Zum 01.01.2023 trat Kroatien nicht nur dem Schengenraum bei, sondern führte den Euro als Bargeld ein.
Der Schengenraum ist die größte visumsfreie Zone der Welt. Die Zone besteht aus 27 europäischen Ländern, die Binnengrenzen sind frei, und es besteht uneingeschränkter Personenverkehr. Dafür gibt es gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Außengrenzen des Schengenraums und eine Stärkung des gemeinsamen Justizsystems sowie die polizeiliche Zusammenarbeit. Neben 23 EU-Ländern (Irland, Rumänien, Bulgarien und Zypern ausgenommen) gehören auch Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein zum Schengenraum.
Von 27 EU-Ländern haben nun 20 Mitgliedstaaten den Euro als Bargeld eingeführt. Dänemark, Bulgarien, Schweden, Rumänien, Ungarn, Pole und Tschechien haben landeseigene Währungen. Kroatiens eigene Währungen hieß Kuna (HRK). Der Umtausch erfolgt zum festgelegten Umrechnungskurs 1 Euro = 7,53450 HRK. Bis zum 28.02.2023 ist ein Umtausch auch bei der Deutschen Bundesbank möglich.
(Quelle: Bundesbank & Schengen Visa)
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnern und Leser,
wir wünschen Ihnen ein frohes und gesundes Jahr 2023. Im Jahr 2022 gab es viele Ereignisse, und es ist bereits jetzt absehbar, dass auch 2023 einiges an Veränderungen mit sich bringen wird.
Zum neuen Jahr gibt es auch innerhalb unserer Kanzlei Veränderungen.
1. FFW hat eine neue Partnerin hinzugewonnen!
Nach langjähriger Kanzleizugehörigkeit ist Frau Rechtsanwältin Monika Bengsch-Ellmer zur Partnerin von FFW ernannt worden. Sie wird die Standortleitung in Köln übernehmen. Wir gratulieren und freuen uns darüber sowie auf die weitere Zusammenarbeit.
Auch ist unser Team letztes Jahr weiter gewachsen. Seit August 2022 verstärkt Frau Rechtsanwältin Katharina Willkomm das Team am Standort Köln.
Sie ist bereits seit August 2018 zugelassene Rechtsanwältin und war von 2017 bis 2021 Bundestagsabgeordnete für die FDP. Dort war sie Sprecherin für Verbraucherschutz der FDP Fraktion und Berichterstatterin unter anderem für das private und öffentliche Baurecht. Neben der Parlamentsarbeit war sie auch weiterhin als Rechtsanwältin in einer Kanzlei bei Aachen mit den Schwerpunkten Bau- und Architektenrecht sowie Miet- und WEG-Recht tätig, in der sie bereits ihre Wahlstation im Referendariat absolviert hatte.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher wird es neue Gesetzlagen und Veränderungen geben. Nachfolgend wollen wir kurz die 10 wichtigsten Veränderungen darstellen:
1. Preisbremsen
Durch die Energiekrise im Jahr 2022 hat die Bundesregierung entschieden, die Verbraucherinnern und Verbraucher zu entlasten, indem die Preise für Gas, Fernwärme und Strom gesetzlich gedeckelt werden.
2. Erhöhung des Wohngelds
Das Wohngeld wird nicht nur um 190 Euro im Monat erhöht, sondern soll auch mehr Menschen zur Verfügung stehen.
3. 49-Euro-Ticket
Der Nachfolger vom 9-Euro-Ticket soll im Frühjahr 2023 bundesweit eingeführt werden und für alle Busse und Bahnen im öffentlichen Nahverkehr gelten.
4. Rentenangleichung zwischen Ost und West
Ab dem 01.07.2023 sollen insgesamt die Renten steigen, im Osten mehr als im Westen, wodurch eine Angleichung der Rentenbeiträge erfolgt.
5. Einführung des Bürgergelds
Hartz IV wird abgeschafft, und an dessen Stelle tritt das Bürgergeld. Es gibt höhere Regelsätze und höhere Freibeträge sowie ein Weiterbildungsgeld, um einen Anreiz zu schaffen, einer Tätigkeit nachzugehen.
6. neues Tierwohllabel
Für Schweinefleisch wird die Kennzeichnung der Haltungsbedingungen Pflicht. Die Regelung soll ab Sommer 2023 gelten und zunächst nur für heimische Produkte gelten.
7. Wohngebäudeversicherungen
Aufgrund der Flutkatastrophe im Sommer 2021 werden nun viele Wohngebäudeversicherungen deutlich teurer. Die Rekordinflation aus dem Jahr 2022 schlägt sich auch nun auch in den Beiträgen nieder.
8. Mehrwegpflicht
Seit Beginn dieses Jahres besteht in der Gastronomie eine Pflicht, für Mehrwegbehältnisse als Alternative zum Einweg für Essen to go anzubieten.
9. Lieferkettengesetz
Das neue Lieferkettengesetz ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Dadurch sind deutsche Unternehmen für die Einhaltung von Menschenrechten und ökologischen Standards entlang der gesamten Lieferkette verantwortlich.
10. EU-Verbandsklage
Die EU-Verbandsklage ist eine Sammelklage, mit der Verbände direkt auf Zahlung klagen können. Bisher konnten Verbände nur den allgemeinen Sachverhalt mit der Musterfeststellungsklage gerichtlich klären lassen.
BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20
(Verfahrensgang: Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 19.02.2019 – 3 Ca 155/18, Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2020 – 10 Sa 180/19, EuGH, 22.09.2022 – C 120/21)
Sachverhalt
Die Klägerin war bei dem Beklagten vom 01.11.1996 bis zum 31.07.2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin angestellt.
Der Beklagte zahlte an die Klägerin nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Betrag in Höhe von 3.201,38 Euro brutto zur Abgeltung von 14 Urlaubstagen. Die Klägerin forderte jedoch die Auszahlung von 101 weiteren Urlaubstagen aus den Vorjahren. Der Beklagte lehnte die Zahlung ab.
Daher erhob die Klägerin beim Arbeitsgericht Solingen Klage,. Diese wurde abgewiesen.
Das anschließend von der Klägerin angerufene Landesarbeitsgericht sprach der Klägerin jedoch einen Betrag in Höhe von 17.376,64 Euro brutto zur Abgeltung von 76 weiteren Urlaubstagen zu.
Der Beklagte erhob erfolglos die Einrede der Verjährung und ging beim Bundearbeitsgericht in Revision.
Rechtliche Erwägung
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück. Die Vorschriften der Verjährung, §§ 214 Abs. 1, 194 Abs. 1 BGB, finden auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung, jedoch beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nicht zwangsläufig mit dem Ende des Urlaubsjahrs. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt, der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht beansprucht hat.
In der Vorabentscheidung entschied der EuGH, dass der Zweck der Verjährungsvorschriften, die Gewährleistung der Rechtssicherheit – Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union schützt die Gesundheit des Arbeitsnehmers – nicht hinreichend berücksichtigt wird, soweit der Arbeitgeber seiner Pflicht, den Arbeitnehmer auf die Verfallfristen hinzuweisen, nicht ausreichend nachkommt. Der Arbeitgeber darf sich nicht auf sein eigenes Versäumnis, den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch zu informieren, berufen, indem er, wie im hiesigen Fall, die Einrede der Verjährung erhebt.
Der Beklagte ist als Arbeitgeber seiner Aufforderungs- und Hinweispflicht gegenüber der Klägerin, der Arbeitnehmerin, nicht nachgekommen, so dass sie nicht in die Lage versetzt wurde, ihren Urlaub in Anspruch zu nehmen. Daher verfielen die Ansprüche auf bezahlten Urlaub nicht zum Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 S. 1 BurlG) und auch nicht nach Ende eines zulässigen Übertragungszeitraum (§ 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG).
Fazit
Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer regelmäßig über noch bestehenden Urlaubstage und auf die Folgen, wenn die Urlaubstage nicht in Anspruch genommen werden, informieren. Nur so erfüllt der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweispflicht und kann im Streitfall die Einrede der Verjährung erheben.