Rechtsanwaltskanzlei
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KI-Halluzination

Arbeitsmarkt in Deutschland

Zum Jahresende 2025 hat sich die Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt weiter verschlechtert. Im Dezember waren rund 2,908 Millionen Menschen arbeitslos gemeldet, das sind 23.000 mehr als im November 2025 und etwa 101.000 mehr als im Dezember 2024. Die Arbeitslosenquote stieg um 0,1 Prozentpunkte auf 6,2 Prozent. Auch saisonbereinigt nahm die Arbeitslosigkeit leicht zu, was auf eine insgesamt schwächere Grunddynamik am Arbeitsmarkt hindeutet.

Nach Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit spiegelt die Entwicklung die anhaltend schwierige wirtschaftliche Lage wider. Die Nachfrage der Unternehmen nach neuen Arbeitskräften bleibt verhalten, was sich unter anderem in einer rückläufigen Zahl gemeldeter offener Stellen zeigt. Zwar sind zum Jahreswechsel saisonale Effekte zu berücksichtigen, gleichzeitig liegt das Niveau der Arbeitslosigkeit deutlich über dem des Vorjahres.

Für das Jahr 2026 wird mit einer allmählichen Erholung des Arbeitsmarktes gerechnet. Diese dürfte jedoch nur langsam einsetzen und hängt maßgeblich von einer Belebung der Konjunktur ab.

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

liebe Leserinnen und Leser,

mit der vorliegenden Depesche möchten wir Sie über aktuelle Entwicklungen in der Welt, in Deutschland und in der Kanzlei Fella Fricke Wagner sowie über beachtenswerte Entscheidungen aus der Rechtsprechung informieren.

I. Aktuelles

Das neue Jahr hat begonnen, und 2026 wirft bereits zu Jahresbeginn seine Schatten voraus. Nach den bewegten Entwicklungen der vergangenen Monate stehen nun zahlreiche Ereignisse

an, die Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in den kommenden Wochen und Monaten prägen werden.

International richtet sich der Blick weiterhin auf die Vereinigten Staaten, wo Donald Trump im zweiten Jahr seiner zweiten Amtszeit regiert. Mit den im Herbst anstehenden Zwischenwahlen zum US-Kongress zeichnet sich bereits ab, dass innenpolitische Spannungen und politische Richtungsentscheidungen das Jahr begleiten werden. Auch außenpolitisch bleiben globale Konflikte und geopolitische Verschiebungen bestimmende Faktoren.

In Deutschland steht 2026 im Zeichen der innenpolitischen Bewährung. Das erste vollständige Regierungsjahr unter Bundeskanzler Friedrich Merz ist geprägt von der Umsetzung zentraler Reformvorhaben, während mehrere Landtagswahlen – unter anderem in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt – wichtige politische Richtungsentscheidungen erwarten lassen und die bundespolitische Debatte zusätzlich beeinflussen dürften.

Auch darüber hinaus hält das Jahr 2026 einige Höhepunkte bereit. Mit der Fußball-Weltmeisterschaft in den USA, Kanada und Mexiko steht eines der größten internationalen Sportereignisse bevor. Darüber hinaus erwarten uns im Februar 2026 die Olympischen Spiele in Norditalien. Gleichzeitig schreitet der technologische Wandel weiter voran, insbesondere im Bereich der Digitalisierung und Künstlichen Intelligenz, was neue Chancen eröffnet, aber auch neue Fragestellungen mit sich bringt.

In einem solchen Umfeld kommt der Rechtsprechung eine besondere Rolle zu. Gerichtliche Entscheidungen ordnen Entwicklungen ein, setzen Maßstäbe und schaffen Orientierung – oft mit Wirkung weit über den konkreten Einzelfall hinaus.

Zum Auftakt des Jahres 2026 möchten wir daher den Blick auf zwei ausgewählte Urteile aus der jüngeren Vergangenheit richten, die auch für die kommenden Monate von Bedeutung sein dürften.

II. Urteile im Überblick

KI-Halluzinationen vor Gericht: AG Köln, Familiengericht, Beschl. v. 02.07.2025, Az. 312 F 130/25

1. Sachverhalt

In dem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Köln reichte ein Rechtsanwalt einen Schriftsatz ein, der erkennbar mithilfe einer Künstlichen Intelligenz erstellt worden war. Der Schriftsatz enthielt zahlreiche Literaturhinweise, Zitate und Fundstellen, die sich bei näherer Prüfung als falsch, unzutreffend zugeordnet oder vollständig erfunden herausstellten. Teilweise existierten die genannten Werke oder Autoren überhaupt nicht, teilweise führten die angegebenen Fundstellen zu ganz anderen Inhalten als im Schriftsatz behauptet.

2. Entscheidung

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Schriftsatz dadurch insgesamt irreführend und für die rechtliche Entscheidungsfindung unbrauchbar sei. Es sah deutliche Anzeichen dafür, dass der Anwalt die von der KI generierten Inhalte ungeprüft übernommen und diese sogenannten Halluzinationen der KI nicht erkannt oder nicht kontrolliert hatte.

Das Amtsgericht Köln rügte dieses Vorgehen ausdrücklich. Es stellte klar, dass ein Rechtsanwalt auch bei der Nutzung von KI-Tools verpflichtet bleibt, die in einem Schriftsatz enthaltenen Tatsachen, Zitate und rechtlichen Ausführungen eigenverantwortlich zu prüfen und deren Richtigkeit sicherzustellen. Die Einreichung eines Schriftsatzes mit erfundenen Quellen und falschen Angaben könne das Gericht und die Gegenseite in die Irre führen, die Rechtsfindung erschweren und das Vertrauen in die anwaltliche Berufsausübung beeinträchtigen. Das Gericht verwies dabei auf die anwaltlichen Berufspflichten, insbesondere auf das Verbot der bewussten Verbreitung von Unwahrheiten nach § 43a Abs. 3 BRAO, und forderte den Anwalt auf, derartige fehlerhafte und irreführende Schriftsätze künftig zu unterlassen. Zugleich machte das Gericht deutlich, dass der Einsatz von KI als solcher nicht verboten sei, die Verantwortung für den Inhalt eines Schriftsatzes jedoch stets beim Anwalt verbleibe und nicht auf technische Hilfsmittel verlagert werden könne.

III. Urteil im Detail

BGH, Urteil vom 08.05.2025 – VII ZR 86/24

Vertragliche Schutzpflichten eines Bestellers bei Personenschäden auf Baustellen – Umfang und Grenzen

1. Sachverhalt

Die Klägerin ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und verlangt von der Beklagten zu 5), einer Generalunternehmerin, Ersatz von Leistungen, die sie wegen eines Arbeitsunfalls eines bei ihr versicherten Bauhelfers erbracht hat.

Die Beklagte zu 5) war mit der Errichtung eines Bauwerks beauftragt. Für die Herstellung der Baugrube vergab sie arbeitsteilig Aushub- und Verbauarbeiten an verschiedene Nachunternehmer. Zur Sicherung der Baugrube sollten hölzerne Querträger in zuvor eingerammte Stahlträger eingebracht werden. Dies war nur möglich, wenn Arbeiten an der Baugrube in einem abgestimmten Wechsel zwischen Ausheben und Einbau erfolgten.

Am Unfalltag begab sich der Bauhelfer eines weiteren Nachunternehmers in die Baugrube, um Querträger einzusetzen. Dabei war die Baugrube entgegen Weisungen tiefer ausgeschachtet worden. Es kam zum Einsturz des Erdreichs und zu schweren Verletzungen des Bauhelfers. Die Klägerin leistete aus der gesetzlichen Unfallversicherung und nahm die Generalunternehmerin auf Ersatz dieser Aufwendungen in Anspruch.

Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage gegen die Beklagte zu 5) statt. Sie bejahten Schadensersatzansprüche des verletzten Bauhelfers gegen die Generalunternehmerin aus dem zwischen der Generalunternehmerin und einem der Nachunternehmer bestehenden Werkvertrag nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

2. Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage gegen die Beklagte zu 5) abgewiesen.

Der BGH stellte klar, dass der Besteller eines Werkvertrags grundsätzlich vertragliche Schutzpflichten gegenüber dem Unternehmer und in den Schutzbereich einbezogenen Personen haben kann. Danach muss der Besteller alles Zumutbare tun, um seinen Vertragspartner bei der Ausführung der Arbeiten vor Gefahren zu bewahren. Der Schutzbereich kann auch solche Personen erfassen, die mit Wissen und Wollen des Bestellers auf der Baustelle tätig werden.

Allerdings ist bei der Übertragung des Grundgedankens von § 618 Abs. 1 BGB auf das Werkvertragsrecht zu berücksichtigen, dass der vom Besteller beauftragte Unternehmer seine Arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung ausführt. Die Pflicht zur verkehrssicheren Durchführung der Arbeiten trifft in erster Linie den Unternehmer selbst.

Im vorliegenden Fall sollte die verkehrssichere Herstellung der Baugrube erst durch das arbeitsteilige Zusammenwirken der Nachunternehmer entstehen. Eine Pflicht der Beklagten zu 5), allein eine verkehrssichere, jeweils vollständig ausgeschachtete und gesicherte Baugrube zur Verfügung zu stellen, bestand daher nicht. Das Berufungsgericht hatte den Kreis der vertraglichen Schutzpflichten des Bestellers überschritten, indem es diesen in der Weise erweiterte, dass die Generalunternehmerin für die sichere Durchführung der arbeitsteiligen Leistungen der Nachunternehmer verantwortlich wäre.

Eine vertragliche Haftung des Bestellers kommt nur in Betracht, wenn konkrete Gefahren aus seinem eigenen Verantwortungsbereich stammen oder er eigene Gefahrenquellen eröffnet hat. Solche Umstände lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Aus diesem Grund kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang der verletzte Bauhelfer überhaupt in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen war.

3. Bedeutung für die Praxis

Das Urteil bestätigt, dass vertragliche Schutzpflichten des Bestellers bestehen können, deren Umfang aber vom Einzelfall abhängt. Insbesondere gilt:

  • Der Besteller kann Schutzpflichten gegenüber dem Vertragspartner und in den Schutzbereich einbezogenen Personen haben.
  • Der Unternehmer ist grundsätzlich selbst für die sichere Durchführung seiner Arbeiten verantwortlich.
  • Eine generelle Pflicht des Bestellers zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit aller Nachunternehmer besteht nicht.
  • Schutzpflichten können nur insoweit bestehen, als sie sich konkret aus dem Verantwortungsbereich des Bestellers ergeben.

Damit setzt der BGH klare Grenzen für die Haftung des Bestellers bei Personenschäden auf Baustellen mit arbeitsteiligem Einsatz mehrerer Unternehmer.

Neue Kolleginnen und Kollegen an den Standorten Köln und Berlin

Wir freuen uns, Ihnen mitzuteilen, dass unsere Kanzlei neuen personellen Zuwachs bekommen hat.

Mit Herrn Moritz Ehler wird der Standort Köln seit dem 01.12.2025 verstärkt. Er kommt aus dem Kreis Heinsberg (Wassenberg) und hat an der Philipps Universität Marburg mit dem Schwerpunkt Recht der Privatperson das erste Examen absolviert. Im Rahmen seines Studiums hat er eine Zusatzqualifikation im privaten Baurecht abgeschlossen. Sein Referendariat durchlief er am Oberlandesgericht Frankfurt/Main mit Stationen am Landgericht Kassel (7. Zivilkammer, zuständig für Bausachen), Amtsgericht Kassel (Kammer für Sonderstrafrecht), Regierungspräsidium Kassel sowie bei den Anwaltskanzleien SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Kapellmann und Partner Rechtsanwälte. In seiner Freizeit liest er gerne, trifft am Wochenende Bekannte und Freunde, geht hin und wieder ins Kino und reist so oft er kann.

Seit dem 01.01.2026 unterstützt auch Frau Gabriele Xaver die Kolleginnen und Kollegen am Standort Berlin im Bereich des Arbeitsrechts. Sie ist in Braunschweig geboren und studierte an der Universität Hannover mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht. Im Anschluss absolvierte sie das Referendariat in Berlin, ebenfalls mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht. Es folgte die Zulassung als Rechtsanwältin und die weitere Qualifikation zur Fachanwältin für Arbeitsrecht mit inzwischen langjähriger Berufserfahrung in verschiedenen Kanzleien in Berlin und anderen Standorten. Privat fährt sie gerne Fahrrad, joggt, geht ins Kino, zu Konzerten und reist gerne.

Ebenfalls seit dem 01.01.2026 unterstützt Frau Celina Neuendorf die Kolleginnen und Kollegen am Standort Berlin. Sie stammt aus Berlin und hat an der Universität Potsdam mit dem Schwerpunkt Medien- und Wirtschaftsrecht studiert. Ihr Referendariat absolvierte sie am Kammergericht Berlin mit den Stationen am Amtsgericht Wedding, bei der Staatsanwaltschaft Berlin, bei der Landespolizei sowie in einer Rechtsanwaltskanzlei, die auf das Versicherungs- und Haftungsrecht spezialisiert ist. In Ihrer Freizeit reist sie sehr gerne und besucht gerne Konzerte sowie Comedy-Shows.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns gerne unter info@ffwkanzlei.de

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