Ranking deutscher Städte mit dem höchsten Cannabiskonsum 2018
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2024
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnen und Leser,
Wir freuen uns, Ihnen weitere Neuzugänge – am Standort in Berlin und an unserem neuen Standort in Hamburg – vorzustellen:
Rechtsanwältin Inga Haas, MLE
Seit April 2024 bereichert Rechtsanwältin Inga Haas mit ihrer langjährigen Erfahrung unseren Berliner Standort. Sie ist eine
waschechte Berlinerin, zum Studium zog es sie an die juristische Fakultät der wunderschönen Universitätsstadt Göttingen in Niedersachsen.
Im Laufe ihrer Karriere arbeitete sie u.a. beim Bundeswirtschaftsministerium und viele Jahre in einer klassischen wirtschaftsrechtlichen Großkanzlei in Berlin. Hier erlangte sie wertvolle Erfahrungen und Expertise auf den Gebieten des privaten Baurechts sowie des Handels-, Gesellschafts- und Wettbewerbsrechts.
An sonnigen Wochenenden spielt sie gerne mit Freunden Tennis oder geht mit ihrer Familie im Fischtalpark spazieren.
Rechtsanwältin Kathrin Thrun
Frau Kathrin Thrun unterstützt uns gleichfalls seit dem 02. April 2024 und ist in der schönen Hansestadt Hamburg angesiedelt.
Frau Thrun ist an der Ostseeküste aufgewachsen. Ihr Studium der Rechtswissenschaften absolvierte sie an der Universität in Rostock und verliebte sich ins Baurecht.
Nach dem ersten Staatsexamen vertiefte Frau Thrun ihre Kenntnisse im bevorzugten Rechtsgebiet durch Stationen im Bauministerium M-V sowie bei einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
In den vergangenen 14 Jahren als Rechtsanwältin sammelte Frau Thrun weitere Erfahrungen sowohl als Syndikusrechtsanwältin eines Handwerksunternehmens als auch in mittelständischen Kanzleien mit baurechtlichem Schwerpunkt an den Küsten unseres Landes.
In ihrer Freizeit findet man Frau Thrun entweder auf dem Fußballplatz mit ihrer Tochter, bei der Renovierungsplanung des eigenen denkmalgeschützten Hauses oder vertieft in ein gutes Buch.
Am 27.03.2024 wurde das Cannabisgesetz (CanG) und das Konsumcannabisgesetz (KCanG) beschlossen. Seit dem 01. April dieses Jahres ist der Besitz und der Konsum von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen legal. Was aber im Gesetz nicht in Zahlen berücksichtigt werden konnte, ist die Frage der Auswirkungen auf den Straßenverkehr.
Das „Problem“ ist der bisher unzureichende Datenbefund zu den Auswirkungen des in Cannabis enthaltenen THCs (Tetrahydocannabiol) und seines Abbaus im Körper, jeweils abhängig von der Art der Aufnahme. Dazu fand sich eine Expertengruppe zusammen, welche, wie beim Alkoholkonsum, Grenzwerte festsetzen soll.
1. bisherige Handhabe
Bisher unterfällt das Führen eines Kfz im Straßenverkehr den Regelungen des § 315c StGB. Jeder, der im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird bestraft. Gleiches gilt für die Ordnungswidrigkeit aus § 24a Abs. 2 StVG. Zu diesen berauschenden Mitteln zählt auch Cannabis bzw. das darin enthaltene THC.
Zudem gefährdet der Konsum von Cannabis auch die Fahrerlaubnis, denn die generelle Eignung, ein Kfz zu führen, wird nach dem Bundesverwaltungsgericht bei einer Abhängigkeit von Cannabis (nahezu tägliches Rauchen von 1-2 Joints über mehr als ein halbes Jahr) verneint.
2. Ausblick
Wirkung und Abbau von Cannabis
Das Hauptproblem einer juristischen Beurteilung von Cannabiskonsum im Straßenverkehr ist, dass der Abbau und die Wirkungsweise nicht ausreichend erforscht sind, wie dies z.B. beim Alkohol der Fall ist. Letzterer baut sich kontinuierlich ab. Beim Inhalieren von Cannabis wird ein schneller Anstieg von einem raschen Abfall der THC-Konzentration abgelöst. Bei dem Verzehr von Cannabis-Produkten wird der Spitzenkonzentrationswert u.U. erst nach ca. 5 Stunden erreicht. Die Wirkungen von Cannabis sind vielfältig und können von Konsument zu Konsument stark variieren.
Die Straßenverkehrsordnung
Eine vom Bundesministerium für Gesundheit hierfür eingesetzte Arbeitsgruppe hat insbesondere folgende Einschätzungen und Empfehlungen für die Gesetzgebung abgegeben:
• Ab einer THC-Konzentration im Blut von 3,5 ng/ml, ist das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges regelmäßig nicht mehr gewährleistet (betr. Die Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG).
• Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden, wird empfohlen, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung des § 24c StVG vorzusehen.
Führerschein
Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis führte Cannabiskonsum bisher oft zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).
Mit dem neuen § 13a der Fahrerlaubnisverordnung ändert sich das Prozedere. Nun ist eine MPU nur noch in folgenden Fällen vorgesehen:
• Anzeichen für Cannabismissbrauch laut ärztlichem Gutachten
• wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss
• vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis aus den oben genannten Gründen
• Überprüfung notwendig, ob ein früherer Cannabismissbrauch oder eine Abhängigkeit nicht mehr vorliegt.
3. Fazit
Die Änderungen im Straßenverkehrsrecht sind überschaubar. Die teilweise Legalisierung des Konsums und des Besitzes von Cannabis ist strikt von der Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss zu trennen. Grundsätzlich verändert Cannabis die Wahrnehmung und beeinträchtigt das Reaktionsvermögen negativ. Daher darf auch nach der Gesetzesänderung am Straßenverkehr nicht teilnehmen, wer durch Cannabiskonsum berauscht ist.