Insolvenzlage in Deutschland
Die Zahl der Insolvenzen in Deutschland ist bereits die letzten Jahre deutlich gestiegen. Diese Entwicklung hat sich in den ersten Monaten des laufenden Jahres auf Grundlage der bislang verfügbaren Daten fortgesetzt.
Kennzahlen Stand Mai 2026
Wie aus der Pressemitteilung Nr. 288 des Statistischen Bundesamts (Destatis) vom 14.08.2026 hervorgeht, registrierten die deutschen Amtsgerichte im Mai 2026 1.995 beantragte Unternehmensinsolvenzen, was einem Rückgang von 2 % gegenüber Mai 2025 entspricht. Nach Angaben von Destatis war dies erst der zweite Rückgang im Jahr 2026.
Trotz des Rückgangs im Mai liegt das Insolvenzgeschehen allerdings weiterhin über dem Vorjahresniveau. So wurden im Zeitraum Januar bis Mai 2026 insgesamt 10.546 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert, was 4,9 % mehr als im Vorjahreszeitraum ist.
Auch bei den Verbraucherinsolvenzen ergibt sich ein ähnliches Bild. Während im Mai 2026 5.926 Verbraucherinsolvenzen, mithin 10,3 % weniger als im Vorjahresmonat, registriert wurden, beläuft sich die Gesamtzahl der Verbraucherinsolvenzen im Zeitraum Januar bis Mai 2026 auf insgesamt 32.093, was einem Anstieg von 1,9 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum entspricht.
Baugewerbe
Nach der Analyse von Destatis lag die Insolvenzhäufigkeit im Baugewerbe von Januar bis Mai 2026 bei 44 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen. Der gesamtwirtschaftliche Durchschnitt betrug lediglich 29,8 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen. Damit gehört die Baubranche nach wie vor – hinter Verkehr und Lagerei sowie dem Gastgewerbe – zu den am stärksten von Insolvenzen betroffenen Hauptwirtschaftsbereichen.
Ausblick
Zu beachten ist bei den veröffentlichten Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes, dass die Anträge erst nach der ersten gerichtlichen Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen; der eigentliche Insolvenzantrag kann (ggf.) bereits mehrere Monate zuvor bei Gericht eingereicht worden sein.
Eine verlässliche Prognose lässt sich aus den vorliegenden Daten zwar nicht ableiten. Gleichwohl treten erstmals wieder einzelne Monate mit rückläufigen Werten auf, nachdem die Jahre 2024 und 2025 eher durch kontinuierlich steigende Insolvenzzahlen geprägt waren. Nach einigen derzeitigen Wirtschafts- und Branchenprognosen dürfte ein nachhaltiger Rückgang in naher Zukunft nicht zu erwarten sein. Ab (ca.) 2027 könnte sich aber eine gewisse Erholung der Insolvenzsituation einstellen, dann allerdings nicht als abrupte Trendwende, sondern vielmehr als Stabilisierung auf hohem Niveau.
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnen und Leser,
mit der vorliegenden Depesche informieren wir Sie über die aktuellen Entwicklungen in der Bauwirtschaft in Deutschland, über Neuigkeiten aus unserer Kanzlei FFW Fella Fricke Wagner sowie über ausgewählte praxisrelevante Entscheidungen der Rechtsprechung.
I. Aktuelles
Pandion beantragt Insolvenz in Eigenverwaltung
Der Kölner Projektentwickler PANDION AG hat aufgrund anhaltender Liquiditätsprobleme am 10.08.2026 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt.
Parallel hierzu stellten auch fünf weitere Gesellschaften des Konzerns PANDION Real Estate GmbH, PANDION Vertriebsgesellschaft mbH, PANDION Design GmbH, PANDION Projektmanagement GmbH und PANDION Engineering GmbH, entsprechende Anträge.
Bereits Anfang August 2026 hatte sich die Lage zugespitzt, als eine fällige Zinszahlung auf die Unternehmensanleihe 2021/2028 (ISIN DE000A289YC5 – WKN A289YC) aufgrund einer unerwartet entstandenen Liquiditätslücke nicht fristgerecht geleistet werden konnte. Hintergrund sei gewesen, dass ein wesentlicher Finanzierungsbaustein entgegen den Erwartungen wegfiel. Weitere Maßnahmen zur Beschaffung zusätzlicher Liquidität konnten nicht im erforderlichen Umfang umgesetzt werden.
Im Rahmen des beantragten Eigenverwaltungsverfahrens sollen der Geschäftsbetrieb der betroffenen Gesellschaften fortgeführt und die Restrukturierung der Unternehmensgruppe weiter vorangetrieben werden.
Besonders die Flaute am Büroinvestmentmarkt belastete Pandion. Der Entwickler hatte in den Jahren vor der Zinswende Grundstücke für mehrere großvolumige Büroprojekte erworben. Dazu gehören u.a. Standorte in Berlin, Düsseldorf, Köln, München und Stuttgart.
Erst im März 2026 hat sich Pandion für das OFFICEHOME Beat im Münchner Werksviertel eine Projektfinanzierung über 240 Millionen Euro durch Fonds des US-Investmentmanagers Apollo gesichert. Das rund 33.000 Quadratmeter große Büroprojekt ist vollständig an Siemens vermietet.
Die Insolvenz von Pandion verdeutlicht abermals, wie stark die Folgen der Zinswende bei Projektentwicklern zeitversetzt durchschlagen. Grundstücke und Entwicklungen, die teilweise zwischen 2020 und 2023 erworben bzw. geplant wurden, treffen heutzutage auf deutlich höhere Finanzierungskosten und einen wesentlich schwächeren Transaktionsmarkt.
Das Problem ist längst nicht mehr allein, ob einzelne Projekte grundsätzlich wirtschaftlich tragfähig sind. Entscheidend ist zunehmend, ob Unternehmen über ausreichend Liquidität verfügen, um lange Entwicklungs-, Vermarktungs- und Verkaufsphasen zu überstehen.
Bau bleibt eine Risikobranche
Nach den bislang veröffentlichten Daten des Statistischen Bundesamts zeigt sich im Jahr 2026 ein gemischtes Bild für die Baubranche: Die Auftragslage stabilisiert sich teilweise, während die Insolvenzbelastung weiterhin hoch bleibt.
So meldete Destatis in ihrer Pressemitteilung Nr. 264 vom 24.07.2026 für Mai 2026 einen realen, kalenderbereinigten Auftragseingang im Bauhauptgewerbe von +3,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat Mai 2025; gegenüber April 2026 ist der reale Auftragseingang kalender- und saisonbereinigt um 3,3 % gestiegen. Gleichzeitig war die Entwicklung im Jahresverlauf bisher nicht durchgehend positiv; so lag der reale Auftragseingang im März 2026 (vgl. Destatis, Pressemitteilung Nr. 175 vom 22.05.2026) noch 7,7 % unter dem Vorjahresmonat. Insgesamt dürften die Zahlen allerdings darauf hindeuten, dass sich die Nachfrage nach Bauleistungen gegenüber dem Krisenjahr 2024 und dem schwierigen Jahr 2025 langsam stabilisiert.
Trotz steigender Auftragseingänge bleibt die tatsächliche Bauleistung im Mai 2026 hinter der Auftragsentwicklung zurück. Die Unternehmen erwirtschaften nominal etwas höhere Umsätze, preisbereinigt liegen die realen Leistungen aber noch unter dem Vorjahr.
Wie bereits eingangs erwähnt, sind die Insolvenzen im Baugewerbe weiterhin überdurchschnittlich hoch.
Die Ursachen am Bau sind bekannt. Vor allem hohe Zinsen, gestiegene Bau- und Materialkosten, Finanzierungsprobleme, Forderungsausfälle und der eingebrochene Wohnungsbau sorgen regelmäßig dafür, dass Aufträge ausbleiben und Projekte gestoppt werden.
Nach einer branchenbezogenen Auswertung von Insolvenz-Radar wurden im ersten Halbjahr 2026 2.899 Insolvenzfälle der Baubranche zugeordnet. Ein deutschlandweiter Vergleich der Bauinsolvenzen je 100.000 Einwohner zeigt insoweit, dass Nordrhein-Westfalen mit 670 Fällen und einem Anteil von 23,11 % klar auf Platz 1 liegt; gefolgt von Bayern mit 351 Fällen (12,11%), Hessen mit 343 Fällen (11,83%) und Baden-Württemberg mit 314 Fällen (10,83 %).
Parallel zur wirtschaftlichen Lage hat die Rechtsprechung in der letzten Zeit wichtige Fragen zu Bauinsolvenzen geklärt. Im Folgenden möchten wir zwei aktuelle Entscheidungen vorstellen.
II. Beschluss im Überblick
OLG Celle, Beschluss v. 23.01.2026, Az.: 16 U 102/2025
Anfechtung der erklärten Verrechnung bzw. Aufrechnung wegen Gläubigerbenachteiligung
1. Sachverhalt
Über das Vermögen einer Baufirma wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (im Folgenden Schuldnerin). Der Kläger, der Insolvenzverwalter der Schuldnerin, nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Restforderung aus einer Schlussrechnung für ein Bauvorhaben in Anspruch.
Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestand ein Bauvertrag hinsichtlich der Ausführung von Elektroarbeiten durch die Schuldnerin am Neubau der Beklagten. Die Arbeiten wurden zu einem Fertigstellungstand von 85 % ausgeführt. Nach Insolvenzeröffnung meldete die Beklagte vorläufige Mehrkosten für das Bauvorhaben zur Insolvenztabelle an. Der Kläger bestritt die angemeldete Forderung.
Daraufhin kündigte die Beklagte den Bauvertrag im Hinblick auf das Insolvenzverfahren gemäß § 8 Abs. 2 VOB/B. Aus einer seitens der Beklagten geprüften Schlussrechnung der Schuldnerin nahm die Beklagte einen Auszahlungsbetrag zugunsten der Schuldnerin an und erklärte die Verrechnung des geprüften Schlussrechnungsbetrages mit Mehrkosten, die ihr durch die insolvenzbedingte Kündigung des Bauvertrags entstanden sind und den Schlussrechnungsbetrag überstiegen.
Der Kläger als Insolvenzverwalter erklärte die Anfechtung der Aufrechnung bzw. Verrechnungserklärung und beansprucht mit der Klage die Bezahlung des von der Beklagten anerkannten Restbetrages der Schlussrechnung nebst Zinsen. Der Kläger verwies auf das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO und setzte der Beklagten eine Zahlungsfrist. Er vertritt die Auffassung, die Herstellung der Aufrechnungslage mit den Fertigstellungsmehrkosten seitens der Beklagten gegen die Forderung aus der Schlussrechnung sei gläubigerbenachteiligend; es liege ein Fall des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor.
Werthaltigkeit und Fälligkeit des Vergütungsanspruchs seien erst mit Vorliegen der durch die Beklagte geprüften Schlussrechnung eingetreten, mithin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Mit Urteil vom 08.09.2025 gab das Landgericht Hannover der Klage in vollem Umfang statt. Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein.
2. Entscheidung
Das OLG Celle wies die eingelegte Berufung durch Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des zwischen den Parteien unstreitigen Zahlbetrages aus der Schlussrechnung gem. § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem bestandenen Bauvertrag zu.
Der Kläger konnte die von der Beklagten erklärte Verrechnung bzw. Aufrechnung wegen Gläubigerbenachteiligung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechten.
Zwar bestand nach Einschätzung des OLG Celle im maßgeblichen Zeitpunkt die erforderliche Aufrechnungslage. Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Aufrechnungslage der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Schuldner seine Werklohnforderung durch die Leistungserbringung werthaltig macht (vgl. BGH IX ZR 183/09, Beschluss vom 09.06.2011; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 1 U 80/11, Urteil vom 24.12.2012, juris.).
In der Entscheidung des BGH vom 09.06.2011 wird darauf hingewiesen, dass es für die Frage einer Anfechtbarkeit der Herstellung einer Aufrechnungslage beim Werkvertrag auf den Zeitpunkt der Erbringung der Leistung, durch die die Zahlungsforderung werthaltig geworden ist, ankommt. Daraus ergibt sich, dass die Zahlungsforderung der Schuldnerin vor der Insolvenzeröffnung werthaltig geworden ist, weil die Leistungen zu diesem Zeitpunkt erbracht worden sind.
Die von der Beklagten erklärte Verrechnung bzw. Aufrechnung wegen Gläubigerbenachteiligung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO konnte aber deshalb angefochten werden, weil die Aufrechnungserklärung/Verrechnungserklärung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist; vorliegend ist der Vertrag erst nach dem Insolvenzantrag gekündigt und somit die Aufrechnungslage herbeigeführt worden. In § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ausdrücklich geregelt, dass die Rechtshandlung anfechtbar ist, wenn sie nach dem Insolvenzantrag in Kenntnis der Insolvenz vorgenommen wurde, was hier der Fall ist.
Die Gläubigerbenachteiligung ist deshalb zu bejahen, weil die Forderung der Masse im Umfang der Aufrechnung zur Befriedigung einer einzelnen Insolvenzforderung verbraucht wird und insoweit nicht mehr für die Verteilung der Masse zur Verfügung steht; nach Ansicht des LG Hannover sowie des OLG Celle gilt dies auch dann, wenn – wie hier – die Aufrechnungslage aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
III. Urteil im Detail
Im Bauvertragsrecht heißt es bekanntlich „Erst Abnahme, dann Geld”. Kommt diesem Grundsatz allerdings eine Unternehmensinsolvenz in die Quere, kann hieraus nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH „Erst Insolvenz, dann Geld” werden.
BGH, Urteil vom 17.07.2025, Az.: IX ZR 70/24
Nach dem Urteil des BGH vom 17.07.2025, Az.: IX ZR 70/24, kann der Insolvenzverwalter für bereits erbrachte Bauleistungen grundsätzlich Vergütung verlangen, auch wenn noch keine Abnahme erfolgt ist.
1. Sachverhalt
Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines selbständigen Dachdecker- und Zimmerermeisters. Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde am 1. März 2022 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Insolvenzverwalter verlangte von der Beklagten die Zahlung von restlichem Werklohn. Die Beklagte war die Auftraggeberin des Schuldners.
Der Schuldner hatte als selbständiger Dachdecker- und Zimmerermeister gearbeitet.
Mit Nachunternehmervertrag vom 31. Juli 2019 hatte ihn die Beklagte mit der Ausführung von Dachdecker- und Klempnerarbeiten bei einem Bauvorhaben in Wilhelmshaven beauftragt.
Für die Abrechnung hatten die Parteien Einheitspreise vereinbart. Außerdem sollte die VOB/B gelten.
Der Schuldner begann mit den Arbeiten am 30. Oktober 2019 und führte sie bis zum 15. März 2021 aus.
Während dieser Zeit stellte er der Beklagten mehrere Abschlagsrechnungen, die von der Beklagten im Wesentlichen bezahlt wurden.
Am 15. März 2021 stellte der Schuldner schließlich eine Schlussrechnung. Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Abschlagszahlungen ergab sich nach seiner Berechnung noch eine offene Werklohnforderung von insgesamt 88.667,98 EUR.
Der Schuldner nahm weitere Arbeiten an dem Bauvorhaben vor. Die Beklagte zahlte in mehreren Teilbeträgen insgesamt weitere 20.000,00 EUR und rügte Mängel der Bauleistung.
Rechnerisch ergab sich aus der ursprünglichen Schlussrechnung von 88.667,98 EUR abzüglich der weiteren Zahlungen von 20.000,00 EUR eine Restforderung von 68.667,98 EUR. Diesen Betrag machte der Schuldner anschließend gerichtlich geltend.
Zunächst klagte der Schuldner selbst gegen die Beklagte auf Zahlung der offenen 68.667,98 EUR.
Während dieses Rechtsstreits kam es jedoch zur entscheidenden Veränderung: Über das Vermögen des Schuldners wurde am 1. März 2022 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Durch die Verfahrenseröffnung wurde der bereits laufende Rechtsstreit unterbrochen.
Anschließend nahm der nunmehr zuständige Insolvenzverwalter den Rechtsstreit auf und führte ihn gegen die Beklagte weiter.
Nachdem die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme Mängel der Werkleistung des Schuldners ergeben hatte, hat der Kläger die (weitere) Erfüllung des Nachunternehmervertrags vom 31. Juli 2019 abgelehnt.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der streitgegenständliche Werklohnanspruch sei nicht fällig. Infolge der Erfüllungsablehnung durch den Kläger könne die Fälligkeit auch nicht mehr herbeigeführt werden.
Die Berufung des Klägers wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage derzeit unbegründet sei. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Zahlungsbegehren weiter.
2. Entscheidung
Das OLG Oldenburg hatte argumentiert: Der Werklohn sei noch nicht fällig, weil das Werk weder abgenommen noch abnahmereif sei. Die Erklärung des Insolvenzverwalters, den Vertrag nach § 103 InsO nicht zu erfüllen, ändere daran nichts. Sie führe insbesondere nicht zu einem Abrechnungsverhältnis, aufgrund dessen der Werklohn ohne Abnahme fällig werde.
Der BGH hält diese Auffassung für rechtsfehlerhaft.
Sein Ausgangspunkt lautet: Der Insolvenzverwalter kann den Vergütungsanspruch für eine vom Schuldner vor Insolvenzeröffnung erbrachte Teilleistung auch dann durchsetzen, wenn diese Leistung nicht abgenommen wurde – vorausgesetzt, die beiderseitigen Leistungen sind teilbar.
Der entscheidende Grund dafür liegt nicht in einem klassischen werkvertraglichen „Abrechnungsverhältnis”, sondern in den insolvenzrechtlichen Wirkungen der §§ 103, 105 InsO.
Zunächst stellt der BGH fest, dass es sich überhaupt um einen Vertrag handelt, der unter § 103 InsO fällt. Dafür müssen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die gegenseitigen Leistungen noch nicht vollständig erfüllt sein.
Das war hier der Fall: Der Schuldner hatte seine Bauleistungen noch nicht vollständig und mangelfrei erbracht. Die Beklagte hatte den Werklohn noch nicht vollständig bezahlt.
Dabei stellt der BGH ausdrücklich klar: Auch wenn ein Werk bereits abgenommen worden wäre, liegt im Sinne des § 103 InsO noch keine vollständige Erfüllung vor, solange beseitigungsfähige Mängel bestehen. Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers ist nämlich lediglich der ursprüngliche Erfüllungsanspruch in modifizierter Form.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH wird ein gegenseitiger Vertrag, auf den § 103 InsO anwendbar ist, bei Teilbarkeit der Leistungen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgespalten.
Die Aufspaltung erfolgt nach dem BGH bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter muss also nicht erst die Erfüllung des gesamten Bauvertrags wählen, um den Vergütungsanspruch für das bereits vor Insolvenzeröffnung Erbrachte geltend machen zu können.
Regelmäßig sind Leistungen aus gegenseitigen Verträgen teilbar. Eine Teilbarkeit liegt nach dem BGH nicht erst dann vor, wenn sich die fragliche Leistung in hinreichend verselbstständigte Teile aufspalten lässt. Es genügt vielmehr, dass sich der Wert der erbrachten Teilleistung und ein auf sie entfallender Anteil der Gegenleistung im Verhältnis zur Gesamtleistung und Gesamtvergütung objektiv bestimmen lassen, erforderlichenfalls mit sachverständiger Hilfe.
Bedeutung für die Praxis
Aufspaltung (Teilung) des Vertrages
Bei einem gegenseitigen Vertrag, der vorinsolvenzlich von beiden Seiten nicht oder nicht vollständig erfüllt ist, bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei teilbaren Leistungen eine Aufspaltung des einheitlichen Vertragsverhältnisses: bereits erbrachte Leistungen des Schuldners, noch nicht erbrachte Leistungen.
Der Anspruch auf die Gegenleistung für den bereits erbrachten Teil bleibt bestehen und kann vom Insolvenzverwalter unabhängig von einer Erfüllungswahl oder -ablehnung geltend gemacht werden. Dies gilt auch für einen Werkvertrag.
Keine Abnahme erforderlich
Ist eine Werkleistung teilbar, setzt die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner erbrachten Teil der Leistung aufgrund der insolvenzrechtlichen Modifikationen keine Abnahme dieser Teilleistung voraus. Der Insolvenzverwalter muss insoweit also nicht erst eine Abnahme herbeiführen, um die Vergütung für die bereits vor Insolvenzeröffnung erbrachten Teilleistungen verlangen zu können.
Die insolvenzrechtliche Vertragsspaltung überlagert insoweit die werkvertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen.
Behandlung von Mängeln
Eine mangelhafte Leistung ist nur teilweise – im Umfang der Mängelfreiheit – erbracht. Sie ist teilbar, wenn sich ein mangelfreier Leistungsteil abgrenzen lässt.
Weist die vorinsolvenzlich erbrachte Teilleistung Mängel auf, ist der auf diese Teilleistung entfallende Vergütungsanspruch von vornherein um die Mängelbeseitigungskosten gemindert. Nur soweit ein wirtschaftlich bestimmbarer mangelfreier Leistungsanteil vorhanden ist, besteht ein Vergütungsanspruch der Masse.
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