KI im Arbeitsmarkt
In Deutschland nutzten 2025 bereits rund 26 % der Unternehmen KI; bei großen Unternehmen sogar über die Hälfte (57 %). Besonders verbreitet ist der Einsatz in Branchen wie IT, Beratung und technischen Dienstleistungen. Im Baugewerbe liegt der Anteil bislang deutlich niedriger: Insgesamt setzen rund 11 % der Bauunternehmen KI ein. Bei größeren Bauunternehmen ist der Anteil jedoch bereits deutlich höher – hier nutzen etwa 35 % KI-gestützte Planungs- oder Baustellen-Tools, etwa zur Bauablaufplanung, Baustellenüberwachung oder zur Auswertung von Projektdaten. Studien zeigen zudem, dass KI-gestützte Planungs- und Analyseverfahren Projektkosten im Bauwesen um bis zu etwa 10 % senken können, etwa durch optimierte Planung, frühzeitige Fehlererkennung oder effizientere Bauabläufe.
Auch für den Arbeitsmarkt bedeutet KI vor allem Veränderung. Studien gehen davon aus, dass weltweit rund 40 % der Arbeitsplätze durch KI beeinflusst werden könnten; in hochentwickelten Volkswirtschaften sogar etwa 60 %. Gleichzeitig erwartet das Weltwirtschaftsforum bis 2030 zwar den Wegfall von rund 92 Millionen Stellen, aber auch die Entstehung von 170 Millionen neuen Jobs.
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnen und Leser,
mit der vorliegenden Depesche informieren wir Sie über die aktuellen Entwicklungen in der Bauwirtschaft in Deutschland, über Neuigkeiten aus unserer Kanzlei Fella Fricke Wagner sowie über
ausgewählte praxisrelevante Entscheidungen der Rechtsprechung.
I. Aktuelles
Der Frühling hält Einzug, die Tage werden länger und vielerorts beginnt wieder die Bausaison.
Mit steigenden Temperaturen nimmt erfahrungsgemäß auch die Aktivität auf Baustellen zu – ein passender Zeitpunkt für einen Blick auf aktuelle Entwicklungen im Bau- und Planungsrecht.
Wie bereits in unserer Depesche im Februar erwähnt, hat der Gesetzgeber mit dem sogenannten „Bau-Turbo“ Ende 2025 eine Reform des Baugesetzbuchs (BauGB) auf den Weg gebracht, die insbesondere den Wohnungsbau deutlich beschleunigen soll. Hintergrund ist der weiterhin angespannte Wohnungsmarkt in vielen deutschen Städten und Ballungsräumen. Ziel der Reform ist es, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu verkürzen und Kommunen mehr Flexibilität zu geben, um die planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnungsbauvorhaben schneller zu ermöglichen.
Kern der Reform ist der neue § 246e BauGB, der Gemeinden befristet bis zum Jahr 2030 zusätzliche Handlungsspielräume eröffnet. Danach können Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen von bestehenden bauplanungsrechtlichen Vorgaben abweichen, wenn dies der Schaffung von Wohnraum dient. Insbesondere können Bauvorhaben zugelassen werden, auch wenn sie nicht vollständig den Festsetzungen eines bestehenden Bebauungsplans entsprechen oder wenn bislang gar kein Bebauungsplan existiert. Damit wird es möglich, Projekte deutlich schneller umzusetzen, ohne zunächst langwierige Planaufstellungsverfahren durchführen zu müssen.
In der Praxis soll dadurch insbesondere Nachverdichtung in bestehenden Siedlungsgebieten erleichtert werden. Dazu zählen beispielsweise Aufstockungen von Gebäuden, zusätzliche Bebauung auf bislang ungenutzten Grundstücksflächen oder die Umnutzung bestehender Gebäude zu Wohnzwecken. Gerade in innerstädtischen Lagen, in denen neue Bauflächen knapp sind, könnten solche Maßnahmen erheblich zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums beitragen.
Ein weiteres Ziel der Reform ist die Beschleunigung von Verwaltungsverfahren. Genehmigungsprozesse im Bauplanungsrecht gelten häufig als langwierig und komplex. Durch vereinfachte Entscheidungsstrukturen und klarere Fristen sollen Kommunen schneller über entsprechende Vorhaben entscheiden können. Gleichzeitig bleibt die kommunale Planungshoheit gewahrt, da entsprechende Abweichungen weiterhin von der jeweiligen Gemeinde zugelassen werden müssen.
Für Bauherren, Projektentwickler und Investoren eröffnet der „Bau-Turbo“ damit neue Möglichkeiten, Bauprojekte schneller zu realisieren. Gleichzeitig entstehen neue rechtliche Fragen, etwa hinsichtlich der konkreten Anwendung der neuen Vorschriften, der Abgrenzung zu bestehenden Planungsinstrumenten sowie der Abstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorgaben, etwa im Umwelt- oder Immissionsschutzrecht. In den kommenden Jahren wird sich daher zeigen, in welchem Umfang Kommunen die neuen Instrumente tatsächlich nutzen und welche praktische Bedeutung die Reform für die Beschleunigung von Bauprojekten entfalten kann.
In diesem Zusammenhang möchten wir im Folgenden zwei ausgewählte Urteile aus der jüngeren Vergangenheit näher vorstellen.
II. Urteil im Überblick
LG Gießen, Urteil vom 12.01.2026, 6 O 41/25: “Vergabeberater” dürfen keine Rechtsdienstleistungen erbringen
1. Sachverhalt
Ein Landkreis schrieb die Begleitung eines Vergabeverfahrens zur Beschaffung einer Software für das Gebäudemanagement aus. Zum Leistungsumfang gehörten unter anderem die Erstellung eines Vertragsentwurfs, die Festlegung von Eignungs- und Bewertungskriterien, die Vorbereitung und Durchführung eines rechtssicheren Vergabeverfahrens, die Sicherstellung einer rechtskonformen Durchführung der Vergabe, die Beratung zu Verfahrensdesign und Verfahrensumsetzung nach UVgO, VgV und GWB sowie die Bearbeitung rechtlich geprägter Bieterfragen. Eine Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) wurde in der Ausschreibung jedoch nicht verlangt.
2. Entscheidung
Das LG Gießen untersagte dem Landkreis, entsprechende Leistungen in dieser Form erneut auszuschreiben oder zu vergeben. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den genannten Tätigkeiten um Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), da sie regelmäßig eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern.
Dies gelte insbesondere für die Erstellung von Vertragsentwürfen, die Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie für die rechtssichere Gestaltung und Durchführung eines Vergabeverfahrens. Auch die Beantwortung von Bieterfragen oder die Erstellung von Vergabeunterlagen setze regelmäßig eine rechtliche Bewertung der einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften voraus.
Diese Leistungen seien auch nicht lediglich erlaubte Nebenleistungen eines technischen oder organisatorischen Vergabeberaters. Vielmehr bilde die rechtliche Begleitung eines Vergabeverfahrens einen zentralen Bestandteil der ausgeschriebenen Tätigkeit. Eine Vergabe solcher Leistungen an nicht zur Rechtsberatung befugte Dienstleister verstoße daher gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und könne zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen.
Die Entscheidung unterstreicht damit, dass vergaberechtliche Beratung regelmäßig anwaltlicher Expertise vorbehalten bleibt und öffentliche Auftraggeber bei der Ausschreibung entsprechender Unterstützungsleistungen sorgfältig zwischen rechtlicher Beratung und rein organisatorischer Projektbegleitung unterscheiden müssen.
III. Urteil im Detail
OLG Stuttgart, Az.: 10 U 149/24, Urteil vom 12.08.2025: Vergütung für geänderte oder ergänzende Werkleistungen im Rahmen eines Bauvertrags
Zusatzleistungen sind auf Baustellen keine Seltenheit. Rechtlich heikel wird es jedoch, wenn sie bei einem Einheitspreisvertrag nicht in einer konsistenten Abrechnungssystematik erfasst werden. Das OLG Stuttgart hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Folgen es hat, wenn umfangreiche Nachtragsleistungen nach Stundenlohn, Material- und Geräteaufwand abgerechnet werden, obwohl der Vertrag auf Einheitspreisen beruht.
1. Sachverhalt
Die Parteien hatten auf Grundlage der VOB/B einen Einheitspreisvertrag über Erd-, Entwässerungs-, Beton-, Stahlbeton-, Maurer- sowie Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit der Erweiterung einer Werkhalle geschlossen. Im Laufe des Projekts beauftragte die Auftraggeberin die Auftragnehmerin zusätzlich mit weiteren Leistungen, insbesondere mit der Errichtung eines in die Werkhalle integrierten Betonbauwerks, mit Schachtarbeiten sowie mit diversen Sonderleistungen.
Nach Abnahme rechnete die Auftragnehmerin ihre Leistungen zunächst nach Regieaufwand ab. Nachdem die Auftraggeberin dies als nicht prüffähig beanstandet hatte, legte die Auftragnehmerin eine korrigierte Schlussrechnung vor, in der sie die Leistungen teils nach angepassten Einheitspreisen, teils weiterhin nach Aufwand abrechnete. Die Auftraggeberin rügte erneut die fehlende Prüfbarkeit und wandte insbesondere ein, dass eine Abrechnung im Stundenlohn nicht vereinbart worden sei und zusätzliche Leistungen ebenfalls auf Grundlage von Einheitspreisen hätten abgerechnet werden müssen.
In erster Instanz verlangte die Auftragnehmerin – unter Berücksichtigung bereits geleisteter Abschlagszahlungen – restlichen Werklohn in erheblicher Höhe. Das Landgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren stützte die Auftragnehmerin ihre Forderung sodann auf eine weitere, erneut korrigierte Schlussrechnung. Sie machte geltend, die zusätzlichen Leistungen seien unstreitig beauftragt worden und jedenfalls nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zu vergüten. Die Auftraggeberin hielt dem unter anderem entgegen, eine Abrechnung im Stundenlohn sei nicht vereinbart worden; zudem fehle es weiterhin an einer nachvollziehbaren und prüfbaren Abgrenzung zwischen Vertrags- und Nachtragsleistungen.
2. Entscheidung
Das OLG Stuttgart wies die Berufung zurück. Ein Anspruch auf weitere Vergütung bestehe nicht, weil es der Auftragnehmerin weder in erster noch in zweiter Instanz gelungen sei, eine Restwerklohnforderung schlüssig darzulegen.
Zunächst stellte das Gericht klar, dass die Vergütung zwar nach Abnahme und Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung fällig wird. Eine korrigierte Schlussrechnung könne dabei grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren vorgelegt werden. Die Vorlage einer neuen Schlussrechnung sei insoweit weder eine unzulässige Klageänderung noch prozessual präkludiert, wenn hierdurch erst die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Fälligkeit geschaffen würden. Im konkreten Fall war die Forderung deshalb jedenfalls mit Ablauf des 19.03.2025 fällig geworden, weil die innerhalb der 30-Tages-Frist erhobenen Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der dritten korrigierten Schlussrechnung nicht durchgriffen; spätere Rügen waren verspätet.
Damit war der Klägerin allerdings noch nicht geholfen. Das OLG betonte, dass Fälligkeit nicht mit inhaltlicher Schlüssigkeit gleichzusetzen ist. Auch wenn eine Schlussrechnung formell nicht mehr mit Erfolg wegen fehlender Prüfbarkeit angegriffen werden kann, bleibt zu prüfen, ob die geltend gemachten Forderungen sachlich nachvollziehbar und schlüssig dargelegt sind.
Gerade daran fehlte es hier. Nach Auffassung des Senats war für den geschlossenen Einheitspreisvertrag maßgeblich, dass auch geänderte oder zusätzliche Leistungen grundsätzlich in einer zur Vertragsstruktur passenden Weise abzurechnen sind. Eine Abrechnung umfangreicher Nachtragsleistungen nach Stundenlohn, Material- und Geräteaufwand komme nur in Betracht, wenn eine entsprechende Vereinbarung über Taglohnarbeiten vor Ausführung ausdrücklich getroffen worden sei. Einen solchen Nachweis konnte die Auftragnehmerin jedoch nicht führen.
Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass die Vergütung für geänderte Leistungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge zu bestimmen sei. Gleiches komme jedenfalls im Ergebnis auch für zusätzliche Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B in Betracht. Entscheidend sei jedoch, dass redliche Vertragsparteien bei einem Einheitspreisvertrag auch die Nachträge grundsätzlich in Form von Einheitspreisen abgerechnet hätten. Eine Mischabrechnung aus Einheitspreisen einerseits und Regie-, Material- und Geräteaufwand andererseits erschwere die notwendige Abgrenzung zu den ursprünglich geschuldeten Leistungen und begründe die Gefahr von Doppelabrechnungen.
Genau dies sah der Senat im Streitfall als problematisch an. Die unter der Hauptposition abgerechneten Nachtragsleistungen im Zusammenhang mit dem Betonbauwerk und den Schachtarbeiten in der Werkhalle waren nach Auffassung des Gerichts nicht nachvollziehbar auf Basis von Einheitspreisen dargestellt. Soweit die Auftragnehmerin die tatsächlich erforderlichen Kosten geltend machen wollte, hatte sie diese erneut anhand von Stundenlohn-, Material- und Gerätekosten angesetzt, ohne sie in eine dem Einheitspreisvertrag entsprechende Abrechnungsform zu überführen. Das genügte nach Auffassung des Gerichts nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare, am Einheitspreisvertrag orientierte Abrechnung.
Hinzu kam, dass bereits die zweitinstanzlich hilfsweise herangezogene frühere Schlussrechnung keine tragfähige Grundlage bot. Dort hatte die Auftragnehmerin teilweise einseitig erhöhte Einheitspreise angesetzt, ohne ihre Berechtigung hierzu nachvollziehbar darzulegen. Nach Kürzung der nicht schlüssig abgerechneten Nachtragspositionen und der unzulässig erhöhten Einheitspreise verblieb rechnerisch kein Werklohnanspruch mehr, der über die bereits geleisteten Abschlagszahlungen hinausging.
Im Ergebnis blieb es daher bei der vollständigen Klageabweisung. Die Entscheidung unterstreicht, dass bei einem Einheitspreisvertrag nicht nur die Prüfbarkeit der Schlussrechnung, sondern vor allem die stringente und nachvollziehbare Abrechnungssystematik entscheidend ist. Wer Nachtragsleistungen ohne belastbare Stundenlohnvereinbarung nach Regieaufwand abrechnet oder Einheitspreise eigenmächtig anpasst, setzt seinen Vergütungsanspruch erheblich aufs Spiel.
3. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Abrechnung umfangreicher Zusatzleistungen nach Stundenlohn bei einem Einheitspreisvertrag ohne ausdrückliche Vereinbarung über Taglohnarbeiten regelmäßig unzulässig ist.
Für Auftragnehmer bedeutet dies, dass zusätzliche oder geänderte Leistungen klar von den Vertragsleistungen abzugrenzen und in einer nachvollziehbaren Einheitspreisstruktur abzurechnen sind. Andernfalls besteht das Risiko, dass Vergütungsansprüche im Prozess als unschlüssig zurückgewiesen werden. Auftraggeber wiederum sollten Schlussrechnungen sorgfältig prüfen und insbesondere auf eine klare und vertragsgerechte Abrechnung von Nachtragsleistungen achten.
Neue Kolleginnen an den Standorten Hamburg, Berlin und München
Zum Schluss noch eine schöne Nachricht in eigener Sache: Unsere Kanzlei wächst weiter, und wir freuen uns sehr, dass wir neue Kolleginnen in unserem Team willkommen heißen dürfen.
Frau Rechtsanwältin Begüm Temizsoy kommt aus München und hat ebenda an der Ludwig-Maximilians-Universität Jura studiert. Ihren Schwerpunkt hat sie im Internationalen Privatrecht abgelegt. Auch das Referendariat hat sie in München absolviert. Dabei hat sie unter anderem in einer mittelständischen Kanzlei im Arbeitsrecht ihre Wahlstation gemacht. Vor Fella Fricke Wagner war Frau Temizsoy bereits als Rechtsanwältin im Allgemeinen Zivilrecht, vor allem im Arbeitsrecht, tätig. Seit März 2026 unterstützt sie das Team am Münchener Standort.
Frau Temizsoy ist abseits des Kanzleialltags gern in der Natur, z.B. beim Wandern in den Bergen oder auch beim Skifahren.
Den Standort Berlin unterstützt Frau Rechtsanwältin Iva Fleiner seit dem 01.03.2026. Sie kommt gebürtig aus Kiel und hat in Passau, Berlin und Wien studiert. Nach dem Studium hat Frau Fleiner einen LL.M. (Master) in Urheber- und Medienrecht in London gemacht und praktische Erfahrung in Melbourne in einer Medienrechtskanzlei sowie in Berlin bei Universal Music GmbH gesammelt. Seither hat sie viele Jahre als Rechtsanwältin in einer Wirtschaftskanzlei mit Notariat in Berlin im Immobilienrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht gearbeitet.
In ihrer Freizeit spielt Frau Fleiner Tennis und macht gern Fahrradausflüge mit ihren Kindern, am liebsten an den Wannsee. Zudem interessiert sie sich für Kunst und Theater und genießt das kulturelle Angebot in Berlin.
Sie haben Fragen oder Anregungen?
Dann kontaktieren Sie uns gerne unter info@ffwkanzlei.de
