In den bisherigen April-Umfragen liegt die CDU/CSU zwischen 24,5 und 26 Prozent und bleibt somit nach wie vor unter ihrem Wahlergebnis von 28,5 Prozent. Weiter zulegen seit der Bundestagswahl konnten lediglich die Partei Die Linke und vor allem die AfD. Letztere hat in den zwei Monaten seit der Bundestagswahl ihren Rückstand auf die CDU/CSU von etwa 7,7 Prozent auf nur noch ein bis zwei Punkte verringert. In vereinzelten Umfragen liegt die in Teilen rechtsextreme Alternative mittlerweile sogar gleichauf mit der Union oder gar vor dieser. Vor dem Hintergrund des ursprünglichen Bestrebens Friedrich Merz`, die Werte der AfD zu halbieren, dürfte diese Entwicklung besonders frustrierend sein.
Quelle: dawum.de unter Auswertung von 8 Wahlumfragen zwischen dem 26.03.2025 und 12.04.2025
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnern und Leser,
das erste Viertel des Jahres ist bereits schon wieder vorbei, die Temperaturen steigen langsam aber sicher, und nach der Zeitumstellung haben wir wieder mehr vom Tag. Wir hoffen, dass Sie ein schönes Osterfest im Kreise Ihrer Liebsten verbringen konnten.
Der Koalitionsvertrag steht!
Nach einigen Wochen Verhandlungen haben sich CDU/CSU und SPD auf 144 Seiten darüber geeinigt, wie die nächsten vier Jahre in Deutschland gestaltet werden sollen.
Neben den großen Themen wie Migration, Außenpolitik oder auch Wirtschaft beinhaltet der Koalitionsvertrag auch einige Punkte, die sich direkt auf die Bürgerinnen und Bürger auswirken sollen. So enthält der Vertrag Berechnungen von Steuerexperten des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln zufolge Entlastungen in einem mittleren zweistelligen Milliardenbereich.
Vor Friedrich Merz´ Wahl zum Bundeskanzler muss der Koalitionsvertrag noch innerparteilich abgesegnet werden. Die SPD hält hierzu eine Mitgliederbefragung ab, die voraussichtlich in der Woche vor und nach Ostern durchgeführt werden soll. Auch in der CDU wurden – nicht zuletzt wegen des massiven Kurswechsels in Fragen der Aufnahme von Schulden nach der Bundestagswahl – Stimmen für eine Mitgliederbefragung laut. Gemäß den Statuten der Partei wird jedoch ein Kleiner Parteitag (Bundesausschuss) über das Ergebnis der Koalitionsverhandlungen entscheiden.
Die Wahl von Friedrich Merz zum Bundeskanzler soll dann voraussichtlich am 06.05.2025 erfolgen.
Personeller Zuwachs in HAMBURG und MÜNCHEN!
Wir freuen uns, Ihnen unsere neuen Kolleginnen an unseren Standorten in Hamburg und München vorzustellen:
Am Standort Hamburg unterstützt uns künftig Frau Rechtsanwältin Ilka Ziehms. Sie absolvierte ihr Studium der Rechtwissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und legte 1995 die juristische Staatsprüfung ab.
Frau Ziehms verfügt über langjährige Berufserfahrung und ist Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht. Vor allem die letzten 10 Jahre hat sie überwiegend Mandanten auf dem Gebiet des Baurechts vertreten und verstärkt fortan an unser Team mit ihrer Expertise.
Neben dem Hamburger Zugang hat sich auch die FFW-Familie am Standort München vergrößert. Seit dem 01.04.2025 unterstützt uns dort Frau Rechtsanwältin Maria Hofbauer.
Frau Hofbauer absolvierte ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilian-Universität München und schloss anschließend ihr Referendariat am Amtsgericht München erfolgreich mit dem zweiten Staatsexamen ab.
Nach dem Ablegen der 2. Juristischen Staatsprüfung war Frau Hofbauer zunächst als Wissenschaftliche Mitarbeiterin in einer Großkanzlei in München im Bereich des Immobilienwirtschaftsrechts tätig.
In ihrer Freizeit ist Frau Hofbauer gerne mit ihrem Gravel Bike unterwegs, testet sich durch die neusten Cafes Münchens oder sitzt an ihrem nächsten Strickprojekt.
Wir freuen uns auf die künftige Zusammenarbeit.
Das BVerfG hat den Solidaritätszuschlag auch 30 Jahre nach dessen Einführung noch für verfassungsgemäß erklärt. Die künftigen Koalitionspartner Union und SPD dürfte das freuen, da ihnen bei anderer Entscheidung ein Haushaltsloch in Milliardenhöhe hätte entstehen können.
Der Solidaritätszuschlag (kurz: Soli) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer in Deutschland. Die Einführung erfolgte laut Gesetzgeber, um die verschiedenen Mehrbelastungen aus dem Zweiten Golfkrieg, aus der Unterstützung der Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa sowie die zusätzlichen Aufgaben in den neuen Bundesländern zu finanzieren und war ursprünglich auf ein Jahr befristet.
Seit 1995 wurde der Soli als Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz (GG) zur Kostentragung im Rahmen der Wiedervereinigung eingeführt. Er wird als Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Kapitalerträge erhoben und beträgt 5,5 Prozent. Seit 2021 müssen ihn nur noch Besserverdienende, Unternehmen und Kapitalanleger zahlen. Für 90 Prozent der Steuerpflichtigen wurde er bereits abgeschafft. Etwa sechs Millionen Personen sowie 600.000 Kapitalgesellschaften zahlen den Soli weiterhin.
Eine Verfassungsbeschwerde von sechs FDP-Abgeordneten blieb nun ohne Erfolg. Diese hatten gerügt, dass die Weitererhebung des Soli gegenüber Besserverdienenden eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstelle.
Das BVerfG hat den Soli in seinem Urteil v. 26.03.2025, Az. 2 BvR 1505/20, für immer noch verfassungsgemäß erklärt. Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes könne auch heute noch nicht festgestellt werden. Bedeutende Grundlage für diese Entscheidung war vor allem ein Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW). Hiernach verblieben auch 30 Jahre nach der Wiedervereinigung trotz positiver Entwicklungen noch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West. Bis 2030 gäbe es auch in bestimmten Bereichen wiedervereinigungsbedingte Belastungen des Bundeshaushaltes.
Das BVerfG betonte in seiner Entscheidung allerdings, dass eine Ergänzungsabgabe wie der Soli nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden dürfe. Den Gesetzgeber treffe eine „Beobachtungsobliegenheit“. Eine solche Abgabe könnte verfassungswidrig werden, sobald der zuvor festgestellte Mehrbedarf wegfällt – das sei beim Soli aber (noch) nicht der Fall.
Bundesgerichtshof (BGH) zum kollusiven Zusammenwirken bei Mietverträgen.
Lediglich 600 Euro Miete im Monat für eine Wohnung in Berlin mit 177 Quadratmetern? Klingt wie ein Traum – aber kann so ein Mietvertrag überhaupt wirksam sein? Ja, meint der BGH. In seinem Urteil vom 26. März 2025 (Az.: VII ZR 152/23) hat er entschieden, dass ein auffallend günstiger Mietvertrag über eine 177 Quadratmeter große Wohnung in Berlin für eine monatliche Kaltmiete von 600 Euro nicht allein aufgrund dieser Konditionen als sittenwidrig (§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) angesehen werden kann.
1. Sachverhalt
In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin, eine GmbH, im Jahr 2017 eine Wohnung mit rund 177 Quadratmetern Wohnfläche zu einem Mietpreis von monatlich 600 Euro (Kaltmiete) an die Beklagte zu 1 vermietet. Diese und ihr Lebensgefährte, der Beklagte zu 2, bewohnen die Wohnung mit ihren minderjährigen Kindern seit Dezember 2017. Nach dem schriftlichen Mietvertrag, der von der Beklagten zu 1 als (alleiniger) Mieterin und für die Klägerin als Vermieterin von ihrem damaligen (alleinvertretungsberechtigten) Geschäftsführer unterzeichnet wurde, sollte das Mietverhältnis zum 21. Dezember 2017 beginnen. Die Nettokaltmiete sollte monatlich 600 € betragen, die Bruttomiete monatlich 1.010 €. Die – von ihr im Folgenden erfüllte – Mietzahlungspflicht der Mieterin sollte erst zum 1. September 2018 beginnen und die Mieterin bis dahin – „als Gegenleistung“ für die im Vertrag enthaltene Verpflichtung, die Wohnung mit Ausnahme der vom Vermieter durchzuführenden Maßnahmen fachgerecht renovieren zu lassen – eine Bruttomietbefreiung erhalten.
Die Gesellschafter der Klägerin, die das Objekt eigentlich verkaufen wollten, sahen sich durch die Vertragskonditionen des Mietvertrages in ihren Interessen verletzt. Sie warfen ihrem ehemaligen und alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer treuwidriges Handeln und den Beklagten kollusives Verhalten vor. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis und verlangte Räumung sowie Nutzungsentschädigung, der die Beklagten nicht nachkamen. Die anschließende Klage der GmbH auf Räumung und Herausgabe der Wohnung wurde zunächst vom Amtsgericht Charlottenburg abgewiesen (Az. 205 C 131/21). Das Landgericht (LG) Berlin gab der Klage jedoch in der Berufungsinstanz weitestgehend statt und argumentierte, der Mietvertrag sei gemäß § 138 BGB sittenwidrig, da der ehemalige Geschäftsführer mit dem Lebensgefährten der Mieterin zum Nachteil der GmbH kollusiv zusammengewirkt habe (Az. 64 S 105/22).
2. Entscheidung
Der BGH hat das Urteil des LG Berlin auf die Revision des Paares hin nun aufgehoben.
Die Karlsruher Richter stellten fest, dass die Begründung des LG keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe gemäß §§ 546 Abs. 1 und 2, 985 BGB trage. Das LG habe für die Annahme kollusiven Zusammenwirkens auf eine bloße Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Mieters vom Missbrauch der Vertretungsmacht abgestellt.
Die vom LG angenommene bloße Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Vertragspartners vom Missbrauch der Vertretungsmacht eines Vertreters reiche aber gerade nicht aus, um von einem kollusiven Zusammenwirken im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB auszugehen. Für eine Unwirksamkeit nach § 138 Abs. 1 BGB sei ein bewusstes, zielgerichtetes Zusammenwirken zum Nachteil des Vertretenen (der GmbH/Klägerin) erforderlich. Auch ohne eine solche Kollusion könne sich der Vertretene gemäß § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen, wenn der Vertragspartner den Missbrauch der Vertretungsmacht erkannt hat oder hätte erkennen müssen.
Das LG habe aber keine tragfähigen Feststellungen getroffen, dass die Mieterin in eine solche Absprache eingebunden war oder diese überhaupt kannte. Das LG habe eben nicht hinreichend festgestellt, dass die Mieterin – die den Mietvertrag als alleinige Vertragspartnerin unterzeichnete – in der Absicht handelte, mit dem damaligen Geschäftsführer zum Nachteil der GmbH zusammenzuwirken. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1 überhaupt Kenntnis von den Umständen des Vertragsschlusses oder von etwaigen Absprachen zwischen dem Geschäftsführer und ihrem Lebensgefährten hatte.
Auch in Bezug auf den Lebensgefährten, dessen Handeln und Wissen das LG primär berücksichtigt hatte, genügten die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Der BGH lehnte eine Zurechnung des Wissens des Beklagten zu 2 gegenüber der Beklagten zu 1 ab. Dieser sei weder als ihr Vertreter aufgetreten noch sei festgestellt worden, dass er als Wissensvertreter gemäß § 166 BGB in eigener Verantwortung für sie gehandelt habe. Die bloße Nähe der beiden reiche gerade nicht aus, um diese Annahme zu rechtfertigen.
Letztlich müsse sich für eine unzulässige Rechtsausübung der Missbrauch der Vertretungsmacht auch in objektiver Weise aufdrängen. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht belegt. Die vereinbarte Kaltmiete von 600 Euro monatlich sei zwar günstig, aber angesichts der vertraglich übernommenen Renovierungspflichten nicht offensichtlich sittenwidrig. Das LG muss nun die Umstände des Vertragsschlusses und die jeweiligen Kenntnisse der Beklagten genauer prüfen und bewerten, um über die Wirksamkeit des Mietvertrages abschließend zu entscheiden.
Das Urteil des BGH unterstreicht, dass die Annahme der Sittenwidrigkeit eines Vertrages in einem solchen Fall hohe Anforderungen an die Darlegung eines bewussten Zusammenwirkens oder der Kenntnis eines Missbrauchs der Vertretungsmacht stellt. Die wirksame Anfechtung von Mietverträgen ist daher nur mit klarer Beweislage möglich. Mieter dürfen sich grundsätzlich auf die Wirksamkeit von Verträgen mit Vertretern verlassen, solange sie nicht einen eindeutigen Missbrauch erkennen.
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