Rechtsanwaltskanzlei

Sturmschäden im Bahnverkehr

  • „Rien ne va plus…!? Das größte Indoor-Bild Berlins.“
  • „360 Quadratmeter groß: In Berlin entsteht riesiges Indoor-Bild“
  • „Berlins größtes Bild am Wittenbergplatz fordert Sehgewohnheiten heraus“
  • „Peter Lindenberg will die größte Zeichnung Berlins erschaffen“

Liebe Leser:innen so lauteten in der jüngsten Vergangenheit die Schlagzeilen diverser namhafter Printmedien. Alle hatten eins gemein: sie berichteten über das Mammutprojekt des Künstlers Peter Lindenberg. Auf einer Fläche von 360 Quadratmetern mit den Maßen 120×3 Metern schuf der Künstler eine lebendige, kraftvolle und bildstarke Antithese zur allgegenwärtigen, flachen und entsinnlichten Medienumwelt. „Ich möchte die Virtualität der Medien zurückübertragen in die Erfahrungswirklichkeit der Besucher und sie mit übergroßen Zeichnungen, Skizzen und Collagen wieder sinnlich-visuell erlebbar machen“, sagte Lindenberg.

FFW hatte das große Glück, die Ausstellung in der Pop-Up-Galerie am Wittenbergplatz im Rahmen eines Betriebsausflugs bestaunen zu dürfen. Aus dem Staunen sind wir wahrlich nicht mehr herausgekommen. Umso trauriger sind wir, dass sich die Ausstellung dem Ende zuneigt. Ein Glück, dass uns die mediale Welt jederzeit die Möglichkeit bietet, das größte Indoor-Bild Berlins online zu bewundern.

I. AKTUELLES

Verheerende Sturmschäden

Nach Orkan „Zeynep“ und Sturmtief „Antonia“ rufen die deutschen Forstbesitzer:innen die Öffentlichkeit auf, die Wälder in den kommenden Wochen zu meiden.

Schätzungen des Vorsitzenden des Deutschen Forstwirtschaftsrates, Georg Schirmbeck, zufolge haben Orkan „Zeynep“ und Sturmtief „Antonia“ Schadholz von ca. 1,5 Millionen Festmetern verursacht (Anm.: der Festmeter (Fm) ist ein Raummaß, das als ein Kubikmeter fester Holzmasse, d.h. ohne Zwischenräume in der Schichtung, definiert ist).

 „Ich kann nur dringend appellieren: Leute, bleibt den Wäldern fern. Es herrscht gerade Lebensgefahr.“, so Schirmbeck in der Tagesschau. Es werde noch einige Zeit dauern, bis die Schäden beseitigt seien. Die Bundesländer Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern seien am stärksten betroffen.

Auch die Deutsche Bahn zieht Sturmbilanz

6.900 Kilometer des Streckennetzes waren zeitweise von Schäden betroffen. Insgesamt mussten rund 1.000 Kilometer beschädigter bzw. zerstörter Oberleitungen erneuert und hunderte umgeknickter oder beschädigter Masten repariert werden. 

Die mehr als 2.000 im Einsatz befindlichen Mitarbeitenden der Deutschen Bahn waren gehalten, die Oberleitungen von Planen, Werbeplakaten und sogar von einem Trampolin zu befreien.

Zum Schutz der Reisenden und Mitarbeitenden wurde der Zugverkehr in den nördlichen Bundesländern sowie in NRW zeitweise komplett eingestellt. Eigenen Angaben zufolge hat die Deutsche Bahn in diesen Tagen rund 7.000 Gutscheine für Taxifahrten und Hotels an die gestrandeten Reisenden herausgegeben.

Auch der Güterverkehr sei betroffen gewesen. DB Cargo habe zwar vor dem Orkan die meisten Züge gezielt und sicher abstellen können, sodass „keine Schäden für Mensch und Fracht zu beklagen seien“, so Dr. Sigrid Niktta, DB Vorstand Güterverkehr. Allerdings sei eine hohe dreistellige Zahl an Güterzügen am vergangenen Wochenende in den Rückstau geraten. Die Chefin der DB Cargo AG hierzu: „Erfahrungsgemäß wird das noch mehrere Tage dauern und viel Kraft kosten“.

Die insgesamt zu verzeichnenden Schäden wurden – zumindest bisher – noch nicht in absoluten Zahlen ausgedrückt.

II. ENTSCHEIDUNGEN IM ÜBERBLICK

Mündlicher Bedenkenhinweis reicht aus!

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.07.2021, 

Az.: 12 U 230/20

Der AG, ein Spezialbauunternehmen im Bereich Bodenbeschichtungen, Hoch- und Tiefbau, beauftragte unter Einbeziehung der VOB/B den Garten- und Landschaftsbauer als Nachunternehmer (NU) insbesondere mit der Pflasterarbeiten im Gehwegbereich eines Parkdecks. Als der AG Fugenverschiebungen an der Pflasterfläche rügt und den NU auf Mängelbeseitigungskosten verklagt, berief sich dieser darauf, aufgrund der geringen Aufbauhöhe schriftlich Bedenken angemeldet und die Gewährleistung insoweit abgelehnt zu haben. 

Ein Unternehmer kommt der in § 4 Abs. 3 VOB/B normierten Bedenkenhinweispflicht nur nach, wenn er die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret darlegt, sodass dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird. 

Das OLG Brandenburg vertrat die Auffassung, dass die schriftliche Bedenkenanmeldung des AN zwar den Anforderungen des § 4 Abs. 3 VOB/B nicht gerecht werde, da lediglich pauschalt mitgeteilt werde, dass aufgrund der geringen Aufbauhöhe Bedenken angemeldet werden und dementsprechend eine Gewährleistung abgelehnt werde. Das Landgericht habe es jedoch versäumt, den ergänzenden Vortrag des NU, dass dessen Vater den Geschäftsführer des AG in einer gemeinsamen Besprechung eingehend, verständlich und technisch präzise über die grundsätzliche Problematik geringer Aufbauhöhen unterrichtet hat, zu berücksichtigen.

Da ein mündlicher Hinweis dann ausreichend sei, wenn er eindeutig, inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend ist, hätte das Landgericht den hierzu angebotenen Beweis durch Vernehmung des Vaters des NU erheben müssen.

Dem Bundesgerichtshof zufolge (Urteil vom 10.04.1975 – VII ZR 183/74) sei ein mündlicher Bedenkenhinweis nicht geeignet, die Mängelhaftung gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B auszuschließen. Ignoriert ein AG jedoch die zuverlässigen mündlichen Bedenkenhinweise, kann sich der AN auf ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB berufen, das im Einzelfall sogar dazu führen kann, dass der AG die Mängelkosten alleine tragen muss.

Generalunternehmer (GU) oder vielleicht doch nicht?

Das OLG Nürnberg hat in seinem Urteil vom 24.09.2020 (Az.: 13 U 2287/18; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen) entschieden, dass ein AN, der gerade kein GU sei, lediglich für Mängel an eigenen und nicht für solche an fremden Gewerken hafte. In diesem Zusammenhang hat das OLG noch einmal betont: „Als GU werde angesehen, wer die Durchführung sämtlicher zu einem Bauvorhaben erforderlichen Leistungen übernommen habe, die er dann selbst oder durch NU ausführen könne.“ 

Hieran gemessen sei der AN kein GU gewesen. Seine geschuldeten Leistungen seien beschränkt gewesen. Zudem habe der AG selbst die anderen auf der Baustelle tätigen Personen beauftragt. Die Tatsache, dass der AN Empfehlungen bezüglich der weiteren zu beauftragenden Unternehmen ausgesprochen habe, begründet allein noch keinen Generalunternehmerstatus. Nichts anderes gelte in Bezug darauf, dass der AN die Leistungen der anderen Unternehmen mit diesen abgesprochen oder diesen auf der Baustelle Anweisungen erteilt habe, denn dies würde allenfalls dafür sprechen, dass sich der AN um die Koordination gekümmert habe.

III. ENTSCHEIDUNG IM DETAIL

OLG Celle, Urteil vom 29.09.2021,

Az.: 14 U 149/20 – vorhergehend: LG Hannover, Urteil vom 25.08.2020 – 9 O 31/18

1. Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist dann nicht erforderlich, wenn sich das Verhalten des AN als schwere Vertragsverletzung darstellt.

2. Das Setzen von Einzelfristen ist dann zulässig, wenn die rechtzeitige Erfüllung des Bauvertrages ernsthaft in Frage steht und dem AG ein weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten ist.

A. Sachverhalt

Der AG beauftragte den AN unter Einbeziehung der VOB/B mit der Ausführung von Trockenbauarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb von 48 Werktagen nach Ausführungsbeginn abgeschlossen sein sollten. Kurz nach Aufnahme der Arbeiten zeigte der AN berechtigterweise Behinderung wegen fehlender Fertigstellung eines Vorgewerks an. Nach Wegfall eben dieser Behinderung nahm der AN die Arbeiten erst nach entsprechender Mahnung durch den AG wieder auf. Schon kurze Zeit später zeigte der AN erneut Behinderung an. Zur Begründung führte er an, der AG habe einen streitigen Nachtrag nicht beauftragt. Die Behinderungsanzeige wies der AG wegen fehlender Prüffähigkeit zurück. Der AN wurde aufgefordert, einen prüfbaren Nachtrag vorzulegen. Daneben forderte der AG den AN wiederholt – insgesamt sechs Mal – auf, die Arbeiten zu fördern; der AN hatte die Baustelle über die Dauer von mehreren Wochen nicht besetzt. Der AG wies explizit darauf hin, dass Folgegewerke behindert werden würden und der Gesamtfertigstellungstermin in Gefahr sei. Mit seinem letzten Mahnschreiben setzte der AG diverse Fristen für einzelne Leistungen. Außerdem forderte der AG die Anzahl der eingesetzten Arbeiter zu erhöhen und zu erklären, dass die gesetzten Einzelfristen eingehalten werden. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Fristen drohte der AG die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund an. 

Der AN ließ die gesetzten Einzelfristen fruchtlos verstreichen, woraufhin der AG außerordentlich aus wichtigem Grund kündigte.

Der AN verlangt nunmehr eine Restvergütung in Höhe von knapp 70.000 EUR. Der AG erhebt Zwischenfeststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass seine Kündigung eine berechtigte außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gewesen sei. Das Landgericht gibt dem AG per Teilurteil Recht. Hiergegen legt der AN Berufung ein.

B. Rechtliche Würdigung

Ohne Erfolg! Das OLG Celle meint, die außerordentliche Kündigung des AG sei gemäß § 8 Abs. 3 i.Vm. § 5 Abs. 4 VOB/B begründet.

Die Kündigung sei zulässig. Der AN habe sich nicht nur im Verzug befunden, ihm sei darüber hinaus auch eine grobe Vertragsverletzung vorzuwerfen. 

Zudem habe der AN die gesetzten Einzelfristen fruchtlos verstreichen lassen. Die unstreitig bauseitigen Verzögerungen zu Beginn der Arbeiten hätten nicht dazu geführt, dass die vertragliche Leistungszeitvereinbarung vollkommen weggefallen sei. Das vertragliche Leistungsziel habe sich vielmehr gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 a VOB/B anteilig verlängert.

Für die außerordentliche Kündigung sei vorliegend keine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung erforderlich gewesen, da dem AN eine besonders schwere Vertragsverletzung vorzuwerfen sei. Über einen erheblichen Zeitraum seien keinerlei Arbeiter des AN auf der Baustelle anwesend gewesen. Auf etliche Mahnschreiben habe der AN keine Reaktion gezeigt.

Des Weiteren sei der AG befugt gewesen, Einzelfristen zu setzen, auch wenn dies vertraglich nicht vereinbart gewesen sei.

C. Praxishinweis

Aufgrund des wiederholt erheblichen vertragswidrigen Verhaltens des AN liegt die Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung unabhängig von einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung auf der Hand. Als AG sollte man dennoch die Ausübungsfrist gemäß § 648 a Abs. 3 BGB i.V.m. § 314 Abs. 3 BGB im Blick behalten und sich dabei vorsorglich an der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB orientieren. Hiernach beginnt die Frist innerhalb derer die Kündigung erfolgen kann, mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

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Fella Fricke Wagner
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