondere an einer Darlegung konkreter existenzgefährdender oder sonstiger schwerwiegender Nachteile, die ohne die begehrte Leistungsverfügung eintreten würden. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit wird nicht geltend gemacht.
Soweit der AN seinen Anspruch hilfsweise auf §§ 2 Abs. 5, 16 Abs. 1 VOB/B stützt, kann offenbleiben, ob diese Anspruchsgrundlagen materiell eingreifen. Jedenfalls ist die Dringlichkeitsvermutung des § 650d BGB nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für Streitigkeiten über das Anordnungsrecht und Vergütungsanpassungen nach §§ 650b, 650c BGB anwendbar. Für Ansprüche aus der VOB/B verbleibt es bei den strengen Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO, die hier aus den genannten Gründen ebenfalls nicht erfüllt sind.
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