Rechtsanwaltskanzlei

Die wirtschaftlichen Folgen des Krieges: Steigende Ölpreise und weitere Lieferengpässe

An den Frieden denken heißt, an die Kinder denken.“ 

Michail Sergejewitsch Gorbatschow

Krieg in der Ukraine

Mehr als 2 Mio.Menschen sind schätzungsweise laut UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) seit Kriegsbeginn aus der Ukraine in Folge der Angriffe des russischen Militärs geflohen.

64.600Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine sind bislang in Deutschland registriert worden. Davon suchten mehr als13.000alleine in Berlin Zuflucht.

Laut internationalen Schätzungen könnten bei Andauern des Krieges noch zwischen4-7 Mio.Menschen aus der Ukraine fliehen.

Quelle: statista

I. AKTUELLES

Die wirtschaftlichen Folgen des Krieges: Steigende Ölpreise und weitere Lieferengpässe

Die Angst vor den Folgen des Ukraine-Krieges hat den Ölpreis in den vergangenen Tagen zeitweise auf fast 140 Dollar pro Fass (Nordseesorte Brent) getrieben – der höchste Stand seit der Wirtschaftskrise 2008. Im Vergleich dazu kostete ein Fass vor einem Monat noch um die 90 Dollar. Ein Stopp ist nicht in Aussicht und Experten halten sogar noch weit höhere Preise für möglich. Ursache war ein möglicher Importstopp für Öl aus Russland, den die USA

mittlerweile sogar realisiert hat. An deutschen Tankstellen sollte man sich daher an die hohen Preise (vor allem für Diesel) gewöhnen.

Die Folgen der COVID-19-Pandemie sind noch nicht überstanden, da sorgt schon die nächste Krise für Lieferengpässe. Gestörte Zugstrecken, Lkw-Engpässe und gesperrter Luftraum bedrohen deutsche Versorgungswege. Der Krieg in der Ukraine macht sich zunächst noch in der Lieferkette der deutschen Autobranche durch Produktionsstopps bemerkbar. Doch auch andere Industrien, wie die Baubranche, dürften bald von ausbleibenden Lieferungen betroffen sein.

Deutscher Vergabeausschuss will Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) ändern

Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) will die VOB/B überarbeiten – so der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB). Grund dafür seien die fehlende Kooperation zwischen den Baubeteiligten. Zudem sei der Mangel an Projekttransparenz wesentliche Ursache für Kosten- und Terminüberschreitungen.

Die VOB/B ist ein durch Auftraggeber- und Auftragnehmerverbände gemeinsam entwickeltes Klauselwerk, das zur Verwendung als Allgemeine Geschäftsbedingung für Bauverträge konzipiert ist. Neun Auftragnehmerverbände haben einen Vorschlag zur Überarbeitung der VOB/B eingebracht. Ziel ist es, die VOB/B möglichst ausgewogen und praxisgerecht an das seit Januar 2018 geltende gesetzliche Bauvertragsrecht sowie an die Rechtsprechung anzupassen. Im Vordergrund steht dabei die nachträgliche Änderung einer vereinbarten Leistung und deren Vergütung, der Umgang mit Bauablaufstörungen und eine bessere außergerichtliche Streitlösung.

Erbbaurecht: Viele Verträge laufen demnächst aus

Eigenes Haus auf fremdem Grund – das ist das Prinzip des Erbbaurechts und attraktivfür diejenigen, für die der Hauskauf mit Grundstück nicht realisierbar ist. Erbpachtverträge haben zumeist eine lange Laufzeit zwischen 50 und 99 Jahren. Viele dieser Verträge laufen demnächst aus. Bei 22 Prozent aller deutschen Erbpachtverträge ist das beispielsweise bis 2030 der Fall, wie eine Studie des Deutschen Erbbaurechtsverbands in Berlin ergab.  Erbpachtnehmer sollten daher rechtzeitig aktiv werden und Kontakt mit dem Erbpachtgeber aufnehmen, sofern sie ihr Zuhause sichern wollen. Im Zuge der Verlängerung der Erbpacht wird dann der Erbbauzins neu berechnet. Sobald die Verträge jedoch auslaufen, fällt das Grundstück an den Erbbaurechtsgeber zurück. In diesem Fall zahlt er dem Erbpachtnehmer eine Entschädigung, deren Höhe im Erbpachtvertrag individuellvereinbart wird.

II. ENTSCHEIDUNGEN IM ÜBERBLICK

Corona-bedingte Schließung: Individuelle Vertragsanpassung im Lockdown möglich!

Der BGH entschied jüngst (Urteil vom 16.02.2022 – XII ZR 17/21), dass im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Die vielfältigen Maßnahmen des ersten Lockdown im Jahr 2020 hätten die sog. große Geschäftsgrundlage betroffen. Darunter ist die Erwartung der Vertragsparteien zu verstehen, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrages nicht ändern. Durch behördliche Verfügungen sei diese Erwartung schwerwiegend gestört worden, die Geschäftsgrundlage daher weggefallen. Der BGH stellt aber auch klar, dass dies allein noch nicht zu einer Anpassung des Vertrages berechtigt. Es kommt als weiteres Kriterium auch darauf an, ob für den Mieter das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Hier sind stets sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, so u. a. auch die finanziellen Vorteile, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemie-bedingten Nachteile erlangt hat.

III. ENTSCHEIDUNG IM DETAIL

Die Entscheidung im Detail zeigt auf, dass ein Auftragnehmer (AN) nur schadstofffreie Baustoffe und -materialien verwenden darf:

In einem vom OLG Celle (Urteil vom 09.12.2021 – 5 U 51/21) entschiedenen Fall beauftragte der Auftraggeber (AG) unter Einbeziehung der VOB/B den Auftragnehmer (AN) mit der Hydrophobierung (Wasserabweisung) der Außenwände von Verwaltungsgebäuden. Der AN wählte hierfür eigenständig das Mittel „Ruberstein 290“. Der AG stellte bei Ausführung der Leistung noch vor Abnahme mithilfe eines Gutachters fest, dass Ausdünstungen gesundheitsgefährdender Schadstoffe in die Innenräume des Gebäudes gelangten. Der AG verlangte vom AN die für den Gutachter aufgewandten Kosten. Der AN verweigerte die Zahlung mit der Begründung, das Hydrophobierungsmittel habe bisher zu keiner Verschlechterung der Luftqualität in den Innenräumen geführt. Der AG habe die potenzielle Gefährlichkeit des Mittels selbst herausfinden können.

1. ENTSCHEIDUNG

Die Klage des AG hatte Erfolg! Das OLG sprach dem AG Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zu. Nach Auffassung des Gerichts stand die Mangelhaftigkeit der Hydrophobierung fest, weil allein durch Verwendung des Mittels die potenzielle Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung für die Beschäftigten bestand. Der AN hat seine Leistung ausschließlich mit solchen Baustoffen und Materialien auszuführen, die nicht zu – auch nur kurzzeitigen – Schadstoffbelastungen führen. Zum Thema Beweislast führte das OLG aus, dass die Beweislast dafür, dass die Leistung vor der Abnahme frei von Mängeln ist, den AN trifft. Dem kam der AN jedoch nicht nach, weil er die Darlegung des AG, bei der er den Mangel nach seinem Symptom durch ein Gutachten beschrieb, nicht entkräften konnte. Beabsichtigt der AN dennoch gesundheitsgefährdende Baustoffe oder Materialien zu verwenden, hat er den AG hierauf vor der Ausführung hinzuweisen.

2. FAZIT

Das Urteil des OLG überzeugt. Der AG hatte vom AN lediglich die Werkleistung „als solche“ verlangt. Der AN hatte in diesem Rahmen eigenständig das Mittel „Ruberstein 290″ ausgewählt. Dann aber obliegt es in erster Linie dem AN als Werkunternehmer, den AG auf die potentielle Gefährlichkeit des von ihm vorgeschlagenen Mittels hinzuweisen, damit dieser die Möglichkeit erhält, eigenständig zu entscheiden, ob er ein solches Risiko eingehen will oder nicht.  Weniger überzeugend ist dabei der Vortrag des AN, wonach der AG “ dies selbst hätte herausfinden können“, da ihm hierfür oftmals die fachtechnische Kenntnis fehlen dürfte.

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Fella Fricke Wagner
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