Großhandelsverkaufspreise, April 2022
+23,8 % zum Vorjahresmonat
+2,1 % zum VormonatDie Verkaufspreise im Großhandel waren im April 2022 um 23,8 % höher als im April 2021. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, war dies der höchste Anstieg gegenüber einem Vorjahresmonat seit Beginn der Erhebung im Jahr 1962. Im März 2022 hatte die Veränderungsrate +22,6 % betragen, auch dies war bereits ein Rekordanstieg. Im Februar 2022 hatte der Anstieg im Vorjahres-vergleich bei +16,6 % gelegen. Im Vormonatsvergleich stiegen die Großhandelspreise im April 2022 um 2,1 %. Die Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die Großhandelspreise sind im April 2022 besonders im Großhandel mit Rohstoffen und Energieträgern, aber auch mit verschiedenen Lebensmitteln zu beobachten.
Quelle: Statistisches Bundesamt
Im Fokus stehen diesmal drei oberlandesgerichtliche Entscheidungen, die allesamt Konstellationen betreffen, welche zum Baustellenalltag gehören. Gerade deshalb sollte der richtige Umgang mit diesen Situationen zum „Handwerkszeug“ Ihres Unternehmens gehören. Die von uns ausgewählten Entscheidungen sollen also ein entsprechendes Problembewusstsein bei Ihnen schaffen, damit wir Ihnen helfen können, diese Situationen in Zukunft erfolgreich zu lösen. Dies kann dabei helfen, die oben genannten Kaufpreissteigerungen abzufedern.
OLG Hamburg, Urteil vom 27.11.2020 – 8 U 7/20; BGH, Beschluss vom 27.10.2021 – VII ZR 11/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Sehr oft sehen sich bauausführende Unternehmen mit der Situation konfrontiert, dass der Vorunternehmer mit seiner Leistung nicht rechtzeitig fertig wird, so dass sich die eigenen Leistungen auf einen ungewissen Ausführungszeitraum verschieben. Zwar führt dies, bei entsprechender Behinderungsanzeige des Auftragnehmers, zu einem Bauzeitverlängerungsanspruch. Ob der Auftragnehmer jedoch auch die Mehrkosten vergütet bekommt, die ihm aus dem verschobenen Ausführungszeitpunkt entstehen, ist nach dem Urteil des OLG Ham-burg fraglich.
Nachdem dort der Auftragnehmer (AN) die vom Auftraggeber (AG) beauftragten Bodenbelagsarbeiten nicht zu dem vertraglich vorgesehenen Ausführungszeitpunkt aus-führen konnte, weil der AG die Leistungen des AN infolge des Verzuges eines Vorunternehmers erst ca. 1 Jahr später abgeru-fen hat, verlangt der AN aufgrund der bis zum tatsächlichen Ausführungszeitpunkt gestiegenen Materialpreise eine entspre-chend erhöhte Vergütung.
Nach dem OLG Hamburg besteht für die Forderung des AN keine Anspruchsgrundlage. In dem verspäteten Abruf der Leistung sei keine Anordnung des AG zu sehen (§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 5 VOB/B). Ebenso läge keine schuldhafte Vertragsverletzung des AG vor (§ 6 Abs. 6 VOB/B), weil sich der AG das Verschulden des Vorunternehmers im Verhältnis zum Auftragnehmer nicht zurechnen lassen müsse. Ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Entschädigung gemäß § 642 BGB scheitere daran, dass dieser nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Mehrkosten umfasse, die erst nach der Beendigung des Annahmeverzuges anfallen (vgl. BGH, Ur-teil vom 26.10.2017 – VII ZR 16/17).
Eine missliche Lage für den AN, in der eingehend zu prüfen ist, ob es in dieser Situation nicht ausnahmsweise die wirtschaftlichere Lösung ist, den Vertrag einseitig zu beenden. Eine solche Möglichkeit bietet neben § 6 Abs. 7 VOB/B (Voraussetzung: 3-monatige Unterbrechung) auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B (Voraussetzungen: fruchtloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Vertragserfüllung und Androhung der Kündigung bei Fristsetzung, die Kündigung ist schriftlich zu erklären, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 VOB/B).
OLG München, Beschluss vom 13.05.2019 – 28 U 3906/18 Bau; BGH, Be-schluss vom 05.05.2021 – VII ZR 132/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Das OLG München stellt nochmals klar, dass bei Mengenabweichungen, denen keine Anordnung des AGs zugrunde liegt (sog. unwillkürliche Mengenänderungen), keine Anzeige des AN für die Preisanpassung nach § 2 Abs. 3 VOB/B und eine dar-aus resultierende Vergütungspflicht des AGs notwendig ist. Wenn demnach allein die ursprünglich ausgeschriebenen Men-genangaben im Leistungsverzeichnis lediglich ungenau sind, handelt es sich nicht um Zusatzleistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B. Die Vergütung der Mehrmenge ist über § 2 Abs. 3 VOB/B im Rahmen von Abschlags- oder Schlussrechnungen abzurechnen.
Übrigens: Auch bei exorbitanten Mengenabweichungen besteht im Grundsatz keine Anzeigepflicht. Da jedoch auch oberlandesgerichtliche Entscheidungen existieren, die bei einer förmlichen „Explosion der Vordersätze“ eine Anzeige- oder Hinweispflicht des AN annehmen, ist anzuraten, dem AG in solchen Situationen vorsorglich die Men-genabweichungen und eventuelle sich daraus ableitende Mehrkosten möglichst vor Ausführung anzuzeigen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.12.2019 – 24 U 200/18; BGH, Beschluss vom 23.06.2021 – VII ZR 12/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Allzu oft übernimmt der AN „in vorauseilen-dem Gehorsam“ Aufgaben, die nach dem Vertrag zu den Leistungspflichten des AG gehören. Sei es zur Sicherstellung der vertraglichen Zeitschiene, oder lediglich, um vermeintlich dem bauvertraglichen Kooperationsgebot zu entsprechen. Oftmals geht der AN dabei wie selbstverständlich davon aus, dass er für diese Leistungen auch eine gesonderte Vergütung erhält.
Diese Erwartungshaltung des AN wird von der Entscheidung des OLG Frankfurt ent-täuscht. Hier überreichte der Hauptauftragnehmer (AN) seinem Nachunternehmer (NU) Pläne die der Hauptauftraggeber (AG) erstellt hatte, für die Fertigung und Lieferung von Stahlkonstruktionen. Dabei war es der ausdrückliche Wille des AN dem NU die zur Ausführung benötigten Unterlagen selbst zur Verfügung zu stellen. Entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung prüfte der NU die Pläne. Gleichzeitig jedoch beseitigte der NU eigenständig und ohne vorherige Abstimmung mit dem AN die vorhandenen Formatierungsmängel an den Plänen, um die Lieferzeit einhalten zu kön-nen. Der NU meint, dass ihm vertragliche Vergütungsansprüche für die Planprüfungs- und Mangelbeseitigungsleistungen zustünden.
Solche Vergütungsansprüche sieht das Gericht nicht. Unstreitig sollte der NU die Stahlkonstruktion nach den vom AN zu liefernden Plänen erstellen. Nach dem Vertrag war der NU verpflichtet, die ihm über-gebenen Pläne zur Ausführung des Auf-trags zu überprüfen. Diese Tätigkeit war durch die vereinbarte Vergütung abgegolten (vgl. § 2 Abs. 1 VOB/B). Auch wenn der NU dokumentierte Änderungsmitteilungen getätigt habe, ändere dies nichts daran, dass er ohne ausdrückliche Beauftragung nicht einfach von sich aus die Pläne korri-gieren könne. Vielmehr müsse er diese zunächst dem AN zwecks Behebung von Unstimmigkeiten zurückgeben. Einem Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag stehe entgegen, dass das Tätigwerden des NU im Widerspruch zum ausdrücklichen Willen des AN stünde.
Ohne Beauftragung oder Anordnung erhält der AN grundsätzlich keine Vergütung. Das Gericht lässt jedoch offen, ob sich ein Anspruch nicht gegebenenfalls doch aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B hätte ableiten lassen. Hierzu wäre die Frage zu erörtern gewesen, ob trotz des erklärten Willens die Korrektur der Pläne durch den NU dem mutmaßli-chen Willen des AN entsprach.