Der Jahreswechsel wird hierzulande wie auch auf der ganzen Welt traditionell mit Pyrotechnik gefeiert. Der Umsatz mit Feuerwerkskörpern ist in Deutschland – nach dem kurzzeitigen coronabedingten Einbruch – in den letzten Jahren wieder stark angestiegen. Im Jahr 2019 lag der Umsatz bei rund 122 Mio. Euro, zum Jahreswechsel von 2023 auf 2024 waren es bereits 180 Mio. Euro. Die Zahlen zum Umsatz für Silvester 2024 / 2025 stehen noch aus.
Es gibt inzwischen aber auch eine Bewegung, die sich gegen diese Tradition ausspricht: Nahezu 2 Mio. Unterschriften finden sich unter einem offenen Brief an die Bundesinnenministerin Nancy Faeser zu einem bundesweiten Böllerverbot. Für ein Böllerverbot spreche die hohe Zahl der Verletzten in Folge eines unsachgemäßen Gebrauchs von Feuerwerkskörpern, mithin die Gefahr für die Verwender selbst sowie gegenüber Dritten. Weitere Gründe für ein solches Verbot seien das Tierwohl und die Auswirkungen auf die Umwelt.
Ob mit oder ohne Feuerwerk – wir hoffen, dass Sie gut ins neue Jahr gerutscht sind.
Quelle: u.a: Statista 2025, Deutsche Umwelthilfe zu #böllerciao
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnen und Leser,
zunächst möchten wir Ihnen für das Jahr 2025 alles Gute, ganz viel Gesundheit und viel Erfolg bei der Umsetzung all Ihrer Projekte wünschen. Nachdem das Jahr 2024 ereignisreich zu Ende ging, blicken wir gespannt und motiviert ins neue Jahr.
2025 bringt einige Gesetzesänderungen und diverse Neuerungen mit sich, die wir Ihnen im Folgenden kurz vorstellen möchten.
Im zweiten Teil unserer Depesche möchten wir zum Gesetz zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus, kurz „Gebäudetyp-E-Gesetz“ referieren. Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung liegt bereits vor, aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen wird dieser Entwurf voraussichtlich nicht mehr in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Unseres Erachtens lohnt sich dennoch ein Blick in diesen Gesetzesentwurf.
Des Weiteren gibt es mit dem Jahreswechsel auch personelle Veränderungen im Team von FFW: Wir freuen uns, seit Januar 2025 drei neue Mitarbeitende an drei unterschiedlichen Standorten begrüßen zu dürfen:
Am Standort Köln unterstützt uns künftig Herr Rechtsanwalt Sven Buchheister. Er ist seit Dezember 2024 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen und verstärkt die baurechtliche Beratung bei FFW.
Herr Buchheister ist im Raum Köln/Bonn aufgewachsen und absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht an der Universität in Bonn. Sein Rechtsreferendariat leistete er im OLG-Bezirk Köln ab.
In seiner Freizeit findet man Herrn Buchheister häufig im Fitnessstudio, in der Padelhalle oder beim Wandern im Ahrtal.
Neben dem Kölner Zugang haben wir am Standort Berlin mit Frau Rechtsanwältin Claudia Neumann Verstärkung erhalten.
Frau Neumann hat zunächst den Bachelor of Laws mit dem Schwerpunkt Umwelt-, Technik- und Planungsrecht in Dresden absolviert. Danach folgte 2022 das erste juristische Staatsexamen an der FU Berlin. Das Referendariat hat Frau Neumann am Landgericht Görlitz – Außenkammer Bautzen – durchlaufen und im Dezember 2024 das zweite juristische Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen.
Während der Zeit in Dresden hat Frau Neumann Handball in der 2. Bundesliga gespielt. Heute verfolgt sie den Sport noch als Hobby.
Wir legen sehr großen Wert auf die Nachwuchsförderung und freuen uns daher, mit Frau Marika Ruth Dalen eine angehende Volljuristin als Unterstützung am Standort Karlsruhe begrüßen zu dürfen. Nach erfolgreichem Absolvieren des ersten Staatsexamens an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster, macht Frau Dalen aktuell ihr Rechtsreferendariat am Landgericht Offenburg.
Wir freuen uns auf die gemeinsame Zusammenarbeit.
Zusatzbeitrag der gesetzl. Krankenkasse
Der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen steigt infolge einer Strukturreform und der angespannten Finanzlage der Kassen. Die Krankenkassen entscheiden selbst, ob sie den Zusatzbeitrag anheben und in welcher Höhe. Erhöht die Krankenkasse den Zusatzbeitrag, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt.
Beitragssatz Pflegeversicherung
Der Beitragssatz der Pflegeversicherung wird um 0,2 Prozentpunkte angehoben und liegt gem. § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI nun bei 3,6 Prozent der betragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
Elektronische Patientenakte
Die Digitalisierung ist im Gesundheitssektor dahingehend angekommen, dass nun die elektronische Patientenakte (ePA) eingeführt wird. Alle Patientendaten sollen digital zusammengetragen werden, damit Arztpraxen, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen übergreifend einen schnelleren Zugriff auf relevante Daten erhalten.
Führerschein-Umtausch
Wenn Ihr Führerschein bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurde und Sie nach dem 01.01.1971 geboren sind, sind Sie nun an der Reihe den „Lappen“ in einen Scheckkarten-Führerschein umzutauschen – sofern noch nicht erfolgt. Ziel dieses Umtauschs ist es, in der EU einheitliche Führerscheine einzuführen und ebendiese fälschungssicherer zu machen. Ihre Fahrerlaubnis bleibt von dem Umtausch unberührt. Sofern Sie der Umtauschpflicht nicht bis zum 19.01.2025 nachkommen sind, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit wegen Fahrens ohne (gültigen) Führerschein.
Deutschlandticket
Wenn Sie das Auto lieber stehen lassen wollen und mit dem Deutschlandticket unterwegs sind, kostet Sie das künftig 58,- Euro statt bisher 49,- Euro pro Monat.
Einheitliche Ladegeräte
Viele Smartphones, Tablets und mobile Kleingeräte haben bereits den Anschluss USB-C zum Aufladen. Seit diesem Jahr ist das Aufladen über diesen Anschluss für vorgenannte Geräte innerhalb der EU verpflichtend.
Briefzustellung
Diese Depesche erreicht Sie per E-Mail in wenigen Sekunden nach dem Absenden. Bei der Briefzustellung verhält es sich anders: Das Postgesetz wurde dahingehend geändert, dass Briefzustellungen erst am dritten Tag, nachdem sie eingeworfen sind, ankommen müssen. Durch die Änderungen des Postrechts wird die sog. „Dreitagesfiktion“ bei Verwaltungsakten gem. § 122 AO um einen Tag verlängert, mithin wird davon ausgegangen, dass Verwaltungsakte wie etwa Steuerbescheide erst nach vier Tagen nach dem Absenden beim Empfänger im Briefkasten liegen. Im Übrigen gibt es eine Entgelterhöhung für das Porto bei der Deutschen Post.
Der Wohnungsneubau in Deutschland ist unter anderem wegen steigender Baukosten herausfordernd. Die Kostensteigerungen sind mitunter auf sich stets erhöhende Baustandards zurückzuführen. Der Wohnungsmangel, insbesondere in den Ballungsräumen, ist als Folge des herausfordernden Wohnungsneubaus erkennbar.
Mit dem Gebäudetyp-E-Gesetz soll der Wohnungsbau einfacher, schneller und effizienter gestaltet werden. Der Slogan dieses Gesetzes ist deshalb: „E wie einfach“, „E wie experimentell“, „E wie effizient“.
Dabei handelt es sich bei dem Gebäudetyp-E nicht etwa um ein bestimmten, technisch spezifizierten Gebäudetypus. Vielmehr ist Ziel dieses Gesetzes, dass die Planung modifiziert werden soll, indem von gesetzlich nicht zwingenden Standards abgewichen werden darf. Unberührt davon bleiben Regelungen, die die Sicherheit sowie die Barrierefreiheit zum Gegenstand haben. Somit betreffen die möglichen Modifizierungen die Komfort- und Ausstattungsstandards. Beispielhaft für Komfort- und Ausstattungsstandards sei die DIN EN 18015 zu nennen, die vorsieht, dass in Wohnzimmern ab 20m² mindestens 5 Steckdosen vorgesehen sind. Nach DIN EN 12831-1 wird für ein Badezimmer eine Norm-innentemperatur von 24 Grad gefordert.
Eine Abweichung bzw. der Verzicht von ebendiesen variablen Standards soll nach Schätzungen von Fachleuten bis zu 25% der Herstellungskosten einsparen.
Aktuelles Bauvertragsrecht:
Aktuell gilt ein neu errichtetes Bauwerk als mangelhaft, sofern die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten sind. Was anerkannte Regeln der Technik sind, ist gesetzlich nicht definiert. Vielmehr obliegt es den Gerichten, die anerkannten Regeln der Technik zu definieren. Für eine mangelfreie Herstellung des Bauwerks tendieren Unternehmen deshalb dazu, vorsorglich sämtliche Standards zu erfüllen, was natürlich die Kosten in die Höhe treibt.
Gesetzesentwurf:
Das Gebäudetyp-E-Gesetz sieht Änderungen im Bauvertragsrecht des BGB dahingehend vor, dass ohne ausdrückliche Vereinbarung technische Normen und Regeln nicht Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht sind, die ausschließlich Komfort- oder Ausstattungsmerkmale betreffen oder die durch Rechtsverordnungen gemäß § 650a Abs. 4 BGB bestimmt worden sind.
Besteller, die Verbraucher sind, sollen dahingehend besonders geschützt werden, dass sie auf Abweichungen der technischen Normen und Regeln besonders hingewiesen werden müssen. Konsequenterweise stellen sodann Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik keinen Sachmangel dar, solange die dauerhafte Sicherheit und Eignung des Gebäudes, der Außenanlage oder des Teils davon für die vertragsgemäße oder sonst für die gewöhnliche Verwendung sowie die Ausführungsqualität durch eine gleichwertige Leistung gewährleistet sind und der Unternehmer dem Besteller diese Abweichung, einschließlich der Auswirkungen auf die Kosten, vor Ausführung der Bauleistung angezeigt und der Besteller dieser nicht unverzüglich widerspricht (so der Wortlaut des Gesetzentwurfs zu § 650o BGB).
Fazit:
Die Bundesarchitektenkammer sowie die Bundesingenieurkammer sieht diesem Gesetzesentwurf sehnsüchtig entgegen, weil darin eine Befreiung aus dem Korsett der technischen Normen, die sich um alle Gewerke, Konstruktionen und Materialien des Bauens ranken, gesehen wird (so die Leitlinie und Prozessempfehlung zum Gebäudetyp E, erarbeitet vom BMWSB und dem Bündnis bezahlbarer Wohnraum). Dieses Gesetz könnte den Weg für innovative Baustoffe und Bauweisen eröffnen, die bisher nicht im Einklang mit den anerkannten Regeln der Technik stehen. „E wie experimentell“ könnte damit tatsächlich erfüllt sein. Der Gesetzesentwurf ist auch dahingehend zu begrüßen, dass der Wohnungsbau Herstellungskosten senke und die Umsetzung effizienter gestaltet werden könnte.
Ob dieser Gebäudetypus tatsächlich auch einfacher ist – so wie der Slogan dieses Gesetzes „E wie einfach“ es verspricht –, kann noch nicht abschließend bewertet werden. Denn wenngleich eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik in Bezug auf Ausstattungs- und Komfortmerkmale möglich wäre, so liegt die Bewertung, ob es sich um ein Ausstattungs- und Komfortmerkmal handele, weiterhin im Ermessen der Gerichte.
Mit der gewonnenen Freiheit, heraus aus dem Korsett der technischen Normen, kämen andere Pflichten hinzu: denn gegenüber Verbrauchern müsste künftig ein besonderer Hinweis in Bezug auf etwaige Abweichungen erfolgen. Diese Hinweispflicht bestehe nicht bei Bauverträgen zwischen (fachkundigen) Unternehmern. Eine möglichst klar definierte Beschaffenheitsvereinbarung wäre jedoch anzuraten, um keine Missverständnisse über etwaige Standards aufkommen zu lassen.
Wer Kritik an der Herabsetzung etwaiger Standards äußert, dem wollen wir aufzeigen, dass bereits eine Vielzahl von Gebäuden dieses Gebäudetyps-E existieren, ohne dass ebendiese Gebäude eine solche Bezeichnung bisher führen. Zahlreiche Altbauten erfüllen nicht zwangsläufig die aktuellen Komfort- und Ausstattungsstandards (bspw. in Bezug auf Schallschutz und Elektrotechnik). Mit diesem Wissen, dass diese Gebäude in deutschen Städten bewohnt werden und teilweise aufgrund ihres Charmes besonders begehrt sind, sollten wir einem solchen Gesetzesentwurf entspannt entgegensehen.
Im Ergebnis bleibt abzuwarten, ob bzw. wann dieses Gesetz verabschiedet wird. Insgesamt ist zu begrüßen, dass der Krise im Wohnungsbau entgegengewirkt werden soll.