Rechtsanwaltskanzlei

Online-Gründung der GmbH

Preise für Wohnimmobilien

Nach Angaben des statistischen Bundesamtes ist bei den Preisen für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) eine leichte Abschwächung der Dynamik erkennbar. Zwar lag der Preisanstieg im 1. Quartal 2022 bei durchschnittlich 12 % gegenüber dem Vorjahresquartal. Der Häuserpreisindex ist damit zum vierten Mal in Folge über 10 % gegenüber dem Vorjahresquartal gestiegen. Allerdings haben sich Wohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäuser gegenüber dem Vorquartal im Schnitt lediglich um 0,8 % verteuert. Im 3. sowie 4. Quartal 2021 lag der Preisanstieg gegenüber dem jeweiligen Vorquartal noch bei 4,1 % bzw. 3,1 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2022

I. Aktuelles

Am 01. August 2022 ist das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft getreten. Es setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 in nationales Recht um und bringt dabei zahlreiche Neuregelungen im Bereich des Handels-und Gesellschaftsrechts mit sich.

Die wichtigsten Neuerungen sollen nachfolgend dargestellt werden:

Im Mittelpunkt steht die Möglichkeit, eine GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) online zu gründen. § 2 Abs. 3 GmHG n.F. gestattet die Bargründung dieser Gesellschaftsformen mittels Videokommunikation mit dem Notar bzw. der Notarin. Dies macht ein persönliches Erscheinen überflüssig. Die Identifizierung der Gründer erfolgt mittels eID-Funktion des deutschen Personalausweises oder durch ein vergleichbares elektronisches Identifizierungsmittel.

Die Unterschrift auf der notariellen Urkunde wird durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.

Eine weitere Besonderheit ist das beschleunigte Gründungsverfahren. Nach § 25 Abs. 3 S. 1 der Handelsregisterverordnung n.F. muss die Online-Gründung der Gesellschaft innerhalb von zehn Werktagen nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung ins Handelsregister eingetragen werden. Sind die Gründungsgesellschafter ausschließlich natürliche Personen und werden Musterdokumente verwendet, wird die vorgenannte Frist auf fünf Tage verkürzt.
Das bisherige Präsenzverfahren bleibt aber auch weiterhin wahlweise neben dem Online-Verfahren möglich.

Zu beachten ist jedoch, dass das Online-Verfahren weder bei der Sachgründung (z.B. durch Einbringen von Grundstücken) noch bei anderen Gesellschaftsformen (z.B. AG, KGaA) greift. Insoweit ist auch künftig nur das übliche Gründungsverfahren möglich.

Zu den weiteren Neuregelungen gehört die Möglichkeit, Handelsregisteranmeldungen durch Einzelkaufleute, für Kapitalgesellschaften und für Zweigniederlassungen von inländischen Kapitalgesellschaften oder von ausländischen Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen EU-Mitglied- oder EWR-Vertragsstaates unterliegen, mittels Videokommunikation vorzunehmen. Ausgenommen sind hingegen Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG/GmbH & Co. KG).

Ebenfalls neu ist, dass Registerinformationen bereits durch die erstmalige Abrufbarkeit im Handelsregister bekannt gemacht werden. Einer Offenlegung in einem separaten Amtsblatt oder Portal ist nicht mehr erforderlich („register only“-Lösung). Der Abruf von Daten aus dem Handelsregister ist nunmehr gebührenfrei möglich.

Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen. Jahresabschlüsse müssen künftig unmittelbar dem Unternehmensregister und nicht wie bisher dem Bundesanzeiger übermittelt werden.

II. Entscheidung im Überblick

Angaben in Informationsblatt gehören zur vereinbarten Beschaffenheit

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 23.06.2021 – 28 U 1923/21 Bau; nachfolgend: OLG München Beschluss vom 27.07.2021 – 28 U 1923/21 Bau; BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 825/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Die Parteien schlossen einen Werkvertrag über eine Fernwärmeversorgungsanlage. Der Auftragnehmer (AN) hatte dem Auftraggeber (AG) vor Vertragsschluss ein Informationsblatt mit konkreten Angaben zum Wärmeverlust gegeben. Später stellte sich heraus, dass der Wärmeverlust auf der 1,7 km langen Fernwärmestrecke zu groß war. Die Mängelbeseitigungsverlangen des AG blieben jedoch erfolglos, sodass er vor dem Landgericht Traunstein erfolgreich auf Zahlung eines Vorschusses für die Ersatzvornahme klagte. Hiergegen legte der AN Berufung ein.

Ohne Erfolg!

Das OLG München wies die Berufung des AN mangels Erfolgsaussicht zurück und verwies zur Begründung auf seinen vorigen Hinweisbeschluss. Die Vorinstanz habe dem AG zu Recht einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses gem. § 637 Abs. 1, Abs. 3 BGB zugesprochen. Hiernach kann der AG wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der AN die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Der AG kann vom AN für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

Nach Auffassung des OLG München war die vom AN errichtete Fernwärmeversorgungsanlage mangelhaft.

Die Werkleistung ist insbesondere dann mangelhaft, wenn die erbrachte Werkleistung (Ist-Beschaffenheit) nicht der vereinbarten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) entspricht. Das OLG München verwies auf die ständige Rechtsprechung, wonach sich eine Beschaffenheitsvereinbarung regelmäßig aus dem Vertrag oder auch den vorvertraglichen Unterlagen, wie etwa einem Verkaufsprospekt oder einer Leistungsbeschreibung mit der zum Ausdruck kommenden Qualität und Standard ergibt.

Vor Abschluss des Werkvertrages hatte der AN dem AG vorvertraglich ein Informationsblatt zur Verfügung gestellt, das genaue und spezifische Angaben zum Wärmeverlust enthielt. Diese Angaben wurden damit nach Ansicht des OLG München Teil der vereinbarten Beschaffenheit. Da diese Werte nicht erreicht wurden, lag ein Sachmangel vor.

Fazit:

Bei vorvertraglich übergebenen Unterlagen ist immer Vorsicht geboten! Diese können Teil der vereinbarten Beschaffenheit werden und später die Mängelhaftung des AN begründen.

III. Entscheidung im Detail

Bauunternehmer in Verzug: Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren!
BGH, Urteil vom 19.05.2022 – VII ZR 149/21

Der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens gem. §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung. Nach dem BGH erfasst die Verjährung auch nachträglich eingetretene Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren.

1. Sachverhalt:

Mit Bauvertrag vom 30. Januar 2008 verpflichtete sich der Auftragnehmer (AN) zur schlüsselfertigen Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Auftraggebers (AG). Die Bauzeit sollte 3 Monate betragen. Die Parteien vereinbarten eine Vertragsstrafe für den Fall einer vom AN verursachten schuldhaften Überschreitung der Bauzeit. Im Juni 2008 begann der AN mit den Bauarbeiten. Es kam jedoch in der Folge zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistungen des AN. Nachdem der AG mehrere Abschlagsrechnungen daraufhin nicht beglich, stellte der AN seine Arbeiten ein. Der AG forderte den AN vergeblich zur Wiederaufnahme der Arbeiten und mangelfreien Fertigstellung des Vorhabens auf. Der AN klagte die offenen Abschlagszahlungen in einem anderweitigen Prozess ein, was jedoch aufgrund der erheblichen Mängel erfolglos blieb. Der AG hingegen erklärte im März 2013 den Rücktritt vom Vertrag und zog nach Teilabriss und Neuherstellung des betroffenen Gebäudeteils im Juni 2015 in das Haus ein. Im März 2017 klagte der AG dann beim OLG Rostock auf Zahlung von Schadensersatz für die Kosten einer Kücheneinlagerung, für Bereitstellungszinsen und entgangene Nutzungen sowie auf Zahlung der Vertragsstrafe.

Das OLG Rostock wies die Klage des AG wegen Verjährung ab.

2. Entscheidung

Der BGH bestätigt die Rechtsauffassung des OLG Rostock. Da der AN das Einfamilienhaus nicht rechtzeitig fertiggestellt habe, sei er in Verzug geraten. Der Verzugsschadensersatzanspruch des AG gegen den AN gem. §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB sei zwar grundsätzlich entstanden. Er unterliege jedoch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden ist ein Anspruch in dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte den Anspruch erstmals geltend machen und ihn im Wege der Klage, sei es auch einer Feststellungsklage, verfolgen kann. Erforderlich ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs.

Da die Bauzeit 3 Monate betragen sollte, geriet der AN im September 2008 mit der Fertigstellung in Verzug. Einer Mahnung des AN durch den AG bedurfte es nicht, weil sich der Leistungszeitpunkt nach dem Kalender berechnen ließ. Nach Ansicht des BGH begann die dreijährige Verjährung mit dem Schluss des Jahres 2008 zu laufen. Für die Verjährung sei es unerheblich, wann der jeweilige Teilschaden entstanden ist. Denn der Schadenseintritt bestimme sich bei mehreren Schadensfolgen für die Zwecke des Verjährungsrechts anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit.

Danach gelte der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs erfasse nach Ansicht des BGH auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar gewesen seien. Zur Hemmung der Verjährung, die mit dem früheren Schadenseintritt begonnen hat, sei die Erhebung einer Feststellungsklage erforderlich. Tritt eine als möglich voraussehbare Spätfolge ein, werde für sie keine selbständige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt. Dem Geschädigten sei es in aller Regel zuzumuten, sich schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden (Erst-)Schädigung durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen Verjährung zu sichern.

Die mit der Klage geltend gemachten Erstattungsansprüche für Kosten einer Kücheneinlagerung, für verauslagte Bereitstellungszinsen und für infolge des Verzugs geleistete Mietzahlungen sowie der Entschädigungsanspruch wegen eines Nutzungsentgangs seien bereits im Jahr 2008 entstanden, weil ein Teilschaden hinsichtlich dieser Schadenspositionen bereits im Jahr 2008 eingetreten ist, so der BGH. Bei den fortlaufenden Aufwendungen für die Zahlung der Miete und die Zahlung von Bereitstellungszinsen sowie den Aufwendungen für die Einlagerung der Küche handele es sich nach Auffassung des BGH um nicht völlig ungewöhnliche, sondern erwartbare Folgen der verspäteten Fertigstellung des Bauvorhabens. Die Klägerin hätte diese Ansprüche bereits im Jahr 2008 klageweise geltend machen können; die zukünftig entstehenden Schäden hätten zumindest zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden können.

Nach Ansicht des BGH war der Anspruch des AG auf die Vertragsstrafe ebenfalls verjährt. Diese sei mit Ablauf des Jahres 2009 vollständig verwirkt worden, sodass die dreijährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 2012 abgelaufen sei.

Die Klage des AG erfolgte also insgesamt zu spät.

Praxishinweis:

Kommt der Bauunternehmer mit seinen Leistungen in Verzug, sollte der Bauherr die Verjährung seiner Ansprüche immer im Blick behalten. Sind zukünftige Schäden bereits voraussehbar, bedarf es der Erhebung einer Feststellungsklage vor Ablauf von drei Jahren.

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