Rechtsanwaltskanzlei
Schritt zurück

Ein Rückblick, neue Urteile

Wirtschaftsplan des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität:

Die Ausgaben für das kommende Jahr aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität aus dem Bundeshaushalt 2025 fließen auch im anstehenden Jahr als Großteil in den Erhalt der Schiene. Im Haushaltsjahr 2026 sollen für Investitionen in der Verkehrsinfrastruktur 34,4 Mrd. Euro verausgabt werden. Bei den Bundesschienenwegen sollen 2026 die Investitionen um 170 Mio. Euro auf 21,93 Mrd. Euro gegenüber 2025 erhöht werden. Im Vergleich zum Bundeshaushalt 2024 stehen damit kommendes Jahr sogar 5,7 Mrd. Euro mehr zur Verfügung. Ein genauer Blick in den Bundeshaushalt zeigt hierbei deutlich die Verschiebung vom Kernhaushalt in das Sondervermögen.

Insgesamt sollen 58,2 Mrd. Euro für Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur in den kommenden Haushaltsjahren gebunden werden. Mit geplanten 46,6 Mrd. Euro stellt hierbei der Erhalt der Schienenwege den klaren Schwerpunkt dar.

Quellen : https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1111620; https://www.bauindustrie.de/zahlen-fakten/publikationen/brancheninfo-bau/bundeshaushalt-2025-und-2026

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

liebe Leserinnen und Leser,

das Jahr neigt sich dem Ende zu, und Weihnachten steht unmittelbar vor der Tür. Der Jahreswechsel und die Weihnachtszeit laden immer besonders dazu ein, das vergangene Jahr Revue passieren zu lassen. Auch das Jahr 2025 war eine Zeit voller Höhen, Tiefen und allem Dazwischen. Wie so oft, wundert man sich, was in einem Jahr alles passieren konnte.

Auch in unserer Kanzlei gab es einige Veränderungen. Wir haben uns von geschätzten Kollegen verabschiedet, die sich aufmachen zu

neuen Ufern. Gleichzeitig durften wir auch neue Wegbegleiter begrüßen, die nun mit uns ins in die Zukunft gehen werden. Außerdem haben wir mit Hannover einen neuen Standort eröffnet, der im nächsten Jahr weiter wachsen wird.

Auch außerhalb unserer Kanzleiwelt hat sich einiges getan.

Das Jahr begann turbulent mit der Vereidigung von Donald Trump als neuen (alten) Präsidenten der USA. Bereits im Februar sorgte dessen (damaliger) Vertrauter Elon Musk mit einer Armbewegung für Wirbel, während Deutschland einen neuen Bundestag wählte. Im März konnten sich sowohl Motorsportenthusiasten über den Start der Formel 1 in Australien freuen als auch Astronomen über eine partielle Sonnenfinsternis. Der April war geprägt vom Tod des Papstes Franziskus. Im Mai wählte der Deutsche Bundestag mit Friedrich Merz einen neuen Kanzler, und im Vatikan wurde Papst Leo XIV zum neuen Papst. Über die Sommermonate Juni bis September fanden die NBA-Finals in den USA statt und mit der Gamescom die größte Gaming-Messe der Welt in Köln, während in den USA Elon Musk und Donald Trump von Vertrauten zu Feinden wurden. Im Oktober wurden die letzten israelischen Geiseln von der Hamas freigelassen und konnten wieder nach Hause zurückkehren. In Deutschland dominierte die „Stadtbild-Debatte“ um Friedrich Merz die Berichterstattung. Im November fand die Weltklimakonferenz in Brasilien statt.

Dieses ereignisreiche Jahr neigt sich nun langsam, aber sicher dem Ende zu. Bald können wir das neue Jahr 2026 begrüßen.

Erst mal bewegen wir uns im Dezember in großen Schritten auf Weihnachten zu. Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben ein zauberhaftes Weihnachtsfest und hoffen, dass der Weihnachtsmann Ihnen alle Wünsche erfüllt.

I. Urteile im Überblick

Mit der Frage, wie genau der Weihnachtsmann eigentlich aussieht, hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf im Jahr 2012 beschäftigt.

Ein Streit über Geschmack(smuster)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012 – I-20 U 82/11

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Frage zu klären, ob die männliche Figur, die von der Beklagten als Weihnachtsmannfigur vertrieben wird, das „Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Nippessachen“ (Gewerbliches Schutzrecht der EU) der Klägerin verletzt. In diesem Fall stünde letzterer ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Zur Beantwortung dieser Frage holte zunächst die Vorinstanz, das Landgericht Düsseldorf, weiter aus und sinnierte darüber, ob die Figuren den Weihnachtsmann oder doch eher den Nikolaus abbilden. Während das Landgericht Düsseldorf noch zu dem Ergebnis kam, dass es sich bei beiden Figuren um den Nikolaus handelt und das Geschmacksmuster der Klägerin verletzt ist, trat das Oberlandesgericht Düsseldorf dem – rechtskräftig – entgegen.

Die Figuren stellen, nach Ansicht des Oberlandesgerichts, eindeutig einen Weihnachtsmann dar. „Eine Nikolausfigur würde typischerweise im Bischofsornat gezeigt. Demgegenüber ist ein Weihnachtsmann traditionell ein meist dicklicher, freundlicher alter Mann mit langem weißen Bart, rotem – früher häufiger auch grünem – mit weißem Pelz besetzten Mantel und einer entsprechenden Zipfelmütze. Er wird häufig mit einem Geschenksack und einer Rute dargestellt.“

Auf Grundlage dieser Beschreibung kam das Gericht dann auch zu dem Ergebnis, dass das Geschmacksmuster der Klägerin nicht verletzt sei. Deren Figur wies die folgenden Merkmale auf:

Gedrungener, dicklicher, freundlicher Mann mit:

  • einem langen, weißen, spitz zulaufenden Bart
  • breit lächelndem Strichmund, einer dicken Knollennase und weit auseinanderstehenden Punktaugen
  • Mantel mit weißem Besatz an den Ärmeln, dem Mantelrand und den beiden Taschen, ein weißer Punkt auf dem Bauch
  • schwarze klobige Stiefel, mit einem weißen Punkt
  • eine Zipfelmütze mit weißem, nach oben stehenden „Bommel“ und weißem Rand
  • einem Stab mit einem Stern in der erhobenen rechten Hand.

Die Figur der Beklagten hatte zwar auch eine erhobene rechte Hand, hielt in dieser aber keinen Stab. Hierin lag für das Gericht der Knackpunkt. Die Figuren wiesen zwar einige Gemeinsamkeiten auf (weißer Bart, schwarze, klobige Stiefel, Zipfelmütze mit Bommel und erhobener Arm), allerdings stellten die meisten dieser Eigenschaften eben die Merkmale dar, die eine Figur als Weihnachtsmann erkennbar machen. Über diese Erkennungsmerkmale hinausgehende Gemeinsamkeiten fehlten jedoch.

Das Gericht lehnte daher eine Verletzung des Geschmacksmusters ab und wies die Klage ab.

Das ist für die Klägerin sicherlich schade, aber immerhin ist für den Rest von Deutschland nun ein für alle Mal geklärt, was einen Weihnachtsmann ausmacht.

II. Urteil im Detail

BGH, Urteil vom 27.11.2025 – VII ZR 112/24

Weniger weihnachtlich ist die Frage, die der Bundesgerichtshof im November 2025 klären musste. Er entschied darüber, ob bei längerer Nutzung eines mangelhaften Werkes ein Abzug „neu für alt“ erfolgen muss, wenn das Werk im Rahmen der Mangelbeseitigung neu errichtet wird.

1. Sachverhalt

Der Kläger beauftragte am 10. August 2009 die Beklagte mit der Herstellung eines Fahrsilos. Im September 2010 folgten schließlich die Fertigstellung sowie die Bezahlung des besagten Silos. Der Kläger machte hierbei in der Folgezeit unter Berufung auf Rissbildung und Unebenheiten in der Betonoberfläche zahlreiche Mängel geltend.

Im Juli 2015 begehrt der Kläger vor dem Landgericht Ansbach die Zahlung eines Kostenvorschusses von 120.000 € sowie die, durch ein selbstständiges Beweisverfahren entstandenen, Sachverständigenkosten von 5.249,76 €. Zudem begehrte er die Verpflichtung des Beklagten, ihm alle etwaigen damit verbunden Kosten ebenfalls zu ersetzen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Durch die eingelegte Berufung des Beklagten wurde das Urteil durch das Oberlandesgericht Nürnberg abgeändert. Der Beklagte wurde hierbei zu einem Kostenvorschuss von lediglich 80.000 € verurteilt. Die Zahlung der Sachverständigenkosten sowie die Verpflichtung zum Ersatz anderer etwaiger Kosten wurden aufrechterhalten.

Das Oberlandesgericht begründet die erhebliche Kürzung damit, dass der Vorschussanspruch im Umfang von einem Drittel aufgrund einer Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt zu kürzen sei. Ein Abzug „neu für alt“ sei möglich, wenn sich ein Mangel erst verhältnismäßig spät auswirke und der Besteller bis dahin keine Gebrauchsnachteile habe hinnehmen müssen. Es sei daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben geboten, den Vorteil, den der Kläger für die lange, störungsfreie Nutzung des Silos erhalten habe, durch einen Abzug „neu für alt“ auszugeichen. Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vorteilsausgleich unzulässig ist, wenn die Mängelbeseitigung verzögert wurde und der Besteller das Werk somit nur eingeschränkt nutzen konnte. Dieser Fall läge hier allerdings nicht vor. Die gewöhnliche Nutzungsdauer von Fahrsilos beträgt hierbei ca. 16 Jahre. Der Kläger habe hierbei den Fahrsilo fünf Jahre bis zu einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nutzen können, was einen Abzug von einem Drittel rechtfertige.

Der Besteller wendet sich gegen diesen Abzug.

2. Entscheidung

Mit Erfolg! Der Bundesgerichtshof lehnt einen Vorteilsausgleich auch bei spät auftretenden Mängeln ab.

Ebenso wie die Vorinstanzen bejaht der Bundesgerichtshof einen Kostenvorschussanspruch aus § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3 BGB. Auch die Verpflichtung der Beklagten, alle etwaigen weiteren Kosten sowie die des eingeschalteten Sachverständigen zu erstatten, seien berechtigt.

Dagegen sei die Annahme der Vorschussanspruch ist aufgrund eines Vorteilsausgleich wegen eines Abzugs „neu für alt“ zu kürzen fehlerbehaftet.

Zunächst spräche gegen einen Abzug „neu für alt“ die Systematik des werkvertraglichen Mängelrechts, da dieses nicht unterscheide wann ein Mangel erkannt, gerügt oder beseitigt wird. Gemäß § 635 Abs. 2 BGB muss der Unternehmer für sämtliche zur Mangelbeseitigung notwendigen Aufwendungen aufkommen. Eine Einschränkung dieser Pflicht durch einen Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs „neu für alt“, besonders mit Hinblick auf den Zeitpunkt der Beseitigung des Mangels, regelt die Norm nicht.

Gemäß § 635 Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB muss der Besteller zwar das alte Werk und die gezogenen Nutzungen herausgeben, nicht aber die Vorteile, die auf der Neuherstellung des Werks beruhen. Da das Gesetz diesen Vorteilausgleich schon bei einer Neuherstellung des Werks nicht vorsieht, kann für die Fälle der Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung nichts anderes gelten.

Weiter erläutert der BGH, dass ein Abzug „neu für alt“ auch nicht mit der Rechtsnatur des Nacherfüllungsanspruch vereinbar sei. Der Nacherfüllungsanspruch wird als modifizierter Erfüllungsanspruch vom Gegenseitigkeitsverhältnis zum Anspruch des Unternehmers auf die Vergütung für sein Werk erfasst. Nur zusätzliche Kosten, die im Rahmen der Nacherfüllung entstehen (etwa, weil ein bestimmtes – eigentlich von Anfang an geschuldetes – Material oder Bauteil nachträglich verbaut werden muss), fallen in dieses Gegenseitigkeitsverhältnis und begründen daher einen Vorteilsausgleich. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung wäre das Werk von Anfang an teurer gewesen. Die Vorteile, welche aus später Beseitigung des Mangels resultieren, haben allerdings keinen Bezug zum Vergütungsanspruch des Unternehmers. Der Vorteil der langen Nutzung bilde keine Rechnungseinheit mit den Kosten der Nacherfüllung. Ein Vorteilsausgleich scheide daher aus.

Dieses Urteil führt im Ergebnis dazu, dass der geschädigte Besteller sein mangelhaftes Werk über Jahre störungsfrei nutzen kann und ohne Anrechnung eines Vorteiles auch nach langer Zeit ein neues Werk erhält.

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