Rechtsanwaltskanzlei

Fehlerhafte Vorgaben umgesetzt: Leistung mangelhaft ausgeführt!

Starker Anstieg der Importpreise für Kakaobohnen in Deutschland
Rund um den Zeitraum vor und nach Ostern lohnt es sich, einen genaueren Blick auf eines der weltweit beliebtesten Genussmittel zu werfen: Die Schokolade!

Anstieg der Importpreise für Kakaobohnen im Januar 2024 um 73,4 % ggü. Vorjahresmonat

Hintergrund: Knappheit des Rohstoffes Kakao auf dem Weltmarkt infolge von Missernten

Bereits im Jahr 2023 wurden mit insgesamt knapp 435.100 Tonnen 8 % weniger Kakaobohnen nach Deutschland importiert als 2022 (473.400 Tonnen).

Die Fastenzeit ist vorbei; jetzt wird genascht, solange wir es uns leisten können!

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2024

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnen und Leser,

I. UNSER STANDORT IN KÖLN WÄCHST

Wir freuen uns, Ihnen unseren jüngsten Neuzugang der Kanzlei am Standort in Köln vorzustellen:

Herr Mateus Czyz unterstützt seit dem 15. März 2024 die Kolleginnen und Kollegen am Standort Köln und verstärkt die baurechtliche Beratung bei FFW.

Herr Czyz ist in Bonn aufgewachsen und absolvierte an der Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn sein Studium der Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht.

Nach dem ersten Staatsexamen arbeitete Herr Czyz zunächst bei einem Beratungsunternehmen im Bereich M&A und begleitete dort deutsch-polnische Firmenübernahmen und -zusammenführungen. Anschließend war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer mittelständischen Wirtschaftskanzlei in Köln im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht tätig.

Während des Referendariats war Herr Czyz unter anderem bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer (AHK Polen) in Warschau stationiert.

Nach seinem erfolgreichen zweiten Staatsexamen im Dezember 2023 entschied Herr Czyz sich für einen Berufseinstieg bei FFW.

In seiner Freizeit findet man Herr Czyz häufig auf dem Sport- und Fußballplatz oder er widmet sich seinem Hobby: dem Kochen.

II. ZINSKLAUSELN IN SPARVERTRÄGEN RECHTSWIDRIG

Viele Prämiensparverträge und Riester-Banksparpläne von Banken und Sparkassen enthalten unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung. Wer so einen Vertrag hat, sollte nun aktiv werden und die Zinsen nachrechnen lassen.

Mit seinem Urteil vom 06.10.2021 (Az.: XI ZR 234/20) hatte der BGH unter anderem festgestellt: Zinsanpassungsklauseln in langfristigen, variabel verzinsten Sparverträgen sind unwirksam, wenn zukünftige Zinsänderungen nicht ausreichend kalkulierbar sind (Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB). Viele der in den 1990er und 2000er Jahren verkauften Sparverträge (z. B. Sparverträge oder Riester-Banksparpläne) enthalten diese rechtswidrigen Klauseln. In den letzten Jahren sind die Marktzinssätze erheblich gefallen. Infolgedessen haben die Kreditinstitute die Sparzinsen der Verträge regelmäßig nach unten angepasst, in manchen Fällen auf bis zu 0,01 bzw. 0,001 Prozent. Dabei berufen sie sich auf eine Klausel, welche sie zur Anpassung der Zinsen berechtigen soll. Die einseitige Zinsanpassung kann zur Folge haben, dass Kunden zu wenig Zinsen gutgeschrieben wurden. Hier könnte in den Einzelfällen eventuell mit einer Nachzahlung gerechnet werden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte schon im Februar 2020 im BaFinJournal darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zu ignorieren und die unwirksamen Klauseln bewusst kommentarlos weiterzuverwenden, als Missstand gesehen wird, bei dem die BaFin eingreifen kann. Am 21. Juni 2021 erließ sie schließlich, gegen den Widerstand der Finanzinstitute, eine Allgemeinverfügung. Sie soll die Institute verpflichten, alle betroffenen Kund:innen zu informieren. Über die Frage, ob die Allgemeinverfügung rechtens war, entscheidet noch das zuständige Verwaltungsgericht.

Im Folgenden einige Beispiele für rechtswidrige Zinsklauseln:

  • Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit x,xx % verzinst.
  • Zins zur Zeit x,xx% variabel.
  • Der Zinssatz beträgt z.Z. x,xxx%.

Empfohlen wird, die Bank aufzufordern die Zinsberechnung darzulegen und gegebenenfalls eine Neuabrechnung durchzuführen. Der Anspruch auf korrekte Zinsberechnung gilt rückwirkend für die gesamte Vertragslaufzeit.
(Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de)

III. ENTSCHEIDUNGEN IM ÜBERBLICK

1. BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für Tetrahydrocannabinol (THC) auf 7,5 g fest.
BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24

Der Anbau und Besitz von Cannabis ist seit dem 1. April unter bestimmten Voraussetzungen legal. Doch an einigen Vorgaben hält der BGH fest. Eine härtere Strafe droht bei Taten, deren Handlung sich auf eine nicht geringe Menge bezieht. Die „nicht geringe Menge“ wurde dabei, wie früher bereits im Betäubungsmittelgesetz, im neuen Cannabis-Gesetz nicht definiert, sondern der Rechtsprechung überlassen. THC gilt als die psychoaktive Substanz des Hanfs und macht den Hauptteil der berauschenden Wirkung aus.

Der BGH blieb nun bei seiner bisherigen Auffassung und setzte den Grenzwert für die Menge des Wirkstoffs THC – also nicht für die Menge des Cannabis insgesamt – weiterhin auf 7,5 Gramm fest. Die Gefährlichkeitseinschätzung habe sich laut BGH insoweit nicht geändert. Im Gegensatz dazu geht die Bundesregierung davon aus, dass der bisherige Grenzwert überholt werden müsse.

Ab dem 18. Lebensjahr darf zu Hause bis zu 50 Gramm aufbewahrt und draußen maximal 25 Gramm mit sich geführt werden. Weitergabe und Verkauf bleiben verboten.

2. Arbeitseinstellung unzulässig bei Auftraggeberanweisung trotz Bedenkenanzeige!
BGH, Urteil vom 01.02.2024 – VII ZR 171/22

Der AN meldet im Rahmen der Ausführung von Bodenbelagsarbeiten (VOB/B einbezogen) Bedenken wegen vorhandener Restfeuchte im Estrich und Schüsselungen an. Der AG ordnet die Fortsetzung der Arbeiten an und fordert den AN zwei Mal zum Beginn der Arbeiten unter Fristsetzung und Kündigungsandrohung auf. Nachdem der AN nach erneuter Bedenkenanzeige immer noch nicht erscheint, erklärt der AG die Teilkündigung des Vertrags für das zweite Obergeschoss. Weitere Teilkündigungen folgen. Daraufhin lässt der AG die vom AN nicht ausgeführten Leistungen durch Dritte fertig stellen und verlangt klageweise die Erstattung von Mehrkosten.

Mit Erfolg! Laut BGH sind die Teilkündigungen des AG wegen des verzögerten Baubeginns und der nicht erfolgten Abhilfe wirksam. Selbst wenn der AN mehrfach schriftlich Bedenken gegen die Ausführung der Leistung mitgeteilt hat, scheidet ein Leistungsverweigerungsrecht aus, wenn der AG den AN ausdrücklich angewiesen hat, mit den Arbeiten zu beginnen. Der AG hat dadurch nämlich das Risiko einer mangelhaften Ausführung übernommen.

Wie sonst auch ist die Leistungsverweigerung mit gewissen Risiken verbunden. Ein Leistungsverweigerungsrecht trotz Anweisung und Haftungsübernahmeerklärung besteht nur im Ausnahmefall, wenn gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen oder Gefahr für Leib oder Leben von Personen besteht (Bolz/Jurgeleit/Karczewski, ibr-online-Kommentar VOB/B, 10.03.2024, § 4 Rz. 207). Hierfür ist der AN darlegungs- und beweispflichtig (BeckOGK/Kober, 01.01.2024, BGB § 634 Rz. 843).
Wir empfehlen daher stets, vor einer beabsichtigten Leistungsverweigerung rechtlichen Rat einzuholen. Der Schuss kann ansonsten schnell nach hinten losgehen!

IV. ENTSCHEIDUNG IM DETAIL

Fehlerhafte Vorgaben umgesetzt: Leistung mangelhaft ausgeführt!

OLG Celle, Urteil vom 06.03.2024 – 14 U 81/23

Setzt der Bauunternehmer eine -fehlerhafte- Leistungsbeschreibung um, schließt das nicht die Mangelhaftigkeit der Leistung aus. Er schuldet die Herstellung des Werkes nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die regelmäßig zumindest stillschweigend als Standard vereinbart werden, und einen funktionsfähigen Bauerfolg. Widersprechen die „geschriebenen“ Vertragsbestandteile den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ist er abweichend von deren Vorgaben verpflichtet ein Bauwerk herzustellen, welches diesem Standard entspricht. Entspricht das Bauwerk diesem nicht, ist es mangelhaft.

Sachverhalt
Der Kläger, ein Bauunternehmer, war gegenüber der Beklagten zum Bau eines Reitplatzes im Vorgarten vor dem Haus der Beklagten verpflichtet. Nach Errichtung übergab der Kläger den Reitplatz an die Beklagte. Diese verweigerte wegen des Bestehens von Mängeln die Abnahme. Unter anderem rügte sie, dass der verwendete Sand die Anforderungen an die Trittfestigkeit und -sicherheit nicht erreicht habe und ein Gullydeckel, der sich auf der Fläche des Reitplatzes befand, nicht abgesenkt wurde. In einer Leistungsbeschreibung, die Vertragsbestandteil geworden war, wurde die Verwendung von „Reitsand“ für den Bodenbelag vorgeschrieben. Nicht festgelegt wurde, dass der Gullydeckel abgesenkt werden müsse.

Der Kläger stellte eine Schlussrechnung für die Errichtung des Reitplatzes. Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Der Kläger machte die Vergütung vor dem Landgericht Hannover klageweise geltend. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Gegen das Urteil des Landgerichtes wendete sich die Beklagte mit der Berufung.

Entscheidung
Mit Erfolg! Das Oberlandesgericht Celle musste sich mit der Frage nach der Fälligkeit des Werklohnanspruchs beschäftigen. Entscheidend hierfür war, ob der Reitplatz abnahmereif war. Abnahmereife liegt vor, wenn keine wesentlichen Mängel bestehen.

Hinsichtlich des verwendeten Reitsandes hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Vertragsparteien keine Vereinbarung über die konkrete Beschaffenheit des Sandes getroffen hätten. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung stellten die allgemein anerkannten Regeln der Technik den Mindeststandard der vereinbarten Beschaffenheit gem. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB dar. Der zu Beweiszwecken angehörte Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass der verwendete Sand diesem Standard nicht entspricht, weil er nicht über die ausreichende Trittfestigkeit und -sicherheit verfügt. Dies stelle einen Mangel dar.

Auch das Unterlassen der Absenkung des Gullydeckels ist laut dem Oberlandesgericht ein Mangel. Die fehlende Absenkung stelle eine Gefahr für Pferd und Reiter dar. Deshalb war sie geschuldet, obwohl sie weder in der Leistungsbeschreibung noch in den sonstigen Vertragsunterlagen vorgesehen war. Der Kläger schulde nämlich nicht nur die Umsetzung einer möglicherweise fehlerhaften Leistungsbeschreibung, sondern die Herstellung eines funktionsfähigen Werkes. Die vereinbarte Beschaffenheit gem. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB umfasse alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Dabei sei entscheidend, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.

Die festgestellten Mängel waren für das Oberlandesgericht wegen der bestehenden Gefahren für Pferd und Reiter so gravierend, dass der Reitplatz nicht im Wesentlichen vertragsgemäß war. Deshalb entschied es, dass er nicht abnahmereif und der Werklohn daher nicht fällig war.

Praxishinweis
Die Entscheidung unterstreicht einmal mehr die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Bauausführung. Bauunternehmer sind gehalten, die vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibungen auf ihre Vereinbarkeit mit den anerkannten Regeln der Technik zu prüfen und bei Zweifeln ihren Auftraggeber, wenn möglich bereits bei Vertragsschluss, auf potentielle Abweichungen hinzuweisen. Verlangt dieser trotz Kenntnis des niedrigeren Standards die Ausführung, ist auch nur dieser Standard geschuldet.

Als überörtliche Kanzlei haben wir un­sere Wur­zeln in Berlin und Erlangen. Ein enga­giertes und qualifi­ziertes Team von Anwälten ist speziali­siert auf alle Fra­gen rund um das Wirt­schafts- und Bau­recht.
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