Das Architektenrecht enthält eine Vielzahl von Fragestellungen, bei denen Rechtsfragen zur Haftung und zum Honorar stets eine besondere Rolle spielen. Eine klare und rechtssichere Definition der Leistungspflichten des Planers in Abgrenzung zu den Pflichten der übrigen Sonderfachleute ist daher unerlässlich.
- Wir beraten unsere Mandanten umfassend bei der Erstellung von Architekten- und Ingenieurverträgen sowie Generalplanerverträgen und stehen ihnen während des gesamten Projektverlaufs unterstützend zur Seite.
- Architekten und Ingenieure unterstützen wir bei der Durchführung der jeweiligen Leistungsphasen und vertreten sie gerichtlich und außergerichtlich bei der Geltendmachung von Honorarforderungen oder Nachträgen.
- Auftraggeber vertreten wir gerichtlich und außergerichtlich bei der Abwehr von Honorarforderungen und der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.