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BGH erklärt Preisanpassungsklauseln für Amazon Prime wegen Intransparenz für unwirksam

Unterwegs in Europa: Verkehrsregeln im Zahlenvergleich

Lichtpflicht: erhebliche Unterschiede in Europa

Für die Reiseplanung im Herbst ist die Lichtpflicht am Tag ein besonders wichtiger Vergleichspunkt. In Deutschland besteht für Pkw keine allgemeine Pflicht, auch tagsüber mit eingeschaltetem Licht zu fahren. Gleiches gilt in Belgien, Frankreich, Österreich und den Niederlanden. Anders ist die Rechtslage in zahlreichen europäischen Ländern: In Norwegen, Schweden, Finnland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Schweiz, Serbien, der Slowakei, Slowenien und Tschechien gilt die Lichtpflicht für Pkw ganzjährig auf allen Straßen. Italien verlangt das Fahren mit Licht während des gesamten Jahres auf Autobahnen und außerorts.

Zusätzlich gelten unterschiedliche saisonale Regelungen. In Kroatien gilt die Lichtpflicht vom letzten Sonntag im Oktober bis zum letzten Sonntag im März. In Moldau reicht der vorgeschriebene Zeitraum vom 1. November bis zum 1. März. Die ausgewiesenen Bußgelder reichen bei Verstößen gegen die Lichtpflicht von etwa 10 EUR in Lettland bis zu etwa 170 EUR in Norwegen; für Italien gelten Beträge ab 42 EUR. Außerdem sind Verkehrszeichen zu beachten, da sie vor Ort abweichende Regelungen treffen können.

Ausrüstung, Tempolimits und Alkoholgrenzen

Bei der vorgeschriebenen Fahrzeugausrüstung müssen Pkw in Deutschland einen Verbandskasten, eine Warnweste und ein Warndreieck mitführen; ein Feuerlöscher ist nicht allgemein vorgeschrieben. Für Irland ist bei diesen vier Gegenständen jeweils keine Mitführpflicht ausgewiesen. In manchen Ländern besteht zudem eine Tragepflicht: Eine Warnweste muss dann beim Verlassen des Fahrzeugs angelegt werden, auch wenn sie nicht generell mitgeführt werden muss. Die Anforderungen können je nach Fahrzeugart abweichen.

Bei den Autobahn-Höchstgeschwindigkeiten reicht die Bandbreite von nicht bestehendem allgemeinen Tempolimit in Deutschland über bestehendem Tempolimit von 130 km/h in Österreich, Frankreich und Italien bis zu 140 km/h in Polen. Die Alkoholgrenzen bilden hierzu nur einen ergänzenden Randvergleich: Rumänien, Russland, die Slowakei, Tschechien und Ungarn werden mit 0,0 Promille ausgewiesen, Estland, Norwegen, Polen und Schweden mit 0,2 Promille. In Deutschland liegt die Grenze bei 0,5 Promille.

Vor jeder Auslandsfahrt sollten daher insbesondere die Lichtpflicht, saisonale Zeiträume und die vorgeschriebene Fahrzeugausrüstung des jeweiligen Ziellandes geprüft werden. Ein kurzer Abgleich vor Reiseantritt kann helfen, unnötige Kontrollen und Bußgelder zu vermeiden.

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnen und Leser,

mit der vorliegenden Depesche informieren wir Sie über die aktuellen Entwicklungen im Vergaberecht, verweisen auf eine interessante BGH-Entscheidung zu Preisanpassungsklauseln sowie eine aktuelle Entscheidung wiederum zum Vergaberecht.

Abgerundet wird unsere Depesche – wie immer – mit Neuigkeiten aus unserer Kanzlei FFW Fella Fricke Wagner.

I. Aktuelles

Vergabebeschleunigungsgesetz

Seit dem 01.07.2026 gilt das Vergabebeschleunigungsgesetz, dessen Ziel einfachere und schnellere Beschaffungsverfahren sind.

Das Vergabebeschleunigungsgesetz eröffnet insbesondere öffentlichen Auftraggebern größere Handlungsspielräume und reduziert bürokratische Anforderungen.

Für Unternehmen gilt es, den § 97a GWB in den Blick zu nehmen. Dieser regelt künftig die Vergabe von Teil- und Fachlosen. Relevant dürfte insbesondere der dortige Abs. 3 sein. Dieser ergänzt die bisherige Möglichkeit, mehrere Teil- und Fachlose aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zusammen zu vergeben. Diese Vergaben sind nun auch möglich, wenn „zeitliche Gründe dies erfordern bei der Durchführung der Infrastrukturvorhaben” und sie aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur gehören. Zudem muss der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert (ohne USt.) das Zweifache des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 GWB erreichen oder überschreiten.

Die Bedeutung eines frühzeitigen und konsequenten Rechtsschutzes wird indessen dadurch erhöht, dass gem. § 173 Abs. 1 GWB n.F. die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Wenn Verfahren schneller ablaufen, muss auf der anderen Seite sichergestellt sein, dass Bieterfragen, Hinweise, vergaberechtliche Rügen und spätere Bedenkenanzeigen sauber voneinander unterschieden werden, um jeweils rechtzeitig zu reagieren.

Das Vergabebeschleunigungsgesetz hat die materiellen Prüf- und Hinweispflichten der Bieter nicht grundlegend verändert. Insbesondere gelten die bisherigen Rügeobliegenheiten des § 160 Abs. 3 GWB fort: Erkennt ein Bieter einen Vergaberechtsverstoß, muss er ihn grundsätzlich innerhalb von zehn Kalendertagen rügen. Verstöße, die bereits aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber beanstandet werden. Andernfalls kann der Bieter mit einem späteren Nachprüfungsantrag präkludiert sein.

Nach § 161 Abs. 1 GWB ist nun auch die elektronische Einreichung des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer möglich.

II. Urteil im Überblick

BGH, Urteil vom 01.10.2026, Az.: III ZR 205/25

Preiserhöhungsklauseln im Abo-Vertrag unwirksam: Intransparente AGB-Regelung zur „Mitgliedsgebühr”

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Klauseln zur Erhöhung von Mitgliedsgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines großen Online-Abonnementdienstes (Amazon-Prime) wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Transparenzgebot für unwirksam erklärt.

1. Sachverhalt

Die Beklagte, ein Online-Anbieter, vertreibt ein Abonnement mit mehreren Leistungen, unter anderem Warenversand und Streamingdiensten. Ihre AGB sahen vor, dass sie die „Mitgliedsgebühr” nach billigem Ermessen anpassen darf. Zugleich regelten sie, dass Änderungen mindestens 30 Tage vorher in Textform anzukündigen sind, dass der Kunde sie ablehnen kann und dass seine Zustimmung als erteilt gilt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen widerspricht.

Darüber hinaus enthielten die AGB im Falle der Erhöhung der Mitgliedsgebühr die Möglichkeit einer Kündigung.

Im Juli 2022 kündigte die Beklagte den Abonnenten per E-Mail eine Erhöhung ab dem September 2022 an unter Verweis auf ihre AGB und dem Hinweis: “Du kannst diese Änderung ablehnen, indem du deine […] Mitgliedschaft innerhalb von 30 Tagen kostenfrei nach Erhalt dieser E-Mail kündigst.”

Der Preis stieg bei jährlicher Zahlung von 69,00 EUR auf 89,90 EUR.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte auf Unterlassung der Klausel gegenüber Verbrauchern. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage im Wesentlichen statt, das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung zurück.

2. Entscheidung

Der III. Zivilsenat hält die beanstandeten Klauseln wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam. Maßstab ist § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Die Klauseln lassen zwei vertretbare Auslegungen zu. Nach der einen hat der Kunde, der die Preiserhöhung nicht akzeptieren will, nur die Möglichkeit zu kündigen. Nach der anderen genügt ein einfacher Widerspruch, um die Erhöhung abzuwenden und den Vertrag zum bisherigen Preis fortzusetzen. Der BGH folgert daraus, dass für den Vertragspartner nicht hinreichend deutlich erkennbar ist, welche Rechte er bei einer Preiserhöhung hat und dies eine unangemessene Benachteiligung darstellt.

3. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung betrifft zunächst Verbraucherverträge im Abo-Bereich. Preisanpassungs- und Änderungsklauseln in AGB müssen klar und unmissverständlich regeln, unter welchen Voraussetzungen Preise erhöht werden dürfen und welche Rechte den Kunden einseitig zustehen, insbesondere ob der Vertragspartner einer Erhöhung nur durch Kündigung entgehen kann oder ob ein Widerspruch genügt.

Mehrdeutigkeiten gehen zulasten des Verwenders. Das gilt nach dem Urteil auch dann, wenn die Klausel formal ein Ablehnungsrecht vorsieht, dieses aber an anderer Stelle nur unklar mit einer Kündigungsmöglichkeit verknüpft ist.

III. Urteil im Detail

OLG Frankfurt a. M. (1. Vergabekammer), Beschluss vom 27.07.2026 – 11 Verg 3/26

Kein Ausgleich von im Wettbewerb erlangten Marktvorteilen

Ungleiche Bedingungen, die aus der unterschiedlichen Marktstellung der bietenden Unternehmen resultieren, sind durch den Auftraggeber nicht im Zuge des Vergabeverfahrens auszugleichen.

1. Sachverhalt

Das Land Hessen (der Antragsgegner) schrieb einen Dienstleistungsauftrag über die Anmietung von diversen Leichtbauhallen, zugehörigen Sanitärcontainern und Mobiltoiletten, inklusive erforderlicher Dienstleistungen, wie Reinigungsleistungen, neu aus. In der Ausschreibung wurde festgelegt, dass jeder Bieter den Aufbau der neuen Leichtbauhallen sowie zugehöriger Sanitärcontainer und Mobiltoiletten zwingend zu kalkulieren und entsprechend den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses zu bepreisen hat. Der Aufbau der neuen Leichtbauhallen sowie zugehöriger Sanitärcontainer und Mobiltoiletten wird bei der Wertung der Angebote jedoch nicht berücksichtigt. Diese Regelung sollte dazu dienen, vermeintliche Wettbewerbsnachteile der anderen Bieter auszugleichen, indem Vorteile des Bestandsunternehmens (Antragssteller) neutralisiert bzw. rechnerisch ausgeglichen werden sollten. Das Bestandsunternehmen, das bisher die Leistung erbracht hatte, verfügte bereits über Leichtbauhallen an den ausgeschriebenen Standorten, wodurch keine Montagekosten für das Bestandsunternehmen entstünden.

Das Bestandsunternehmen erachtete die Nichtberücksichtigung der Montagekosten bei der Bewertung des Angebots als einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und dem Wirtschaftlichkeitsgebot und rügte die Regelung bei der Vergabekammer des Landes Hessen. Es argumentierte, dass ein solcher künstlicher Ausgleich seine rechtmäßig erarbeitete Marktstellung diskriminiere.

2. Entscheidung

Die Vorinstanz, die Vergabekammer des Landes Hessen (Beschluss vom 20.04.2026, Az. 96 e 01.02/51-2025), hatte bereits über den Fall entschieden und dem Bestandsunternehmen recht gegeben. Gegen diese Entscheidung legte der Auftraggeber beim OLG Frankfurt am Main sofortige Beschwerde ein. Das OLG Frankfurt a. M. bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Die Regelung, nach der die Montagekosten nicht in die Angebotswertung einfließen, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass gleiche Sachverhalte gleich, aber auch ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln sind und verbietet es, den Vorteil des Antragsstellers in Gestalt der bei ihr nicht anfallenden Montagekosten auszugleichen. Dieser Vorteil beruhe nicht auf einer willkürlichen Festlegung der Rahmenbedingungen durch den Auftraggeber, sondern auf der durch die Antragstellerin am Markt im freien Wettbewerb erworbenen Stellung als Bestandsauftragnehmerin.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 2 GWB erfordere nur dann einen Ausgleich, wenn die unterschiedlichen Chancen der Bieter darauf beruhten, dass der Auftraggeber den Leistungsgegenstand ohne Not in bestimmter Weise ausgestaltet hat und Rahmenbedingungen geschaffen hat, die ein Unternehmen favorisieren.

Das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot verpflichten den Auftraggeber nicht dazu, solche Umstände auszugleichen, die nicht auf seine Ausschreibung zurückzuführen sind, sondern im Wettbewerb mit anderen Unternehmen erlangt wurden. Ein Eingriff des Auftraggebers in diese vorgefundenen Bedingungen diskriminiert regelmäßig das betroffene Unternehmen. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen die vorteilhafte Marktstellung im Rahmen einer früheren Ausschreibung erlangt hat, solange sie sich im Wettbewerb mit anderen Bietern durchgesetzt hat.

Der Wettbewerbsvorteil der Antragstellerin, der Umstand, dass von ihr bereits Leichtbauhallen an dem ausgeschriebenen Standort aufgebaut worden waren und daher für sie keine weiteren Montagekosten mehr entstehen, beruht auf ihrer Stellung als Bestandsauftragnehmerin. Die Antragstellerin hatte den Wettbewerbsvorteil aufgrund einer Zuschlagserteilung am 29.01.2025 im freien Wettbewerb im Rahmen eines EU-weiten Vergabeverfahrens erworben, in dem sie sich gegenüber einer Vielzahl von Bewerbern durchgesetzt hatte. Nach Auffassung des OLG liegt es in der Natur der Sache, dass bei zeitlich befristeten Vergaben von auf Dauer erforderlichen Dienstleistungen der bisherige Auftragnehmer im Falle der Neuausschreibung des Auftrags auf die Erfahrungen des ihm zuvor erteilten Auftrags zugreifen und diese in eine weitere Teilnahme am Wettbewerb einbringen kann. Damit beruht der Vorteil der Antragstellerin auf ihrer Marktstellung und ist nicht auszugleichen.

Die Regelung, dass die Montagekosten bei der Bewertung der Angebote ausgeklammert werden, verstößt auch gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, da der ermittelte Wertungspreis einen erheblichen Bestandteil der Leistungspflicht nicht berücksichtigt und daher nicht das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhält.

3. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main hat erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung öffentlicher Ausschreibungen. Öffentliche Auftraggeber dürfen das Wertungsmodell nicht mehr so gestalten, dass rechtmäßig erarbeitete Markt- und Kostenvorteile eines Bieters durch fiktive Aufschläge oder Ausklammerungen in der Wertung ausgeglichen werden. Der Auftraggeber muss anerkennen, dass ein im freien Wettbewerb erlangter Vorsprung eines Unternehmens vergaberechtlich legitim ist. Ein künstlicher Ausgleich verletzt das Gleichbehandlungsgebot nach § 97 Abs. 2 GWB.

IV. Neue Mitarbeiter an den Standorten Hannover und Hamburg

Herr Rechtsanwalt David Motaev ist in Hannover aufgewachsen und hat dort an der Leibniz Universität Hannover Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt IT-Recht und Gewerblicher Rechtsschutz studiert.

Ein Jahr lang war Herr Motaev bei einem Start-up der juristische Ansprechpartner für sämtliche gesellschafts- und arbeitsrechtliche Fragen. Danach arbeitete er zwei Jahre in einer auf Venture Capital spezialisierten Kanzlei im Gesellschafts- und Transaktionsrecht.

Sein Referendariat absolvierte er in Berlin, mit Stationen am Landgericht Berlin, am Amtsgericht Tiergarten, bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg und im Markenrechtsteam von SKW Schwarz.

Nach dem zweiten Staatsexamen wandte er sich in einer Energierechtskanzlei dem Vertragsrecht zu und wirkte dort an der Entwicklung eines Vertragsgenerators mit, eines Legal-Tech-Produkts, das seine Technikbegeisterung mit der juristischen Arbeit verband. Seit dem 01.10.2026 ist er zurück in seiner Heimatstadt und verstärkt unser Team am Standort Hannover.

In seiner Freizeit beschäftigt sich Herr Motaev mit Design und KI-gestützter Softwareentwicklung und interessiert sich für Philosophie und Soziologie. Seit er im Juni Vater geworden ist, stehen auch Erziehungsratgeber auf seiner Leseliste. Zum Ausgleich schwimmt er, macht Yoga und schätzt gute Filme. Seine größte Leidenschaft abseits der Juristerei aber ist das Kochen.

Frau Rechtsanwältin Carlotta Schlegel kommt ursprünglich aus der Nähe von Frankfurt und absolvierte ihr erstes Staatsexamen in Münster mit dem Schwerpunkt Rechtsgestaltung und Streitbeilegung. Anschließend war sie in Hamburg als Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Bereich des Öffentlichen Wirtschaftsrechts tätig. Im Juni 2026 schloss sie ihr Referendariat am OLG Celle ab. Besonders gerne blickt sie auf ihre Station in der Senatskanzlei im Referat für Europaangelegenheiten sowie auf ihre Rechtsanwaltsstation bei KPMG Law im Öffentlichen Recht mit Schwerpunkt Vergaberecht zurück.

Seit dem 01.10.2026 ist Carlotta Schlegel an unserem Hamburger Standort tätig. In ihrer Freizeit spielt sie gerne Tennis, fährt Gravelbike und liest.

Frau Carlotta Winkler stammt aus der Region Braunschweig und studierte zunächst Wirtschaftswissenschaften an der Leibniz Universität Hannover. Im Jahr 2026 wechselte sie an die TU Braunschweig, um dort Wirtschaftsingenieurwesen zu studieren.

Seit dem 01.10.2026 verstärkt Carlotta Winkler als wissenschaftliche Mitarbeiterin unser Team am Standort Hannover.

In ihrer Freizeit spielt sie gerne Tennis, backt Torten und fährt gerne Motorrad.

Sie haben Fragen oder Anregungen? Dann kontaktieren Sie uns gerne unter info@ffwkanzlei.de

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