Beliebteste Weihnachtsgerichte- und süßigkeiten in Deutschland im Jahr 2024
Bald ist es wieder so weit: Weihnachten steht vor der Tür! Die wohl fröhlichsten und besinnlichsten Tage im Jahr. Nicht zuletzt deshalb, weil man in dieser Zeit mit seinen Liebsten zusammenkommt und köstliche Weihnachtsgerichte- und süßigkeiten verzehren darf … so viel man möchte und obendrein auch noch ohne ein schlechtes Gewissen zu haben. Eine Umfrage ergab, dass es im Jahr 2024 bei rund 36 % der Befragten über die Weihnachtsfeiertage das Traditionsgericht „Würstchen mit Kartoffelsalat“ geben wird. Das Ranking wird allerdings von den Weihnachtssüßigkeiten angeführt: Am beliebtesten sind Plätzchen und Kekse, gefolgt von Lebkuchen. Frohe Weihnachten und einen guten Appetit!
Quelle: Statista
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnen und Leser,
die Weihnachtsvorbereitungen laufen bereits auf Hochtouren, die Vorfreude auf das Weihnachtsfest steigt von Tag zu Tag und man spürt: Das Jahr neigt sich langsam dem Ende zu. Wir blicken gemeinsam zurück auf ein ereignisreiches Jahr 2024, in dem es uns gelungen ist, nicht nur personell, sondern auch örtlich weiter zu wachsen und mit Hamburg und München zwei neue Standorte ins Leben zu rufen. Auch im Jahr 2025 kommen viele neue und spannende Aufgaben auf uns zu und wir freuen uns, Ihnen weiterhin mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Nun aber möchten wir die Gelegenheit nutzen und Ihnen und Ihren Angehörigen frohe, gesunde und besinnliche Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2025 zu wünschen!
Unser Standort in HAMBURG wächst!
Wir freuen uns, Ihnen unseren neuen Kollegen an unserem Standort Hamburg vorzustellen:
Seit 01. Oktober 2024 verstärkt uns Herr Rechtsanwalt Christian Jensen an unserer Adresse am Modering und bildet dort mit Frau Rechtsanwältin Kathrin Thrun ein schlagkräftiges, engagiertes Team. Herr Jensen ist seit Oktober 2024 zugelassener Rechtsanwalt und ist bei FFW in der baurechtlichen Beratung tätig.
Herr Jensen ist in Kiel aufgewachsen und absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt Völker- und Europarecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Das anschließende Referendariat durchlief er beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht; im Juni 2024 legte er erfolgreich das zweite Staatsexamen bei dem GPA Hamburg ab.
Während seines Referendariats verbrachte Herr Jensen sowohl die Anwalts- als auch die Wahlstation bei einer mittelständischen Kanzlei in Kiel, in der er schwerpunktmäßig einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht unterstützte. In dieser Zeit reifte sowohl der Entschluss, als Rechtsanwalt tätig zu sein, als auch die Entscheidung, sich noch intensiver mit juristischen Problem- und Fragestellungen aus dem Baurecht auseinanderzusetzen.
In seiner Freizeit trifft man Herrn Jensen häufiger im Fitnessstudio oder beim Tischtennis an. Darüber hinaus beschäftigt er sich gerne mit politischen und gesellschaftlichen Themen und Entwicklungen und hat ein Faible für Polit-Talkshows.
Vollständige „Fertigstellung“ eines Werkes auch bei wesentlichen Mängeln
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2024 – 10 U 131/23
Sachverhalt:
Die Klägerin forderte von den Beklagten Werklohn aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Verbraucherbauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Klägerin hielt die Vergütung für fällig, da die Beklagten die Abnahme des Werkes mehrfach verweigert hätten, ohne dass wesentliche Mängel vorlägen. Zudem wären die Voraussetzungen der fiktiven Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB gegeben, da das Werk fertiggestellt worden sei und die Beklagten nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Abnahme unter Angabe eines Mangels verweigert hätten. Die Beklagten machten geltend, es sei keine wirksame Abnahme erfolgt, da das Bauwerk nicht fertiggestellt (ohne Benennung einer konkreten Restleistung) und zudem nicht mangelfrei sei, was sie bereits vor der Fristsetzung zur Abnahme der Klägerin mitgeteilt hätten, indem sie eine umfassende Mängelliste an die Klägerin überreicht hätten. Das LG Cottbus gab der Klage statt (14.09.2023 – 6 O 142/20). Die Beklagten legten Berufung ein.
Entscheidung: ohne Erfolg!
Das OLG Brandenburg entschied, dass die Restwerklohnforderung fällig war.
Nach § 650g Abs. 4 BGB setzt die Fälligkeit der Vergütung die Abnahme des Werkes sowie die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung voraus.
Zwar haben die Beklagten das Werk nicht ausdrücklich oder konkludent abgenommen, jedoch lagen die Voraussetzungen der fiktiven Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB vor. Danach gilt das Werk als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
Das geschuldete Einfamilienhaus war fertiggestellt. Eine Fertigstellung im Sinne des § 640 Abs. 2 BGB setzt nicht voraus, dass sämtliche Arbeiten erbracht und alle wesentlichen Mängel behoben worden sind. Fertigstellung kann damit auch gegeben sein, wenn noch – auch wesentliche – Mängel des Werks vorliegen. Es muss nur vollständig fertiggestellt sein, ohne dass Restleistungen notwendig sind. Dies war hier der Fall, denn die Beklagten beschränkten sich auf die pauschale Feststellung, dass das Werk nicht fertiggestellt sei, nannten aber keine konkrete Restleistung, obwohl sie das Einfamilienhaus seit mehr als vier Jahren nutzen.
Zudem haben die Beklagten die Abnahme zwar verweigert, allerdings ohne mindestens einen Mangel konkret anzugeben. Nach Ansicht des OLG Brandenburg ist es nicht ausreichend, dass die Beklagten vor der Fristsetzung zur Abnahme seitens der Klägerin eine Liste mit Mängeln übergeben haben und dieser die Mängel damit bekannt waren. Der Gesetzgeber wolle den Besteller mit der Neuregelung des § 640 Abs. 2 BGB dazu anhalten, sich darüber Gedanken zu machen, welche Mängel tatsächlich (noch) vorliegen, und mindestens einen davon auch konkret zu nennen.
Unabhängig hiervon war der Anspruch auf Werklohn vorliegend auch ohne Abnahme fällig. Nach der Rechtsprechung des BGH treten die Abnahmewirkungen ein, wenn der Besteller endgültig und ernsthaft zu Unrecht die Abnahme verweigert. Der Anspruch auf Zahlung des Werklohns wird dann auch ohne (tatsächliche) Abnahme fällig, wenn der Besteller zur Abnahme verpflichtet ist. Eine Abnahmepflicht besteht dann, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt ist, § 640 Abs. 1 S. 1 BGB, d. h. wenn es keine erheblichen Mängel aufweist. So lag der Fall auch hier, denn die Beklagten haben keinen wesentlichen Mangel substantiiert vorgetragen (sog. sekundäre Darlegungslast des Bestellers).
Hinweis:
Hinsichtlich der Frage, wie es im Rahmen des § 640 Abs.2 BGB zu bewerten ist, wenn der Besteller bereits vor der Fristsetzung des Werkunternehmers Mängel gerügt hat, gehen die Meinungen auseinander. Einerseits wird die Ansicht vertreten, dies sei ausreichend, weil dem Werkunternehmer die Mängel bekannt sind und eine Berufung auf die formalen Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB rechtsmissbräuchlich wäre. Die andere Ansicht verweist auf das formale Verfahren des § 640 Abs. 2 BGB und darauf, dass es im Interesse der Klarheit dem Besteller zuzumuten sei, erneut einen konkreten Mangel zu nennen. In der vorliegenden Entscheidung schloss sich der Senat der letzten Meinung an.
Schäden am Pkw nach Benutzung einer Autowaschanlage:
Grundsätze der Beweislastverteilung und Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses
Insbesondere in der nassen Winterzeit führt der Weg eines Autofahrers öfter als gewöhnlich zur Autowaschanlage. Umso ärgerlicher ist es, wenn man – neben dem jährlich aufkommenden Weihnachtsstress – nach dem Waschvorgang auch noch Schäden am eigenen Fahrzeug feststellen muss. In diesem Zusammenhang musste der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit zwei wichtigen Rechtsfragen befassen.
Sachverhalt:
Der Kläger (Besteller) fährt mit seinem Fahrzeug, das serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattet ist, in die Autowaschanlage der Beklagten (Unternehmer). In der Waschanlage befindet sich ein mit „Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen“ (AGB) überschriebenes Schild, wonach die Beklagte für „nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung (…) gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler o.ä.)“ keine Haftung übernimmt. Darunter befindet sich ein Zettel mit der Aufschrift „Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“. Durch den Waschvorgang wird der Heckspoiler am Fahrzeug des Klägers abgerissen. Der Kläger verlangt nun von der Beklagten als Betreiberin der Anlage Schadensersatz. Die Beklagte beruft sich auf die ausgeschilderten AGB und schließt eine Haftung aus. Das AG Ibbenbüren gab der Klage statt (20.12.2022 – 3 C 268/21), auf die Berufung des Beklagten hin wurde sie vom LG Münster abgewiesen (14.02.2024 – 1 S 4/23). Der Kläger legte die zugelassene Revision ein.
Entscheidung: mit Erfolg!
Der BGH führte zusammenfassend wie folgt aus:
Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs handelt es sich um einen Werkvertrag. Aus einem solchen Vertrag ergibt sich als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Anlagebetreibers (Unternehmers), das Fahrzeug des Bestellers vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Der Unternehmer, der eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Folglich hat der Betreiber einer Waschanlage dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeuge seiner Kunden nicht beschädigt werden. Bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung haftet er grundsätzlich für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs. Dabei trägt grundsätzlich der Besteller die Beweislast dafür, dass der Unternehmer eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. In Abweichung von dieser regelmäßigen Beweislastverteilung ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass sich der Schädiger – über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus – nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten hat, sondern er auch darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegen.
So lag der Fall auch hier. Eine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Beklagte war – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – (widerleglich) zu vermuten, da die Schadensursache, nach gutachterlicher Feststellung durch den bestellten Sachverständigen, allein aus ihrem Obhuts- und Gefahrenbereich herrührt. Die Beklagte konnte die Vermutung hinsichtlich der Pflichtverletzung sowie ihres Verschuldens nicht widerlegen. Sie hätte darlegen und beweisen müssen, dass sie die konstruktionsbedingte Inkompatibilität weder kannte noch kennen musste oder sie alles Erforderliche und Zumutbare unternommen hatte, um das Einfahren eines Fahrzeugs in ihre Waschanlage zu verhindern, für das diese Anlage konstruktionsbedingt nicht geeignet ist. Diesen Anforderungen ist das Beklagtenvorbringen nicht gerecht geworden.
Ferner urteilte der BGH, dass die Beklagte ihre Haftung nicht wirksam durch ihre AGB ausgeschlossen hat.
Das in der Waschanlage angebrachte, mit „Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen“ überschriebene Schild reicht als Hinweis nicht aus, weil es ausdrücklich nur „nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.)“ erwähnt. Hierunter fällt der Heckspoiler am Fahrzeug des Klägers nicht, weil er zur Serienausstattung gehört und ordnungsgemäß befestigt war. Die ausdrückliche Beschränkung auf nicht serienmäßige Fahrzeugteile ist sogar geeignet, bei dem Kunden das Vertrauen zu begründen, mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw die Anlage gefahrlos nutzen zu können. Ebenso wenig stellt der Zettel mit der Aufschrift „Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“ einen ausreichenden Hinweis dar. Angesichts des darüber befindlichen Schildes mit der ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile wird für den Kunden nicht hinreichend klar, dass – gegebenenfalls – von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein soll.
Fazit:
Der BGH bleibt seiner ständigen Rechtsprechung hinsichtlich der Ausnahme von der grundsätzlichen Beweislastverteilung bei Schadensursachen, die allein aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schädigers stammen, treu. Die Fortführung dieser Rechtsprechung ist auch begrüßenswert, da sie einer gerechten Beweislastverteilung entspricht. Stammen Schadensursachen allein aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schädigers und würde man – nach den grundsätzlichen Beweislastregeln – die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer Pflichtverletzung dem Gläubiger auferlegen, wäre für diesen eine solche Nachweisführung in den meisten Fällen kaum möglich. Denn der Gläubiger hat regelmäßig keinen Zugang bzw. Einblick in die Risikosphäre des Schädigers und auch keine Kenntnisse der damit zusammenhängenden Umstände und Abläufe. Dem Schädiger hingegen ist es, aufgrund seiner Nähe zu seinem Obhuts- und Gefahrenbereich, regelmäßig
möglich und zumutbar, die Vermutung seiner Pflichtverletzung zu widerlegen oder sich zu exkulpieren.