Rechtsanwaltskanzlei

Cyberkriminalität in Deutschland

Cyberkriminalität in Deutschland:

Diepolizeilich erfassten Fälle von Cyberkriminalität in Deutschland haben sich inden letzten 10 Jahren von ca.60.000auf124.137jährlichen Straftaten (2021) erhöht. Damit haben sich die Straftaten mehr als verdoppelt, wobei die Dunkelzahl der nicht erfassten Straftaten beachtlich sein wird. Darunter fallen Delikte wie Computerbetrug, missbräuchliche Nutzung von Telekommunikationsdiensten, Ausspähen und Abfangen von Dateneinschließlich der Vorbereitungshandlungen, Daten-Hehlerei und Fälschungbeweiserheblicher Daten.

Quelle: www.statista.com

I. Aktuelles

Der diesjährige Sommer hat bereitsso einige Rekorde gebrochen. Wer denkt bei Sommer nicht an Urlaub, warmeSommernächte, Ausflüge zum nächstgelegenen See und schöne Grill-Partys. ÜberRegenwetter und zu niedrige Temperaturen können wir uns diesen Sommer nichtbeschweren. Mit 27 heißen Tagen über 30 Grad in Mitteldeutschland befindet sichdieser Sommer auf Rekordkurs. Zudem wurde erstmals im Juli die 40-Grad-Markegeknackt.

Allerdings setzt die damit verbundeneTrockenheit und Hitze Deutschland zunehmend zu. Der Wasserstand einiger Flüssesinkt bereits bedrohlich, sodass viele Frachter derzeit nicht mehr voll beladenwerden können bis hin zur Einstellung der Schifffahrt auf einigen Gewässern.Die Trockenheit begünstigt das Entstehen von Waldbränden, wie esbedauerlicherweise in Berlin, Sachsen, Brandenburg und Teilenin Europa der Fall ist. Weitere Folge der aktuellen Trockenheit ist dieAusbreitung von Schädlingen. Die Hauptursache für den Schadholzeinschlag inDeutschland ist der Befall von Bäumen durch Schädlinge.

Immerhin: die vielen Sonnenstundenbegünstigen die Installation von Photovoltaikanlagen. Im Monat März 2022 konnteerneut ein Plus von 10,1% an installierten Photovoltaikanlagen gegenüber dem Vorjahresmonatvermerkt werden.

II. Entscheidung im Überblick

1. Es genügt, wenn der Vermieter die Kosten für eine Modernisierungsmaßnahme alsGesamtsumme ausweist und einen in den Gesamtkosten enthaltenenInstandsetzungsteil kenntlichmacht.

EineAufschlüsselung nach einzelnen Gewerken bedarf es nicht!

BGH, Urteile v. 20.07.2022 – VIII ZR337/21, VIII ZR 339/21 und VIII ZR 361/21

Der Bundesgerichtshof hat sich am 20.07.2022 mit den formellen Anforderungen an Mieterhöhungserklärungen bei zu vorherigerDurchführung von Modernisierungsmaßnahmen befasst. Es klagten mehrere Mietervon Wohnungen einer Vermieterin in Bremen. Die Vermieterin erhöhte aufgrund vonModernisierungen der Gebäude als auch der darin befindlichen Wohnungen diemonatlich zu zahlende Grundmiete. Den Mieterhöhungsschreiben war jeweils eineAnlage beigefügt, welche die Überschrift „Kostenzusammenstellung und Berechnungder Mieterhöhung“ trug. Diese enthielt u.a. Angaben zu den einzelnen Modernisierungsmaßnahmen,den angefallenen Gesamtkosten, den jeweils nach Abzug der Instandhaltungskostenverbleibenden umlagefähigen Modernisierungskostenanteil sowie die sich darausergebende Berechnung der jeweiligen Mieterhöhung. Die Kläger hielten dieseMieterhöhungserklärung schon aus formellen Gründen für unwirksam. DasBerufungsgericht hielt die Mieterhöhungserklärung in allen drei Verfahren schonaus formellen Gründen für unwirksam und gab der Klage statt. Zur Erfüllung derformellen Anforderungen des § 559b I S 2 BGB wäre eine weitere Untergliederungder betreffenden Kostenpositionen erforderlich.

Anders entschied der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Dieser hält es für ausreichend, wenn einVermieter die für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten alsGesamtsumme ausweist und einen seiner Meinung nach in den Gesamtkostenenthaltenen Instandsetzungsteil durch die Angabe einer Quote oder einesbezifferten Betrags kenntlich macht.

Eine Mieterhöhung ist gem. § 559b IBGB dem Mieter in Textform zu erklären und darin die Erhöhung aufgrund derentstandenen Kosten zu berechnen und unter den Voraussetzungen der §§ 559, 559aBGB zu erläutern.

Es soll keine unüberwindbare Hürdefür die Mieterhöhungserklärung in formeller Hinsicht gestellt werden. Hintergrund dafür ist, dass der Gesetzgeber den Anreiz zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen nicht nehmen möchte.

Dem Vermieter obliegt die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass es sich bei den durchgeführtenBaumaßnahmen um Modernisierungs- und nicht um Erhaltungsmaßnahmen handelt, sondern auch dafür, dass die der Mieterhöhung zugrunde gelegten Kosten nicht (teilweise) auf der Erhaltung dienende Maßnahmen entfallen sind.

2. Online-Banking: Welche Sorgfaltspflichten treffen Sie beim „Pharming“-Betrug? Bankkundenbekommen bei grober Fahrlässigkeit keinen Schadensersatz!

LandgerichtKoblenz, Urt. v. 01.06.2022 – 3 O 378/21

Unter dem Begriff „Pharming“ verbirgt sich eine Betrugsmethode der Cyberkriminalität, bei der unter Zuhilfenahme eines Trojanischen Pferdes oder eines Virus eine gezielte Manipulation des Systems mit der Konsequenz vorgenommen wird, dass von diesem System gezielt eine gefälschte Website angezeigt wird, obwohl die Webseitenadresse (URL) korrekt eingegeben wurde.

Beim Online Banking muss jede Überweisung durch eine Sicherheitsnummer bestätigt werden, die von einem TAN-Generator erstellt wird. Dabei werden auch die Nummer des Zielkontos und derzu überweisenden Betrag angezeigt.

Der Klägerin wurde nach dem Einloggen ein Fenster geöffnet, welches sie zur Durchführung einer „Demoüberweisung“ in Höhe von 10.000 € an einen Herrn Mustermann aufforderte. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach.

Das Landgericht entschied, das strotz der Vorkehrungen eines Virenprogramms die Klägerin grob fahrlässig handelte. Von einem durchschnittlichen Computer-Nutzer könne erwartet werden,dass die Nutzung eingestellt wird, wenn die Umstände fragwürdig und dubios erscheinen. Der Klägerin wird vorgeworfen, dass sie hätte erkennen können, dasseine echte TAN generiert wurde, obwohl es sich um eine unechte Überweisunghandeln sollte.

Ein derart grober Verstoß gegen dieSorgfaltspflichten hat zur Folge, dass ein Bankkunde den Schaden selbst zutragen hat.

III. Entscheidung im Detail

Wird dem Nachtragsangebote nicht widersprochen, so gilt der/die Einheitspreis/e alsakzeptiert!

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2022 – 12 U 141/21

1.Sachverhalt:

Der Auftragnehmer macht restliche Vergütungsansprüche gegen den Auftraggeber aus einem Bauvertrag für geänderte und zusätzliche Leistungen geltend. Die Parteien streiten über die Berechtigung der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen für sechs Nachträge. Klarheit bestehtüber den Anspruch dem Grunde nach. Jedoch sind die Parteien uneinig über dievon der Klägerin in ihren Nachtragsangeboten zugrunde gelegten Einheitspreise bezüglich einzelner Positionen und in diesem Zusammenhang, ob sich die Beklagte,durch die Durchführung der Arbeiten in Kenntnis der Einheitspreise, an diese gebunden hat.

2.Entscheidung

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied am 12.05.2022, dass zwischen den Parteien konkludent eine vertragliche Vereinbarung in Höhe des Einheitspreises zustande gekommen ist, in dem die Beklagte in Kenntnis des Nachtragsangebotes die Leistungen hat ausführen lassen, ohne dem zu widersprechen.

Grundsätzlich ist ein Schweigen nicht als stillschweigende Zustimmung des Angebots zu werten. Anderes kann jedoch gelten, wenn nach Treu und Glauben und nach der Auffassung der Verkehrssitte ein Widerspruch des Angebotsempfängers erforderlich gewesen wäre.

Ebenso ergibtsich aus der Vereinbarung der VOB/B eine Pflicht zwischen den Parteien zurbesonderen Kooperation. Daraus folgt die Pflicht des Auftraggebers zu einemalsbaldigen Widerspruch, wenn er mit den Preisen des Nachtragsangebots nicht einverstanden ist und diesen keine Geltung zu kommen soll.

Anders würde sich dies nur verhalten, wenn der Einwand besteht, dass das Angebot nicht übermittelt worden sei.

Auch das Vorbringen der Beklagten, dass die Klägerin nicht auf einen konkludenten Vertragsschluss hätte vertrauen dürfen, weil ihr aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien bekannt gewesen sei, dass es größere Zeitspannen zur Prüfung von Nachtragsangeboten bedarf, konnte das Gericht nicht überzeugen.

Im Gegenteil sei auch vor diesem Hintergrund eine stillschweigende Annahme der Nachtragsangebote zu sehen, da im konkreten Fall ebenfalls ausreichend Zeit zwischen der Angebotsunterbreitung und der Leistungsausführung gelegen habe und in dieser Zeit eine Reaktion möglich und zu erwarten gewesen wäre.

Das Schweigen bzw. das Nichtstun kommt somit ausnahmsweise einer Annahme gleich.

Unser Tipp für die Praxis: 

Zur Vermeidung einer konkludenten Annahme von Nachtragsangeboten sollten Auftraggeber diese zügig prüfen und Stellung nehmen.

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Fella Fricke Wagner
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