Ausbau von Energiespeichern und Solarstromanlagen
Der Bau von Batteriespeichern schreitet mit Rekordtempo voran. Im 1. Quartal 2026 gingen mehr als zwei Gigawattstunden an Speicherkapazität neu ans Netz, wie sich aus den Zahlen der Bundesnetzagentur ergibt. Mehr als die Hälfte der neuen Kapazitäten entfällt auf Großspeicher mit einer Kapazität von über einer Megawattstunde; dies ist beinahe viermal so viel wie im Vorjahr. Der Aufbau von Heimspeichern ist dagegen rückläufig. Insgesamt liegt der Kapazitätszuwachs 67 Prozent über dem Niveau des 1. Quartals des Vorjahres. Dagegen ist der Ausbau von Solarstromanlagen rückläufig. Im ersten Quartal des Jahres wurden 3,5 Gigawattpeak neu in Betrieb genommen, was sechs Prozent unter dem Niveau des 1. Quartals 2025 liegt. Dabei war besonders der Ausbau privater Anlagen rückläufig.
Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Leserinnen und Leser,
mit der Depesche Mai 2026 möchten wir Sie wieder über aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung informieren.
I. Aktuelles
Vor dem Hintergrund der dargestellten Entwicklungen ist die anstehende EEG-Reform in den Blick zu nehmen. Nach einem Arbeitsentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist eine deutliche Neuausrichtung des EEG geplant; an den Zielen des EEG, insbesondere an dem Ausbauziel von 80 Prozent
erneuerbarer Energien am Energieverbrauch bis 2030, wird jedoch festgehalten.
Das Fördersystem nach dem EEG soll überarbeitet werden. Dieses sieht nun Contracts for Difference, sogenannte CfDs, vor. Zurzeit erhalten Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen eine Marktprämie, wenn ein bestimmter Jahresmarktwert nicht erreicht wird. Nun müssen Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung ab 100 kW jedoch auch einen Finanzierungsbeitrag an den Netzbetreiber leisten, wenn stattdessen ein bestimmter Jahresmarktwert überschritten wird. Ein einmaliger Opt-out aus dem Förderregime ist jedoch möglich.
Ebenfalls sollen Speicher- und Flexibilitätsanreize gesetzt werden. Besonders kontrovers ist die Streichung der Förderung von Anlagen mit einer Leistung von weniger als 25 kW, diese würden sich bereits jetzt schon ausreichend rechnen.
Die Reform verfolgt das Ziel eines markt- und systemorientierten Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Kritiker sehen jedoch einen Angriff auf die erneuerbaren Energien und warnen insbesondere davor, dass der Ausbau privater Solarstromanlagen zum Erliegen kommen könnte.
Ob der Entwurf in der jetzigen Form Gesetz wird, ist jedoch ungewiss; er befindet sich noch in der Ressortabstimmung und ist starker Kritik aus der Zivilgesellschaft ausgesetzt.
II. Urteil im Überblick
OLG Koblenz, Urteil vom 19.09.2024 – 1 U 977/23; BGH, Beschluss vom 12.11.2025 – VII ZR 160/24
1. Sachverhalt
Die Auftragnehmerin (AN) verlangt von der Auftraggeberin (AG) Vergütung für die Beseitigung von Rissen eines zuvor von ihr erstellten Straßenbelags. Ein Schiedsgutachter hat als schadensursächlich für die Rissbildung ausschließlich Faktoren benannt, die im Verantwortungsbereich der AN lägen. Die AN behauptet, dass allein die Verwendung der Bindemittelsorte Bitumen 25/55-55-A schadensursächlich gewesen sei. Diese Sorte hat die AG im Leistungsverzeichnis vorgegeben. Einer Prüfung und Bedenkenanmeldung habe es aufgrund der Fachkenntnis der AG nicht bedurft.
2. Entscheidung
Die Klage der AN hat keinen Erfolg. Ihr steht kein Anspruch auf Vergütung zu. Grundsätzlich haftet der AN für einen bestehenden Mangel, unabhängig davon, worin die Mängelursache begründet ist, und aus welchem Verantwortungsbereich die Mängelursache herrührt. Hier liegt ein solcher Mangel darin, dass sich Risse in dem Straßenbelag gebildet haben.
Die AN kann sich auch nicht auf eine Enthaftung nach § 13 III, IV VOB/B wegen Vorgaben des AG im Leistungsverzeichnis berufen. Der Mangel war schon überhaupt nicht auf die Verwendung des Bindemittels zurückzuführen. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen sei, so ist die Klägerin nicht ihren Prüfungs- und Bedenkenhinweisobliegenheiten nachgekommen.
Nach eigenem Vortrag der Klägerin handelte es sich bei der Verwendung der Bindemittelsorte um eine Neulandmethode. Deshalb hätte Sie Bedenken mitteilen müssen. Die besondere Fachkenntnis der AG ändert hieran nichts.
3. Bedeutung für die Praxis
Selbst wenn ein Mangel auf Vorgaben aus dem Leistungsverzeichnis beruht führt dies allein nicht zur Enthaftung des Unternehmers. Dieser kann sich nicht vollkommen auf dessen Vorgaben verlassen.
III. Urteil im Detail
BGH, Urteil vom 15.01.2026 – VII ZR 119/24
1. Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit der Errichtung von Penthousewohnungen auf einem Bestandsgebäude. Dabei wurde eine in der Vergangenheit oberhalb des vierten Obergeschosses aufgebrachte horizontale Abdichtungsbahn aus Teer nicht entfernt. Die Abdichtungsbahn konnte dort nicht verbleiben. Die Klägerin machte die Beklagten für den entstandenen Schaden verantwortlich.
Die Entwurfsplanung hatte ursprünglich der Streithelfer der Klägerin übernommen. Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 2. mit der Ausführungsplanung und die Beklagte zu 1. mit der Bauüberwachung und -koordination. Die Entwurfspläne sahen vor, die Abdichtungsbahn zu erhalten. In einer Baubesprechung wies die Ausführungsplanerin darauf hin, dass nur durch eine Materialprobe geklärt werden könne, ob die Abdichtung aus Teer oder Bitumen besteht. Eine solche Materialprobe wurde jedoch nie veranlasst. Auch sah die Ausführungsplanung den Erhalt der Abdichtung noch vor. Nach Fertigstellung kam es durch die Abdichtung zu gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen in den aufgebauten Wohnungen. Ein Verbleiben der Abdichtungsbahn in der nun verbauten Weise war unzulässig. Die Klägerin macht insbesondere Sanierungskosten geltend.
2. Entscheidung
Die Beklagten haften der Klägerin gegenüber. Jedoch hat sich die Klägerin gegenüber der Ausführungsplanerin Mitverschulden anzurechnen.
Haftung der Ausführungsplanerin
Die Ausführungsplanerin haftet gem. § 634 Nr. 4 BGB, § 280 I BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz, weil die von ihr erstellte Ausführungsplanung gem. § 633 BGB mangelhaft gewesen ist und sie keinen zum Entfallen ihrer Haftung führenden Bedenkenhinweis erteilt hat.
Die Ausführungsplanung war mangelhaft, sie war als Grundlage für eine funktionstaugliche Ausführung nicht geeignet, da hiernach vorgesehen war, dass die Abdichtungsbahn in dem Gebäude verbleibt, was zu Gefahren für die Gesundheit führen und einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik darstellen würde.
Dass schon die Entwurfsplanung mangelhaft war, entbindet die Ausführungsplanerin nicht von der Haftung für in der Ausführungsplanung fortgeschriebene Mängel, sie darf sich nicht einfach auf die Entwurfsplanung verlassen. Sie hat Prüfungs- und Bedenkenhinweisobliegenheiten. Diesen hat sie nicht entsprochen. In einer Baubesprechung hat sie zwar deutlich gemacht, dass die Abdichtungsbahn möglicherweise aus Teer besteht. Hierbei hätte sie es aber nicht belassen dürfen. Es ist schon fraglich, ob dieser mündliche Bedenkenhinweis inhaltlich ausreichend war, da das Risiko einer konkreten Kontamination und die Folgen des Verbleibens einer teerhaltigen Abdichtungsbahn nicht verdeutlicht wurden. Da auf ihren Hinweis nicht weiter eingegangen wurde, hätte sie sich an die Klägerin selbst wenden müssen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH muss der Besteller selbst über Bedenken informiert werden, wenn sich dessen Empfangsbevollmächtigter, hier die Bauüberwacherin, der Bedenken verschließt.
Mithin haftet die Ausführungsplanerin dem Grunde nach.
Haftung der Bauüberwacherin
Die Bauüberwacherin haftet ebenfalls gem. § 634 Nr. 4 BGB, § 280 I BGB.
Sie hat trotz erkannter Klärungsbedürftigkeit betreffend des Kontaminationsrisikos der Abdichtungsbahn nur unzureichende Maßnahmen ergriffen, um eine Klärung herbeizuführen und damit ihre vertraglich geschuldete Koordinationsleistung mangelhaft erbracht. Nach der Baubesprechung hat sie nicht ausreichend geklärt, ob und durch wen eine Materialprobe an der Abdichtungsbahn durchgeführt werden sollte.
Mitverschulden gegenüber der Ausführungsplanerin
Allerdings muss sich die Klägerin gegenüber der Ausführungsplanerin das Mitverschulden des Ursprungsplaners gem. §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen. Die Rechtsprechung, nach der es Obliegenheit des Bestellers ist, einem Bauüberwacher mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen, ist auch auf die Fälle anzuwenden, in denen die Entwurfs- und Ausführungsplanung von verschiedenen Planern übernommen werden. Auch dann hat der Besteller diesen mangelfreie Entwurfspläne zur Verfügung zu stellen. Insofern ist der Entwurfsplaner auch sein Erfüllungsgehilfe. Dieser hat hier auch vorwerfbar eine mangelhafte Entwurfsplanung erstellt, denn nach dieser sollte die Abdichtungsbahn nicht entfernt werden.
Die Klägerin muss sich auch das Mitverschulden der Bauüberwacherin gem. §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen. Zwar muss sich der Besteller nach der Rechtsprechung des BGH ein Überwachungsverschulden des von ihm beauftragten bauüberwachenden Architekten im Verhältnis zum planenden Architekten nicht gem. § 254 II 2 BGB, § 278 BGB zurechnen lassen. Den Besteller trifft im Vertragsverhältnis zum planenden Architekten nicht die Obliegenheit, diesen zu überwachen, so dass der bauüberwachende Architekt insoweit kein Erfüllungsgehilfe ist.
Anderes gilt indes hinsichtlich der Zurechnung eines Koordinationsverschuldens. Es obliegt dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die ggf. für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen. In den Vertragsverhältnissen zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmern ist eine notwendige Koordinierung eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks, die dessen Vertragspartner auch erwarten dürfen. Bedient er sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Dritten, muss er sich dessen Verschulden gemäß §§ 254 II 2 BGB, 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen.
Mitverschulden gegenüber der Bauüberwacherin
Jedoch muss sich die Klägerin im Verhältnis zur Bauüberwacherin kein Verschulden der Entwurfsplanerin zurechnen lassen.
Eine Mitverschuldenszurechnung des Bestellers setzt voraus, dass der Besteller eine ihn im Vertragsverhältnis zum beauftragten Architekten oder ausführenden Unternehmer treffende Pflicht oder Obliegenheit verletzt hat. Gegenüber einem bauüberwachenden Architekten trifft den Besteller die Obliegenheit, mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen, insofern ist ihm auch dessen Verschulden zuzurechnen. Hier beruht die Pflichtverletzung jedoch nicht in fehlerhafter Überwachung, sondern in mangelhafter Koordination.
Nur soweit der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Architekt zur Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben mangelfreier Pläne bedarf, obliegt es dem Besteller, diesem solche Pläne zur Verfügung zu stellen. Es fehlt an einer Obliegenheit der Klägerin, der Bauüberwacherin zur Wahrnehmung ihrer Koordinationsaufgabe eine mangelfreie, auf einer ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme beruhende Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Zur Wahrnehmung ihrer Koordinationsaufgabe bedurfte diese keiner mangelfreien Pläne. Vielmehr war es gerade ihre Aufgabe, das weitere Vorgehen angesichts der aufgetretenen Bedenken an der Planungsleistung des Entwurfsplaners abzustimmen und zu klären. Eine Zurechnung dessen Verschuldens scheidet mithin aus, da er insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist.
3. Bedeutung für die Praxis
Dem Bauherrn obliegt es, bei Verwendung verschiedener Architekten und Unternehmer, den Ablauf des Vorhabens zu koordinieren. Soweit er diese Obliegenheiten durch einen Dritten wahrnehmen lässt, hat er sich dessen Verschulden hierbei zurechnen lassen. Auch hat er sich gegenüber einem Ausführungsplaner das Verschulden des Entwurfsplaners zuzurechnen.
Die Entscheidung hebt hervor, wie mit Bedenken umzugehen ist. Es reicht für die Enthaftung des Ausführungsplaners nicht aus, dass er Bedenken informell in einer Baubesprechung kommuniziert. Wenn diesen nicht nachgegangen wird, muss er sich direkt an den Besteller wenden. Die Bedenkenanzeige soll schriftlich erfolgen und klar hervorheben, welche Risiken und Folgen drohen.
Wem Koordinationspflichten übertragen wurden, der darf solche Hinweise in Besprechungen nicht einfach ignorieren, er muss koordinieren wie hiermit umgegangen wird. Jedoch ist zu beachten, dass auch bei Beauftragung eines Bauüberwachers andere Architekten ihren Koordinationspflichten weiterhin nachkommen müssen.
Neue Kolleginnen an den Standorten Hannover und Köln
Zuletzt noch erfreuliche Neuigkeiten aus unserer Kanzlei: An unseren Standorten in Hannover und Köln dürfen wir neue Kolleginnn in unserem Team willkommen heißen.
Seit dem 01.05.2026 unterstützt Frau Nkenda-Gloria Kikaya den Standort Köln als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Sie ist gebürtig aus dem Kongo. Sie hat in Köln an der Universität zu Köln ihr Studium absolviert. Ihren Schwerpunkt hat sie im Öffentlichen Recht abgelegt. Sie erwarb als Werkstudentin bei einem Beratungsunternehmen für Großprojekte erste Kenntnisse im Bereich des Contract- und Claimmanagements.
Zu ihren Hobbys gehören Yoga, Singen und sie backt leidenschaftlich gerne.
Seit dem 15.05.2026 gehört Frau Rechtsanwältin Liv Hofacker zu unserem Team und besetzt den Standort Hannover. Sie stammt aus dem Taunus, hat in Frankfurt am Main und Lausanne (Schweiz) studiert und das Referendariat in Hannover absolviert.
Frau Hofacker ist seit 2025 zugelassene Rechtsanwältin und hat bereits erste Berufserfahrung im Rahmen der ausschließlich prozessrechtlichen Vertretung in erster und zweiter Instanz in einer auf Transportrecht spezialisierten Kanzlei in Hannover gesammelt.
In ihrer Freizeit reist sie gerne, verbringt viel Zeit mit Freunden und fährt Rad. Daneben hat sie sich vorgenommen, mehr zu lesen und kreativen Interessen wieder mehr Raum zu geben.
Sie haben Fragen oder Anregungen?
Dann kontaktieren Sie uns gerne unter
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