Laut Statistischem Bundesamt stieg der Baupreisindex im Januar 2025 um 6,2 % im Vergleich zum Vorjahresmonat. Dieser Anstieg wird vor allem durch die Verteuerung von Baustoffen wie Stahl und Holz getrieben. Die Preise für Stahl stiegen um durchschnittlich 8 %, während Holz um 5 % teurer wurde. Verantwortlich sind weiterhin globale Lieferengpässe, gestiegene Energiekosten und die zunehmende Nachfrage nach diesen Materialien. Diese Entwicklungen führen zu merklichen Kostensteigerungen, die viele Unternehmen dazu zwingen, Projekte neu zu kalkulieren und alternative Baumaterialien oder Bauweisen in Erwägung zu ziehen.
CO2-Bepreisung
Ab dem 1. Januar 2025 stieg der nationale CO₂ -Preis in Deutschland gemäß BEHG auf 45 Euro pro Tonne. Diese politische Maßnahme, die darauf abzielt, den Ausstoß von Kohlendioxid zu reduzieren und den Klimaschutz zu fördern, hat erhebliche Auswirkungen auf die Bauwirtschaft und stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen.
Die Erhöhung betrifft insbesondere energieintensive Baumaterialien wie Zement und Stahl und wird voraussichtlich eine Verteuerung der Projektkosten um durchschnittlich 3-5% bewirken. Die zusätzlichen Kosten müssen in der Regel an die Bauherren weitergegeben werden. Doch auch die Betriebskosten auf Baustellen steigen durch die CO₂-Bepreisung. Der Einsatz von Baumaschinen, die mit Diesel betrieben werden, wird teurer, wodurch sich die Gesamtkosten für die Bauausführung erhöhen. Gleichzeitig wird die Nutzung von Alternativen wie elektrisch betriebenen Maschinen oder Hybridtechnologien für Unternehmen attraktiver, was jedoch in der Anschaffung höhere Investitionen erfordert und somit keine gemeinhin umsetzbare Alternative darstellt.
Zusätzlich wirkt sich die CO₂-Bepreisung auf die Entsorgung und das Recycling von Baustoffen aus. Unternehmen, die Bauabfälle nicht nachhaltig entsorgen oder wiederverwenden, müssen mit steigenden Kosten rechnen, da auch hier die CO₂-Emissionen berücksichtigt werden.
Doch die CO₂-Bepreisung beeinflusst nicht nur die Kostenstruktur, sondern auch die strategische Ausrichtung von Bauprojekten. Investoren und Auftraggeber legen zunehmend Wert auf eine geringe CO₂-Bilanz, was den Einsatz umweltfreundlicher Materialien und Technologien zu einem Wettbewerbsvorteil macht. Planungsbüros und Bauunternehmen müssen sich auf diese Veränderungen einstellen. CO₂-relevante Faktoren sind bereits in der Projektentwicklung in die Planung einzubeziehen. Eine umfassende Lebenszykluskostenanalyse, die nicht nur die Baukosten, sondern auch die langfristigen Betriebs- und Entsorgungskosten betrachtet, wird immer wichtiger. Projekte, die hohe CO₂-Emissionen aufweisen, könnten zukünftig Schwierigkeiten haben, Finanzierungen zu erhalten oder genehmigt zu werden.
Darüber hinaus treiben nationale und europäische Regularien die Entwicklung hin zu klimaneutralen Bauvorhaben voran. Zielsetzungen wie die Klimaneutralität bis 2045 in Deutschland setzen klare Rahmenbedingungen, die die Bauprojekte erfüllen müssen.
Um die Herausforderungen der CO₂-Bepreisung zu meistern, setzen immer mehr Unternehmen auf nachhaltige Lösungen. Der vermehrte Einsatz von CO₂-reduzierten oder recycelten Baumaterialien hilft, die CO₂-Bilanz von Projekten zu verbessern. Gleichzeitig wird der Einsatz von elektrisch betriebenen Maschinen, energieeffizienten Baugeräten und der Ausbau erneuerbarer Energien auf Baustellen zunehmend wichtiger. Diese Maßnahmen können langfristig Kosten sparen. Für unvermeidbare Emissionen bieten sich Programme zur CO₂-Kompensation an, um die Klimabilanz auszugleichen. Diese Möglichkeit wird besonders von öffentlichen Auftraggebern positiv wahrgenommen.
Fazit:
Die CO₂-Bepreisung stellt Bauunternehmen folglich nicht nur vor neuen Herausforderungen, sie birgt auch Chancen, sich langfristig wettbewerbsfähig und nachhaltig zu positionieren. Die Integration von CO₂-Kosten in die Projektplanung, die Auswahl umweltfreundlicher Materialien und der Einsatz innovativer Technologien werden zukünftig entscheidend sein, um wirtschaftlich erfolgreich zu bleiben. Bauherren und Investoren, die diese Entwicklung frühzeitig berücksichtigen, können nicht nur Kostenrisiken minimieren, sondern auch von der steigenden Nachfrage nach klimafreundlichen Bauvorhaben profitieren.
1. Ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB oder § 6 Abs. 6 VOB/B ist konkret bauablaufbezogen darzulegen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Anspruch auch anders vollzogen werden kann.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.12.2024 – 2-31 O 156/24
Das Urteil des LG Frankfurt/Mains betont erneut die hohen Anforderungen, die an die konkret bauablaufbezogene Darstellung bei Entschädigungsansprüchen nach § 642 BGB oder die Schadensersatzansprüche nach § 6 Abs. 6 VOB/B gestellt werden. Die Entscheidung zeigt, dass ohne eine detaillierte und methodische Darstellung der Bauabläufe, der Behinderungsursachen und der darauf basierenden Zeitverzögerungen keine Ansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können.
In dem verhandelten Fall hatte der Auftragnehmer Mehrkostenersatz aufgrund eines gestörten Bauablaufs geltend gemacht, der sich aus Behinderungen während der Installation und Sanierung eines Heizungssystems ergeben haben soll. Nach Ansicht des Auftragnehmers sei eine bauablaufbezogene Darstellung der Behinder-ungsumstände nicht erforderlich gewesen. Das Gericht widersprach dieser Auffassung und lehnte die Ansprüche ab, da es an der notwendigen Konkretisierung fehlte. Insbesondere kritisierte es, dass der Auftragnehmer nicht hinreichend darlegte, welche Störung in welchem Umfang zu einer Verzögerung geführt habe und wie sich der Bauablauf dadurch konkret geändert haben soll.
Der Bauablauf ist in seinen geplanten und tatsächlichen Abläufen detailliert gegenüberzustellen. Dabei sind die ursächlichen Zusammenhänge der jeweiligen Behinderungen und deren Auswirkungen nachvollziehbar darzulegen. Jede Behinderung oder zeitliche Veränderung muss isoliert betrachtet werden, wobei der ursprüngliche Bauablaufplan stets als Soll-Plan dient. Aus diesem Soll-Plan ist abzuleiten, wie der hypothetisch ungestörte Ablauf ausgesehen hätte, um anschließend die Abweichungen der Behinderungen und deren zeitliche Effekte darzulegen.
Damit folgt das Gericht den Vorgaben des BGH zur bauablaufbezogenen Darstellung und geht in einigen Punkten sogar darüber hinaus. So fordert es eine Betrachtung jeder einzelnen Veränderung vom ursprünglichen bis zum letzten aktualisierten Ablaufplan. Dabei ist jede Behinderung einzeln zu analysieren, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen Störung und Zeitverzögerung belastbar zu belegen. Zudem müssen die jeweiligen Arbeitskräfteplanungen und deren Einsätze dargestellt werden, um die Auswirkungen der Behinderungen vollständig nachvollziehbar zu machen.
Ob diese, vom Landgericht Frankfurt geforderte, Darstellung von aktualisierten Bauablaufplänen und Arbeitskräfteeinsätzen tatsächlich immer erforderlich ist, bleibt fraglich. Denn grundsätzlich genügt es, den hypothetisch ungestörten Bauablauf darzulegen und die Auswirkungen der jeweiligen Behinderung darauf zu quantifizieren. Entscheidend ist die Nachvollziehbarkeit der Verzögerungen und deren ursächlicher Zusammenhang mit den Behinderungen. Angaben zu Produktionsmitteln wie Arbeitskräften haben in diesem Kontext nur begrenzten Erkenntniswert.
Die Entscheidung zeigt somit einerseits, dass Auftragnehmer bei der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund gestörter Bauabläufe eine exakte und methodische Darstellung liefern müssen. Andererseits wird die Diskussion um die Anforderungen an die bauablaufbezogene Darstellung und deren praktische Umsetzbarkeit weiter angefacht. Auftragnehmern, aber auch den Auftraggebern, muss bewusst sein, dass Auftragnehmer ohne eine detaillierte Dokumentation und Analyse der Bauabläufe ihre Ansprüche unter Umständen nicht durchsetzen können. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass die Anforderungen der Gerichte weiterhin variieren und in manchen Fällen überspannt erscheinen.
Noch ist das Urteil des LG Frankfurts nicht rechtskräftig und bleibt somit Gegenstand von Diskussionen. Es verdeutlicht jedoch die Notwendigkeit für Auftragnehmer, bereits während der Projektdurchführung eine sorgfältige Dokumentation der Bauabläufe sicherzustellen und etwaige Störungen und deren Auswirkungen zeitnah und detailliert festzulegen. Nur so lassen sich die hohen Anforderungen an die bauablaufbezogene Darstellung erfüllen und Ansprüche erfolgreich durchsetzen.
2. Ein bei einem Werkvertrag vor der Abnahme nach dem allgemeinen Schuldrecht entstandener Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens verjährt nach den allgemeinen Vorschriften jedenfalls dann, wenn der Mangel vor der Abnahme beseitigt worden ist.
OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2024 – 1 U 85/22
In dieser Entscheidung wird eine wesentliche Fragestellung des Werkvertragsrechts beleuchtet: die Verjährung von Schadensersatzansprüchen für Mangelfolgeschäden, die vor der Abnahme entstehen. Das OLG Schleswig stellt klar, dass solche Ansprüche nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB zu beurteilen sind, sofern der Mangel vor der Abnahme beseitigt wurde. Der besondere Verjährungstatbestand des § 634a) BGB findet in diesem Fall keine Anwendung.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Auftraggeber einen Rohbauunternehmer auf Basis eines Werkvertrags mit der Errichtung eines Rohbaus beauftragt. Nach Abschluss der Rohbauarbeiten trat Wasser in den Keller des Gebäudes ein, verursacht durch eine fehlerhafte Ausführung seitens des Unternehmers. Eine Abnahme der Arbeiten war zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt. Der Unternehmer verpflichtete sich zur Beseitigung des Mangels, übernahm die Haftung für den entstandenen Mietausfall und schloss die Mängelbeseitigung erfolgreich ab. Sechs Jahre nach dem Wassereintritt und vier Jahre nach Abschluss der Mängelbeseitigung klagte der AG auf Ersatz des Mietausfallschadens. Der Unternehmer berief sich auf die Einrede der Verjährung – mit Erfolg!
Das OLG stellte fest, dass der Anspruch des AG bereits verjährt war, denn der Schadensersatzanspruch unterliegt der dreijährigen Regelverjährung. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat. Durch das Anerkenntnis des Schadens durch R begann die Verjährungsfrist zwar erneut zu laufen, doch da der AG bis zum Ende der Frist keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen hatte, war sein Anspruch nicht mehr durchsetzbar.
Das Gericht betont, dass für vor der Abnahme entstandene Mangelfolgeschäden allein die Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts heranzuziehen sind. Es bestand kein sachlicher Grund, die besondere Verjährungsfrist des § 634 a) BGB anzuwenden, wenn der Mangel vor der Abnahme behoben wurde. Zudem unterliegt der Anspruch auf Ersatz solcher Mangelfolgeschäden dem Prinzip der Schadenseinheit. Dies bedeutet, dass die Verjährung auch nachträglich eintretende Schadensfolgen erfasst, sofern diese bereits zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung voraussehbar waren.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Verjährungsfristen bei Mangelfolgeschäden, insbesondere in Konstellationen vor der Abnahme. Auftraggeber sollten darauf achten, dass Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht und erforderliche Hemmungsmaßnahmen wie Klageerhebung oder Verhandlungen rechtzeitig eingeleitet werden. Zudem zeigt der Fall, dass Auftragnehmer durch klare vertragliche Regelungen und eine frühzeitige Dokumentation ihrer Leistungen Rechtsstreitigkeiten vermeiden können. Die Beurteilung der Verjährungsfrage erfordert jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen.